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Monumental: Marke vs. Domain bei beschreibenden Zeichen

25.01.2018, 10:40 Uhr | Lesezeit: 3 min
Monumental: Marke vs. Domain bei beschreibenden Zeichen

Mal wieder ein Streit zwischen Marke und Domain. Das OLG Frankfurt am Main (Urteil v. 21.09.2017 - Az.: 6 U 250/16) zeigte eindrucksvoll, wie schmal der Grat zwischen einer rein beschreibenden Marke und einem unterscheidungskräftigen Phantasiewort ist. Das OLG gab der Inhaberin der Marke „Monumente Reisen“ Recht, was zu einem Unterlassungsanspruch gegen die Betreiberin der Domains „monumente-reisen.de“ und „monumentereisen.de“ führte.

Sachverhalt

Die Klägerin, unter anderem Reiseveranstalterin und Herausgeberin des Print-Magazins „Monumente“ sowie Inhaberin der Wort-/Bild-Marke „Monumente Reisen“, sah ihre Marke durch die Beklagte, welche die Domains „monumente-reisen.de“ und „monumentereisen.de“ betrieb, verletzt. Die streitgegenständlichen Domains leiten auf die eigentliche Domain der Beklagten weiter, wo diese Reisedienstleistungen anbot. In erster Instanz vor dem LG Frankfurt am Main (Urteil v. 23.11.2016, Az.: 2-6 O 183/16) wurde die Klage wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung hieß es, bei „Monumente Reisen“ handele es sich um eine rein beschreibende Angabe, welcher jegliche Unterscheidungskraft fehle. Das OLG Frankfurt am Main (Urteil v. 21.09.2017 - Az.: 6 U 250/16) hatte in der Berufung erneut über die Sache zu entscheiden. Zusätzlich wurde seitens der Klägerin vorgetragen, dass der Begriff „Monumente“ als Titel für das von ihr herausgegebene Print-Magazin verwendet werde und sich aus der Tatsache, dass das Magazin seit 1991 regelmäßig und unter nicht unerheblicher Auflage vertrieben werde, ergebe, dass dem Verkehr der Begriff „Monumente“ als Titel und daraus resultierend als Marke geläufig sei.

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Urteil des OLG FFM: Marke vs. Domain 1:0

Die Berufung der Klägerin hatte in der Sache Erfolg. Das Gericht urteilte, dass der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 14 II Nr. 2, V MarkenG zustehe, da eine Verwechslungsgefahr zwischen den angegriffenen Domainnamen und der Klagemarke bestehe. Es wurde ausgeführt, dass „Monumente Reisen“ nicht als glatt beschreibender Hinweis auf die Gattung oder den Charakter der im Rahmen dieser Bezeichnung angebotenen und durchgeführten Reisen zu verstehen sei, sondern es sich dabei um ein Phantasiewort mit eigenschöpferischem Gehalt handele.

Es sei zwar eine Verbindung zu Reisen zu Monumenten evident, jedoch wurde festgestellt, dass die angesprochenen Verkehrskreise dem Begriff einen gewissen kennzeichnenden Überschuss beimessen, mithin eine Herkunftsfunktion vorliege. Vorliegend werde der Begriff „Monument“ synonym für „Denkmal“ verwendet, jedoch nicht in übermäßiger Häufigkeit, darüber hinaus handele es sich um einen eher antiquierten Begriff. Insgesamt sei festzustellen, dass die Bezeichnung „Monumente Reisen“ aufgrund der seltenen Verwendung des Begriffs „Monument“ nicht der reinen Beschreibung, sondern vielmehr als eine (wenn auch geringe) Herkunftsfunktion diene. Auch die Tatsache, dass die angegriffenen Domains beim Besuch auf eine andere Domain weiterleiten, habe keinen Einfluss auf die Verwechslungsgefahr.

Zwar sei die originäre Kennzeichnungskraft nicht sehr groß, aber aufgrund der Tatsache, dass sich die angebotenen Dienstleistungen beider Parteien im derselben Branche angesiedelt sind, reiche bereits eine durchschnittliche Zeichenähnlichkeit aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen, so das OLG.

Der Anspruch der Klägerin bestünde auch dann, wenn man der Auffassung des LG hinsichtlich der fehlenden Unterscheidungskraft folgte. Dies ergebe sich aus dem neuen Tatsachenvortrag der Beklagten, welche angab, dass „Monumente“ als Titel für das Print-Magazin seit 1991 diene. Es sei festzustellen, dass Leser bzw. Kenner der genannten Zeitschrift den Domains „monumente-reisen.de“ und „monumentereisen.de“ Herkunftsfunktion einräumten, da die unter diesen Domains angebotenen Reisen thematisch mit der Zeitschrift leicht in unmittelbare Verbindung gebracht werden können. Die Verwechslungsgefahr werde somit durch die Bekanntheit der Marke „Monumente Reisen“ in den relevanten Verkehrskreisen begründet.

Fazit

Streitigkeiten zwischen Marke und Domain sind nicht selten - denn wer die Marke hat, möchte oftmals auch die Domain haben. Der Grat zwischen einer rein beschreibenden Marke und einem unterscheidungskräftigen Phantasiewort ist schmal. Letzteres wird zum Beispiel angenommen, wenn ein Begriff gewählt wird, welcher zwar als Synonym für einen anderen Begriff dient, jedoch nicht häufig verwendet wird bzw. als antiquiert gilt und sich so im Verkehr eine gewisse Bekanntheit verschafft.

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