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OLG Frankfurt: Impressum ausschließlich mit Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertedienste-Rufnummer ist wettbewerbswidrig

18.11.2014, 14:56 Uhr | Lesezeit: 3 min
OLG Frankfurt: Impressum ausschließlich mit Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertedienste-Rufnummer ist wettbewerbswidrig

Das OLG Frankfurt (Urteil vom 02.10.2014) hat entschieden, dass eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer im Impressum eines Onlinehändlers nicht den Vorgaben des § 5 Telemediengesetz (TMG) zur Ermöglichung einer „schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und einer unmittelbaren Kommunikation“ entspricht. Eine Mehrwertdienste-Rufnummer scheint diese Vorgaben zwar auf den ersten Blick zu erfüllen. Warum das OLG Frankfurt dennoch bei Verwendung einer derartigen kostenpflichtigen Rufnummer einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen § 5 TMG sieht, dazu im folgenden Beitrag mehr.

Das OLG Frankfurt betont, dass dem Wortlaut der Vorschrift des hier einschlägigen § 5 Abs. 1 S.2 TMG zwar nicht entnommen werden kann, dass kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummern nicht zulässig sind. Gefordert werden von dieser Vorschrift lediglich Angaben, die eine „schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation“ ermöglichen. Das zusätzliche Kriterium der Kostenpflichtigkeit der Kontaktaufnahme wird in § 5 TMG nicht aufgeführt.

§ 5 Abs. 1 S. 2 TMG

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
…..
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

Das zusätzliche Kriterium der Kostenpflichtigkeit findet das Gericht mit Rückgriff auf die E-Commerce-Richtlinie, die § 5 Abs. 1 S.2 TMG zugrunde liegt. Das OLG Frankfurt beruft sich hier auf den in Art. 5 Abs. 1 lit. c der E-Commerce Richtlinie verwendeten Begriff der „effizienten Kommunikation“.

Art 5 Abs.1 lit. c E-Commerce-Richtlinie Angaben, die es ermöglichen, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, einschließlich seiner Adresse der elektronischen Post

Bei Auslegung des Begriffs der „effizienten Kommunikation“ müssen nach Auffassung des OLG Frankfurt die wirtschafts- und verbraucherpolitischen Ziele der E-Commerce-Richtlinie berücksichtigt werden. Dies bedeute, dass der Gesichtspunkt der Kostenbelastung des Verbrauchers mit einbezogen werden muss. Bei Anwendung des § 5 Abs. 1 S. 2 TMG sei daher zusätzlich zu klären, ob die Höhe der geforderten Kosten für eine telefonische Rufverbindung den Verbraucher unter Umständen von einer Kontaktaufnahme absehen lassen.

Das OLG Frankfurt sieht sich bei dieser Auslegung des § 5 TMG nicht an die Entscheidung des EuGH v. 16.10.2008 zur Auslegung des Begriffs der „effizienten Kommunikation“ in Art. 5 Abs. 1 lit. c der E-Commerce-Richtlinie gebunden, da der EuGH nach Ansicht des OLG Frankfurt die Frage der Kostenpflichtigkeit der Kontaktaufnahme offen gelassen und jedenfalls nicht verbindlich vorgegeben habe, dass die geforderten Kosten bei telefonischer Kontaktaufnahme für die Frage einer effizienten Kommunikation völlig außer Betracht bleiben müssen.

Nach Auffassung des OLG Frankfurt ist es unerheblich, dass das geforderte Entgelt noch an der oberen Grenze der gem. § 66 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) genannten Kosten für sog. Premium-Dienste liegt.

§ 66d TKG Preishöchstgrenzen

(1) Der Preis für zeitabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste abgerechnete Dienstleistungen darf höchstens 3 Euro pro Minute betragen, soweit nach Absatz 4 keine abweichenden Preise erhoben werden können. Dies gilt auch im Falle der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst. Die Abrechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen.

Entscheidend sei alleine, ob das geforderte Entgelt für eine erhebliche Anzahl von Verbrauchern eine Hürde darstellt, die sie unter Umständen von einer Kontaktaufnahme abschreckt. Das OLG Frankfurt hat im konkreten Fall befunden, dass jedenfalls Telefonkosten von 2,99 €/Minute aus den Mobilfunknetzen aus Sicht der Verbraucher eine zu hohe finanzielle Hürde für eine Kontaktaufnahme darstellen. Das Gericht hat offengelassen, ob die Angabe einer Mehrwertdienste-Rufnummer, die mit erheblich geringerem Entgelt verbunden ist, mit § 5 TMG vereinbar wäre.

Das OLG Frankfurt hat die Revision zugelassen, da die Frage, ob die Verwendung einer kostenpflichtigen Mehrwertdienste-Rufnummer die Vorgaben des § 5 TMG zur Kontaktmöglichkeit erfüllt, höchstrichterlich noch nicht entschieden sei. Das weitere Verfahren bleibt daher abzuwarten.

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