IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Schadstoff im Schaum? Besondere Vertriebsbestimmungen für MDI-haltige Baustoffe

03.07.2012, 16:35 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Mag. iur Christoph Engel
Schadstoff im Schaum? Besondere Vertriebsbestimmungen für MDI-haltige Baustoffe

Baustoffe, die Methylendiphenyldiisocyanat (MDI) enthalten, gelten schon seit Ende 2010 als krebserregend und sind deshalb mit besonderen Bestimmungen für den Handel belegt. Problematisch hierbei ist, dass diese Stoffe in recht harmloser Erscheinungsform daherkommen und viele Baustoffhändler offensichtlich nicht wissen, dass sie mit Gefahrstoffen handeln. Betroffen sind insbesondere PU-Produkte, also Montageschäume und Kleber.

Problemlage

Schon seit dem 01.12.2010 sind MDI und MDI-haltige Gemische (ab 1% Gehalt aufwärts)durch die Verordnung (EG) 790/2009 (10.08.2009) in den Anhang VI der bereits bestehenden „CLP“-Verordnung (EG) 1272/2008 aufgenommen. Mit dieser Kategorisierung sind für Händler nach den §§ 3 und 5 ChemVerbotsV relativ weitreichende Pflichten verbunden.

MDI ist auch in diversen Artikeln aus dem Heimwerkerbedarf zu finden, u.a. in den folgenden:

  • Polyurethan(PU)-Schäume („Bauschaum“)
  • PU-Kleber
  • Brandschutzschäume

Für solche Produkte gilt, sofern sie 1% oder mehr MDI enthalten, eine umfangreiche Schadstoff-Kategorisierung nach der CLP-Verordnung. In der GESTIS-Datenbank finden sich die folgenden Warnhinweise nach GHS-Standard:

  • Karzinogenität (krebserregende Wirkung), Kategorie 2; H351
  • akute Toxizität, Kategorie 4, Einatmen; H332
  • spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Kategorie 2; H373
  • Augenreizung, Kategorie 2; H319
  • spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3; H335
  • Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2; H315
  • Sensibilisierung der Atemwege, Kategorie 1; H334
  • Sensibilisierung der Haut, Kategorie 1; H317
Banner Unlimited Paket

Pflichten für den Händler

MDI-haltige Produkte scheinen also in der Tat nicht ganz unbedenklich zu sein. Problematisch daran ist gerade für den Händler, dass die meisten dieser Produkte zwar recht kompakt in Tuben oder Kartuschen abgepackt sind, aber nicht ohne weiteres an den Endverbraucher abgegeben werden dürfen. Vielmehr müssen seitens des Händlers folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Es muss sichergestellt sein, dass keine Abgabe an Minderjährige erfolgt, § 3 Abs. 1 Nr. 3 ChemVerbotsV.
  • Der Händler muss den Käufer über die von MDI ausgehenden Gefahren, notwendige Vorsichtsmaßnahmen, Maßnahmen bei Unfällen und die sachgerechte Entsorgung informieren, § 3 Abs. 1 Nr. 5 ChemVerbotsV.
  • In jedem Betrieb muss eine volljährige, zuverlässige und auf Sachkunde geprüfte (§ 5 ChemVerbotsV) Person tätig sein, § 3 Abs. 2 ChemVerbotsV; diese Person ist zuständig für die ordnungsgemäße Abgabe und Einhaltung der gesetzlichen Pflichten.
  • Die Abgabe darf nicht in Form der Selbstbedienung (inkl. Automaten etc.) erfolgen, § 4 ChemVerbotsV.
  • Nach dem Willen der EU sollen zukünftig auch Einweghandschuhe und entsprechende Gefahrenhinweise beigelegt werden.

Darüber hinaus ist zu bedenken, dass gem. § 8 VerpackV im Handel mit schadstoffhaltigen Gütern dafür zu sorgen ist, dass gebrauchte, restentleerte Verpackungen vom Endverbraucher in zumutbarer Entfernung unentgeltlich zurückgegeben werden können. Hierauf ist auch entsprechend hinzuweisen.

Problem im Versandhandel

Im Versandhandel sind diese Vorschriften sicherlich nur schwer einzuhalten; Online-Händler mit Tätigkeitsbereichen wie Baustoffe, Heimwerkerbedarf etc. sollten daher ihr Sortiment genauestens auf das Vorhandensein von MDI-haltigen Artikeln prüfen und ggf. entweder diese aus dem Sortiment entfernen oder die genannten Vorschriften im eigenen Betrieb umsetzen. Insbesondere müsste ein Mitarbeiter bzw. der Online-Händler selbst die Sachkundeprüfung nach § 5 ChemVerbotsV ablegen. Im Zweifel kann auch fachkundige Beratung hier nicht schaden.

Weiterführende Informationen finden sich z.B. bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) oder dem REACH-CLP-Helpdesk der Bundesbehörden.

 

 

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© r.classen - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

S
Stephan Janßen 30.03.2016, 09:06 Uhr
Herr
Hallo, wie sieht es denn mit dem Personal im Baumarkt aus, das keine Prüfung abgeschlossen hat, aber eine mündliche Anweisung der Marktleitung erhält. KEINE Einweisung, lediglich eine Anweisung. Darf jemand ohne Sachkundeprüfung überhaupt MDI haltige Produkte abgeben? Falls nicht, wie wird das geahndet?

weitere News

Neue Grenzwerte für Chemikalien in Tätowier-Tinten und Make-up
(04.01.2022, 13:55 Uhr)
Neue Grenzwerte für Chemikalien in Tätowier-Tinten und Make-up
Seit dem 01.02.2021: Verkauf von Batteriesäure an Verbraucher verboten!
(05.02.2021, 14:49 Uhr)
Seit dem 01.02.2021: Verkauf von Batteriesäure an Verbraucher verboten!
Abmahnung wegen Verstoß gegen CLP-Verordnung und Werbung mit „Geld-zurück-Garantie“
(17.03.2020, 08:00 Uhr)
Abmahnung wegen Verstoß gegen CLP-Verordnung und Werbung mit „Geld-zurück-Garantie“
Versandverbot nach der ChemVerbotsV für bestimmte chemische Stoffe und Gemische beachten
(22.11.2018, 09:24 Uhr)
Versandverbot nach der ChemVerbotsV für bestimmte chemische Stoffe und Gemische beachten
Kennzeichnungsvorgaben für chemische Stoffe/Gemische verschärft – Abgabeverbot für Produkte - Handlungsbedarf für Händler
(03.08.2017, 13:01 Uhr)
Kennzeichnungsvorgaben für chemische Stoffe/Gemische verschärft – Abgabeverbot für Produkte - Handlungsbedarf für Händler
Gesetzliche Änderungen beim Handel mit gefährlichen Stoffen und Gemischen (ChemVerbotsV)
(10.04.2017, 08:21 Uhr)
Gesetzliche Änderungen beim Handel mit gefährlichen Stoffen und Gemischen (ChemVerbotsV)
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei