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„Küchenmesser aus Japan“: Vorsicht bei der Verwendung geographischer Herkunftsangaben

02.10.2016, 11:48 Uhr | Lesezeit: 2 min
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von Anna-Lena Baur
„Küchenmesser aus Japan“: Vorsicht bei der Verwendung geographischer Herkunftsangaben

Messer aus Japan, Schuhe aus Italien, Technik made in Germany – mit manchen Herstellungsorten verbinden Verbraucher besondere Produkteigenschaften und häufig eine bestimmte Qualität. Wer mit solchen Herkunftsorten wirbt, sollte sichergehen, dass das Produkt auch tatsächlich dort hergestellt wurde.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht – Aber wo wurde mein Produkt hergestellt?

Gerade, weil Kunden an geographische Herkunftsanagaben besondere Erwartungen knüpfen, ist die Werbung damit bestimmten Regeln unterworfen.

Die Verwendung geographische Herkunftsangaben ist nach den §§ 126, 127, 128 MarkenG geschützt. Die falsche Verwendung einer geographischen Herkunftsangabe kann eine Irreführung gem. § 5 UWG darstellen. Beide Varianten können zu Abmahnungen führen.

Da sich ein Verkäufer nicht darauf zurückziehen kann, er habe vom tatsächlichen Herstellungsort seiner Ware nichts gewusst oder sich auf die Händlerangaben verlassen, ist es als Verkäufer von entscheidender Bedeutung, sich Sicherheit über den Ort der Herstellung, z.B. beim Hersteller selbst, zu verschaffen.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Produkt dann an einem bestimmten Ort „Hergestellt“ wurde, wenn der wesentliche Herstellungsschritt, dort erfolgt ist. Also dann, wenn der Verarbeitungsprozess, durch den die Ware aus Verkehrssicht die für die besondere Wertschätzung einschlägigen Eigenschaften erhält, in dem in der geographischen Herkunftsangabe angegebenen Ort erfolgt ist.

Was auf den ersten Blick einfach aussieht, ist in der Praxis nicht ohne Tücken. In einer arbeitsteiligen, globalisierten Welt, in der Industrieprodukte in der Regel nicht mehr aus einer Hand kommen, ist es bei mehreren Arbeitsschritten die in unterschiedlichen Ländern erbracht werden nicht immer einfach, den Herkunftsort einer Ware zu bestimmen. Welche Fallgestaltungen sich herauskristallisiert haben und welche Faktoren zu beachten sind, hat die IT-Recht Kanzlei in einem ausführlichen Beitrag zusammengestellt.

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Im Zweifel: Rechtsrat einholen

Die Werbung mit unrichtigen geographischen Herkunftsangaben ist ein Problem, dessen sich viele Onlinehändler nicht bewusst sind. Oft gehen sie selbst von falschen Herkunftsorten ihrer Produkte aus, weil sie sich entweder auf Händlerangaben verlassen oder über die Faktoren, die aus juristischer Sicht über die Herkunft eines Produkts entscheiden, nicht ausreichend gut kennen um die Situation richtig einschätzen zu können. Da am Ende jedoch der Verkäufer für die von ihm verwendete Werbung verantwortlich beleibt, ist es insbesondere bei schwierigen Fällen ratsam, rechtzeitig Rechtsrat einzuholen, um Wettbewerbsverstöße zu vermeiden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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