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Eine bittere Pille! Diagnose Datenschutzverstoß: Apotheker darf Medikamente nicht über Amazon vertreiben

22.05.2018, 11:46 Uhr | Lesezeit: 4 min
von Daniel Röder
Eine bittere Pille! Diagnose Datenschutzverstoß: Apotheker darf Medikamente nicht über Amazon vertreiben

Datenschutzanforderungen im Online-Handel mit Medikamenten: zwingt das BDSG den Arzneimittelverkauf auf eBay und Amazon in die Knie? Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Datenschutzanforderungen im Online-Handel mit Medikamenten: zwingt das BDSG den Arzneimittelverkauf auf eBay und Amazon in die Knie?" veröffentlicht.

Mit Urteil vom 28.03.2018 (Az. 3 O 29/17) untersagte das Landgericht Dessau-Roßlau einem Händler (Apotheker), seine Medikamente über Amazon zu vertreiben. Der Apotheker beging einen Verstoß gegen §§ 4, 4a, 28 Abs. 7 BDSG, welcher zugleich als unlautere geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 3, 7 UWG gewertet wurde.

Sachverhalt

Der Kläger, Inhaber einer Apotheke, klagte gegen einen Kollegen, welcher apothekenpflichtige Arzneimittel über den Online-Händler Amazon vertrieb. Der Kläger mahnte den Beklagten wegen des Vertriebs apothekenpflichtiger Arzneimittel ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Kläger führte an, dass er zur Klage befugt und berechtigt sei, weiter, dass der Vertrieb von apothekenpflichtigen Medikamenten über Amazon dem Datenschutzrecht und der Berufsordnung der Apotheker widerspreche und deshalb Wettbewerbswidrig sei.

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Urteil des LG Dessau-Roßlau

Das LG Dessau-Roßlau stellte mit Urteil vom 28.03.2018 (Az.: 3 O 29/17) fest, dass die Klage zulässig und im Ergebnis begründet ist. Der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs von apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Der Kläger sei - entgegen der Auffassung des Beklagten - nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zur Klage befugt, so das LG. Der Anspruch aus § 8 Abs. 1 UWG, welcher ein Recht auf Unterlassung einer nach §§ 3, 7 UWG unzulässigen Handlung regelt, stehe nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jedem Mitbewerber, also auch dem Kläger zu. Wer eine nach §§ 3, 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornehme, könne auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, § 8 Abs. 1 UWG. Diese Ansprüche stünden gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG jedem Mitbewerber (gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) zu.

Weiter stellte das LG eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 3, 7 UWG fest. Eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG sei durch den Verkauf von Arzneimitteln anzunehmen. Nach § 3a UWG sei diese geschäftliche Handlung dann unzulässig, wenn der Unternehmer ein Gesetz verletze und der Verstoß geeignet sei, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Der vom Kläger behauptete Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften durch den Beklagten stelle eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 3a UWG dar, da die verletzten datenschutzrechtlichen Vorschriften als solche marktregulierende Vorschriften gelten. Bei den Vorschriften der §§ 4, 4a, 28 BDSG handele es sich um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 02.03.2017, 327 O 148/16).

Informationen, die ein Verbraucher bei der Bestellung von Medikamenten übermittelt, seien als sensitive Daten, nämlich Gesundheitsdaten im Sinne des § 3 Abs. 9 BDSG anzusehen, so das LG. Nach § 3 Abs. 1 BDSG stellen personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse dar. Gemäß § 3 Abs. 9 BDSG seien besondere Arten personenbezogener Daten (sog. sensitive Daten) beispielsweise Informationen über die Gesundheit. Besondere Arten personenbezogener Daten über die Gesundheit - sensitive Gesundheitsdaten - seien Informationen über einzelne Krankheiten und deren Verlauf, Inhalte der medizinischen Behandlung und eingenommene Medikamente, wobei auch schon indirekte Angaben zu diesen Fallgruppen genügen.

Nach Ansicht des Gerichts handele es sich deshalb beim Kauf von Medikamenten um einen Vorgang, welcher Hinweise auf eventuell bestehende Krankheiten oder andere gesundheitliche Tatsachen der betroffenen Verbraucher gebe, sodass eine besondere Art personenbezogener Daten vorliege.

Es wurde deutlich gemacht, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten gemäß § 4 Abs. 1 BDSG der vorherigen Einwilligung durch den Betroffenen bedarf. Diese Einwilligung müsse sich nach § 4a Abs. 3 BDSG ausdrücklich auf diese Daten beziehen, es müsse für den Verbraucher also ohne weiteres erkennbar sein, um welche der in § 3 Abs. 9 BDSG aufgezählten Daten-Kategorien es sich im Einzelnen handele und in welchem Kontext diese unter welchen Bedingungen für welche Zwecke genutzt würde. An einer solchen Einwilligung fehle es, so das Gericht.

Auch seien keine Ausnahmen nach § 28 Abs. 6 bzw. Abs. 7 BDSG einschlägig. § 28 Abs. 6 BDSG zählt eine Reihe von Ausnahmefällen auf, in welchen eine Einwilligung in das Erheben, Verarbeiten und Nutzen der personenbezogenen Daten nach § 4a Abs. 3 BDSG entbehrlich ist. Vorliegend liege jedoch keine Ausnahme der in den Nr. 1-4 des § 28 Abs. 6 BDSG genannten vor.

Weiter ergebe sich auch keine Ausnahme aus § 28 Abs. 7 BDSG, wo normiert wird, dass sensitive Daten unter anderem zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik oder der Gesundheitsversorgung erhoben werden dürfen. Zudem muss die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen. Apotheken seien als Bestandteil der medizinischen Versorgung anzusehen und damit grundsätzlich befugt, sensitive Daten zu verwenden. Jedoch scheitere die Legitimation an der Tatsache, dass die streitgegenständlichen Daten nicht unmittelbar durch den Apotheker als Händler (der einer Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflicht unterliegt) verarbeitet würden, sondern zunächst vom Kunden an den Händler Amazon, für welchen diese Pflichten nicht gelten, übermittelt würden. Die Verletzung dieser Bestimmungen sei unlauter und damit rechtswidrig im Sinne des § 3a UWG.

Fazit

Der Vertrieb von Medikamenten im Online-Handel ist angesichts der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Rahmen des BDSG und der unmittelbar bevorstehenden DSGVO ein heißes Eisen. Informationen, die ein Verbraucher bei der Bestellung von Medikamenten übermittelt, sind sensitive Gesundheitsdaten, vgl. § 3 Abs. 9 BDSG. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung solcher Daten bedarf gemäß § 4 Abs. 1 BDSG der vorherigen Einwilligung des Betroffenen. An dieser Stelle gilt es, sich durch entsprechende AGB hinsichtlich der Einwilligung abzusichern, da ansonsten ein Szenario wie im dargestellten Fall droht.

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