IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Quadratisch. Praktisch. Milka - Ritter SPORT unterliegt im Markenstreit

16.04.2012, 12:53 Uhr | Lesezeit: 2 min
Quadratisch. Praktisch. Milka - Ritter SPORT unterliegt im Markenstreit

Das OLG Köln hat entschieden (Urteil vom 30.03.2012, Az. I ZR 23/10), dass die bekannten quadratischen Schokoladenverpackungen auch von einem Fabrikanten, der für bunte Kühe auf seiner Schokolade bekannt ist, verwendet werden dürfen.

Sachverhalt

Es streiten sich zwei große Schokoladenfabrikanten. Die Klägerin verkauft ihre Schokoladen meist in Verpackungen mit quadratischer Grundform und ist darüber hinaus Inhaberin der deutschen dreidimensio-nalen Marken Nr. 2913183 und Nr. 3986997. Die Beklagte – bekannt für ihre lila gefärbten Kühe – vertreibt ebenfalls Schokolade. Letztere brachte 2010 zwei ebenfalls quadratische 40g-Schokoladentafeln auf den Markt. Die Klägerin sah darin wegen Verwechslungsgefahr und Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft eine Verletzung ihrer Marken.

Banner Unlimited Paket

Aus der Entscheidung des Gerichts

Zunächst stellt das Gericht fest, dass die Klagemarke den Bereich durchschnittlicher Kennzeichnungskraft „überragt“, was nicht zuletzt durch Verbraucherumfragen belegt werde, bei welchen mindestens 75% die quadratischen Tafeln der entsprechenden Marke zuordnen konnten.

Allerdings reiche die Bekanntheit der Marke noch nicht aus um einen „erhöhten Schutz gegenüber nicht identischen oder verwechslungsfähigen Produktaufmachungen eines die gleichen Waren anbietenden Mitbewerbers“ zu begründen. Weiter führt das Gericht aus, dass es nicht feststellen könne, „dass die angegriffenen Produktaufmachungen der Beklagten eine hinreichende Ähnlichkeit mit der Klagemarke aufweisen“. Deshalb scheitere auch mangels gedanklicher Verknüpfung eine Anwendbarkeit von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.

Do selbst wenn man diese Voraussetzung als gegeben unterstellen würde, wäre keine Verletzung im Sinne einer „Verwässerung“ oder „Schwächung“ der Unterscheidungskraft der Klagemarke gegeben. Grund:

„Die angegriffenen Produktausstattungen enthalten aus der maßgeblichen Perspektive eines Durchschnittsverbrauchers [...], zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, vor allem deutliche Hinweise auf die Herkunft der Schokoladentafeln aus dem Betrieb der Beklagten: die als Marke geschützte Farbe „Lila“ [...], das auf beiden Hälften der Doppelpackung vorkommende Wort-/Bildzeichen „Milka“ und die unterhalb des größeren der beiden Wort-/Bildzeichen abgebildete „lila Kuh“. Angesichts dessen ist – wovon zu Recht auch das Landgericht ausgegangen ist – jede Gefahr von Verwechslungen mit Schokoladeprodukten der Marke „Ritter Sport“ nicht nur fernliegend, sondern ausgeschlossen.“

 

Fazit

Auf den Gesamteindruck kommt es an: Zwar kann auch einer bestimmten Form durchaus markenrechtlicher Schutz zukommen. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn sich die zu beurteilenden Zeichen in ihrer Gesamtheit genügend unterscheiden und der Verbraucher dies auch so wahrnimmt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Nikolai Sorokin - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Bitte Abstand halten: Die Verwechslungsgefahr im Markenrecht
(30.08.2023, 11:58 Uhr)
Bitte Abstand halten: Die Verwechslungsgefahr im Markenrecht
Bitte lächeln: Zur Klassenähnlichkeit bei Markenkollision
(15.12.2022, 17:42 Uhr)
Bitte lächeln: Zur Klassenähnlichkeit bei Markenkollision
Ja, aber...: Verwendung einer Marke im Zubehörhandel
(16.09.2022, 12:44 Uhr)
Ja, aber...: Verwendung einer Marke im Zubehörhandel
Das alte Leid: Die Verwechslungsgefahr im Markenrecht
(16.08.2022, 16:57 Uhr)
Das alte Leid: Die Verwechslungsgefahr im Markenrecht
Verwechslungsgefahr Marke: MILAN vs. AC Milan 1:0
(17.11.2021, 10:28 Uhr)
Verwechslungsgefahr Marke: MILAN vs. AC Milan 1:0
Ciao vs. Ciao Mamma: Keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr
(03.08.2021, 15:51 Uhr)
Ciao vs. Ciao Mamma: Keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei