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Selbstgefertigte Mundbedeckungen: Fragen zur Haftung für die Schutztauglichkeit + Muster-Enthaftungsklausel

01.04.2020, 12:38 Uhr | Lesezeit: 5 min
Selbstgefertigte Mundbedeckungen: Fragen zur Haftung für die Schutztauglichkeit +  Muster-Enthaftungsklausel

Aufgrund der allgemeinen Vorratsknappheit an medizinischem Equipment in der aktuellen Corona-Krise bieten immer mehr Marktakteure selbstgefertigte Mundbedeckungen an. Dies soll die hohe Nachfrage der Bevölkerung decken. Allerdings erzielen Behelfsmasken nicht dieselbe Schutzwirkung wie zertifizierte Medizinprodukte und kann nicht verhindern, dass Träger der Masken sich selbst oder andere mit dem Virus anstecken. Der aktuelle Beitrag behandelt die Frage, ob Anbieter selbstgefertigter Masken insofern im Falle von Infektionen haften müssen und ob dieser Haftung mit einer entsprechenden Ausschlussklausel begegnet werden kann. Auch stellen wir ein hilfreiches Muster bereit.

I. Haften Anbieter von selbstgefertigten Mundbedeckungen für die Schutztauglichkeit und Infektionen?

Die Abgabe von selbstgefertigten Mundbedeckungen läuft im Angesicht der bundesweiten Versorgungsknappheit für Medizinprodukte auf Hochtouren.

Um diese nicht mit einer Widmung zu versehen, die medizinisch zertifizierten Atemschutzmasken vorbehalten ist, sind im Hinblick auf die Produktbezeichnung und -beschreibung [bestimmte Regeln]() zu beachten.

Fraglich ist aber über die rechtskonforme Betitelung hinaus, ob Anbieter solcher Behelfsmasken beim Verkauf eine Haftung dafür übernehmen (müssen), dass die Masken den Träger selbst oder mit ihm in Kontakt geratene Dritte vor Infektionen durch das Corona-Virus auch tatsächlich schützen.

1.) Funktion als Fremd- und nicht als Eigenschutz

Hierfür ist grundsätzlich zunächst die virologische Funktion jeglicher Schutzmasken maßgeblich.

In medizinischer Hinsicht gibt es insofern keinerlei gesicherte Erkenntnis dafür, dass Schutzmasken (egal welcher Qualität und Klasse) tatsächlich einen Eigenschutz bieten, also die Selbstinfektion mit dem Virus verhindern können. Insofern ist einerseits festzuhalten, dass das hauptsächlich per Tröpfcheninfektion übertragene Virus auch über andere, nicht bedeckte Schleimhäute in den Organismus eintreten kann. Andererseits ist beim Tragen von Mundschutzmasken nicht gewährleistet, dass diese nicht doch erregerbehaftete Tröpfchen im Einzelfall durchlassen.

Sinnvoll können aus virologischer Sicht die Masken aber sein, um Dritte vor einer Infektion zu schützen (Fremdschutz). Virologen halten die Masken daher beim Einsatz an der Erregerquelle für hilfreich, sofern die richtig aufgesetzt werden und eng anliegen. Potenziell mit dem Corona-Virus infizierte reduzieren durch das Tragen von Masken das Risiko, erregerbehaftete Tröpfchen aus dem eigenen Organismus durch Ausstoß auf andere zu übertragen. Die Masken dienen hier als Abfangmechanismus für selbst ausgestoßene Tröpfchen.

Diese virologische Differenzierung muss bei der Beurteilung einer Haftung für die Schutztauglichkeit berücksichtigt werden. Weil Masken – ob medizinisch zertifiziert oder nicht – den Träger objektiv nicht sicher vor Infektionen schützen (können), übernehmen Anbieter beim Verkauf grundsätzlich folgerichtig auch keine Haftung für die Infektionssicherheit. Insofern wird die fehlende Eignung hierfür nach dem Stand der Wissenschaft als allgemein bekannte und haftungsbegrenzende Charakteristik vorausgesetzt.

Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn sich ein Anbieter der medizinischen Wahrheit zuwider über die virologischen Grundsätze hinwegsetzt und implizit oder explizit anpreist, seine Masken würden den Träger vor Corona-Infektionen schützen. In diesem Fall sagt er den Masken eine Eigenschaft zu, welche den Träger beim tatsächlichen Schutzversagen der Maske zu Schadensersatzansprüchen berechtigen könnten.

1

2.) Haftung für den Übertragungsschutz gegenüber anderen?

Offen ist noch die Frage, inwiefern Anbieter von selbstgefertigten Mundbedeckungen im Wege der Abgabe eine Haftung dafür übernehmen, dass der Träger andere sicher vor durch ihn ausgehenden Tröpcheninfektionen schützt.

Anerkannt ist, dass nur medizinisch zertifizierte Masken einen weitgehenden Übertragungsschutz bieten. Spezielle Filter stellen hier sicher, dass Tröpfchen aus Mund und Nase weitestgehend abgefangen werden.

Als allgemein bekannt und als notwendige denklogische Konsequenz gilt insofern auch, dass selbstgefertigte Masken eine mit medizinischen Masken vergleichbare Schutzwirkung nicht bieten (können).

Virologen bestätigen allerdings, dass selbstgefertigte Bedeckungen der Tröpfchenübertragung immerhin in Teilen vorbeugen können und ein vom Träger ausgehendes Infektionsrisiko so zumindest gemindert wird. Beim Tragen einer selbstgefertigten Bedeckung besteht also ein geringeres Risiko als ohne.

Dieser Kenntnisstand ist bei Abnehmern grundsätzlich vorauszusetzen, sodass Sie sich im Rechtssinne nicht darauf verlassen können, beim Tragen selbstgefertigter Bedeckungen eine vollständige Übertragungssicherheit für andere zu gewährleisten.

Mithin übernehmen Anbieter von als solchen deklarierten Behelfsmasken auch keine implizite Haftung für einen Übertragungsschutz.

Etwas anderes gilt freilich wiederum, wenn Anbieter für eine Übertragungssicherheit ihrer Mundbedeckungen entgegen der wissenschaftlich anerkannten Wirkung mittelbar oder unmittelbar werben. In diesem Fall treffen sie eine Funktionszusage, die bei Nichteinhaltung zu ihren Lasten gehen kann.

II. Muster-Enthaftungsklausel

In Anbetracht der obigen Ausführungen übernehmen Anbieter von Behelfsmasken und sonstigen selbstgefertigten Mundschutzen schon von Rechts wegen keine Haftung für eine Infektions- und/oder Übertragungssicherheit.

Ob der Träger beim Tragen der Maske sich selbst oder andere ansteckt, entzieht sich also der produktrechtlichen Verantwortlichkeit des Anbieters.

Insofern wird als allgemeine wissenschaftliche Erkenntnis vorausgesetzt, dass selbstgefertigte Mundbedeckungen nicht wirksam vor der eigenen Ansteckung schützen und auch eine Tröpfchenübertragung auf Dritte nicht vollständig verhindern können. Das Eigen- und Drittansteckungsrisiko liegt damit grundsätzlich beim Träger und nicht beim Anbieter der Bedeckungen.

Für Anbieter, die dennoch auf „Nummer sicher“ gehen und Auseinandersetzungen oder Diskussionen mit enttäuschten Abnehmern verhindern wollen, stellt die IT-Recht Kanzlei nachstehend ein Muster für eine optionale Enthaftungserklärung bereit.

Dieses können Anbieter selbstgefertigter Mundbedeckungen in die Produktbeschreibung aufnehmen:

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6 Kommentare

I
Isabelle 19.04.2020, 16:53 Uhr
Rückgabe
Ich wollte noch gerne erfahren ob man als gewerblicher VK die Rückgabe von selbstgenähten Behelfs-Masken ausschließen kann?Danke.
I
Isabelle 19.04.2020, 16:50 Uhr
Behelfs Masken
Vielen Dank für Ihre Texte und Bemühungen.Ich werde gerne bei Ihnen Mietglied sein.
U
U.Mies 04.04.2020, 06:03 Uhr
Coronakrise Selbstgefertigte Mundbedeckungen
Meine Fassunggslosigkeit laesst mich nicht schlafen, wie Sie sicher schon bemerkt haben.Das ist gefuehlt mein 5. Kommentar, gezaehlt habe ich nicht! Anwaelte sind mir nicht fremd, aber so viel Muell wie aus dieser Kanzlei aus Muenchen habe ich noch nie erlebt. Aus diesem Grund habe ich alles mit Digitalkamera auf USB Stick abgelichtet, damit Ihre Kollegen aus dem Rheinland soetwas einmal zusehen bekommen. Das glaubt mir sonst keiner!!! Anwaelte Ihrer Kanzlei setzen permanent mit Ihren anwaltlichen Ratschlaegen hilfsbereite Menschen unter enormen Druck!!! Selbst wie Sie es Bezeichnen (med.Mundschutz) soll vor Troepfchen bei der Aussprache schuetzen, ist nicht erwiesen, das man sich nicht infizieren kann.Diese Sicherheit kann Ihnen kein Hersteller garantieren. Mit und ohne zertifierung nicht!!! Es gibt auch unbekannte Wege einer Infektion.Mit Mundschutz kann man versuchen diesen Weg auszuschliessen." Eine empfehlenswerte Kanzlei sind Sie absolut nicht. Schoenen Tag noch
A
Annika 01.04.2020, 20:01 Uhr
Hilfsberitschaft
Auch ich wäre sehr gerne eine derjenigen die Behelfsmasken näht und spendet. Anfragen bekomme ich zu genüge. Das einzige was ich Antworten kann, ist das ich rechtlich in keine Schwierigkeiten geraten möchte. Ich finde es sehr sehr gut wenn es Menschen gibt die gutes tun wollen um den Menschen zu helfen die uns Tag für Tag die Regale auffüllen, darum kämpfen das kranke gesund werden und gepflegt uSe. Sie sind für alle da und jeder sieht das für selbstverständlich. Wieso kann man dann nicht einfach auch mal für diese Menschen etwas gutes tun und sie wenigstens ein bisschen davor schützen. Für mich ist es selbstverständlich klar das selbstgenähte Masken, keinem medizinischen Standard entspricht. 

Ich finde es einfach nur traurig!
M
Michael 01.04.2020, 15:30 Uhr
Angebote zurückgezogen
Ich habe gerade meine Angebote komplett zurückgezogen. Wir wollten als Kleinstunternehmer Plexiglasschilde (Vollgesichtsschutz) herstellen (wir könnten ca. 100 Stück pro Tag herstellen / Material wäre genügend vorhanden). Als Sattlerei haben wir auch die Erfahrung für diese Materialien.

Wir haben die Teile zum Selbstkostenpreis angeboten.

Nachdem jetzt das hier gelesen habe, habe ich sofort alle Angebote gelöscht. Ich werde hier nichts riskieren, solange es keinen "Freibrief" für die Helfenden gibt. Was ich den Abmahnanwälten in Bezug auf Corona wünsche, schreibe ich hier besser nicht.
M
Martina 01.04.2020, 14:00 Uhr
von
Danke dafür.

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