IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Markenüberwachung: Warum das Sinn macht

04.09.2017, 17:47 Uhr | Lesezeit: 3 min
Markenüberwachung: Warum das Sinn macht

Schnell ist die eigene Marke angemeldet und registriert. Ist damit alles getan, um sicheren Markenschutz genießen zu können? Man könnte meinen, jetzt darf sich zurückgelehnt und auf die eingetragene Marke und den damit verbundenen Schutz vertrauen zu dürfen. Doch wer diese Annahme teilt, irrt. Um die eigene Marke vor identischen oder ähnlichen Zeichen zu schützen, sollte sie fortlaufend überwachen lassen. Bei einer professionellen Markenüberwachung werden Sie als Markeninhaber auf neu registrierte Marken hingewiesen, die identisch oder Ihrer Marke ähnlich sind. Nur so kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt sowie der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) frühzeitig über die Anmeldung verwechselungsfähiger Marken informiert und möglicherweise ab Veröffentlichung der fremden Marke innerhalb von 3 Monaten rechtzeitig Widerspruch eingelegt werden.

Keine Markenüberwachung - Markenverwässerung droht

Sinn und Zweck einer Markenüberwachung lassen sich aus dem Ziel einer Markeneintragung ableiten: ihr wird eine Art „Identität“ verschafft. Ein Zeichen wird eingetragen, um auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung hinzuweisen, namentlich auf den Anbieter. Wird diese Marke nun nicht überwacht, droht eine sogenannte Markenverwässerung. Es passiert nämlich immer wieder, dass die eigene Marke oder ein verwechslungsfähiges Zeichen nachträglich von Dritten angemeldet wird. Das kann beim gleichen oder bei einem anderen nationalen oder internationalen Markenamt der Fall sein. Geprüft wird bei den Ämtern im Falle einer Markenanmeldung jedoch nur, ob absolute Schutzhindernisse, die dem Markenschutz als solchem entgegenstehen, zugrunde liegen. Allerdings wird nicht geprüft, inwieweit die Anmeldung mit Drittzeichen kollidiert. Dies kann nur vom Markeninhaber selbst eingeschätzt werden.
Kursieren dann verschiedene, gleichartige Kennzeichen auf dem Markt, ist es dem Konsumenten kaum mehr möglich, die einzelnen Marken voneinander zu trennen und ein bestimmtes Zeichen mit einem Produkt zu identifizieren.

Das kann fatale Folgen haben: denn je größer der Erfolg einer Marke ist und damit auch deren Bekanntheitsgrad, desto größer ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass von Seiten der Konkurrenz versucht wird, dies zum eigenen Vorteil auszunutzen, indem man sich gerade an das erfolgreiche Zeichen anlehnt, in der Regel für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen. Dem Publikum wird es also unmöglich, die Marke mit einer positiven Qualitätsvorstellung zu verbinden. Es wird das Zeichen nicht mehr als Herkunftshinweis verstehen, sondern nur noch mit einem beschreibenden Charakter für ein Produkt in Verbindung setzen. Wenn also eine identische oder ähnliche Marke eingetragen wird, besteht die große Gefahr, dass die Unterscheidungskraft Ihrer Marke leidet und sie verwässert. Mithin wird sie auch an Wert verlieren.

1

Widerspruchsverfahren möglich

Abgesehen davon, spricht für eine Markenüberwachung die Möglichkeit eines Widerspruchverfahrens. Wird eine verwechslungsfähige Marke anmeldet, kann dagegen aus dem älteren eigenen Zeichen, vor dem zuständigen Amt Widerspruch eingelegt werden. Das Amt prüft dann die Verwechslungsgefahr und wird die Anmeldung in der Regel zurückweisen.

Markenüberwachung: Rechtzeitig Schutz suchen

Um der Verwässerung der eigenen Marke vorzubeugen und möglicherweise auch effektiv sowie kostengering und schnell gegen Anmeldungen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgehen zu können, empfiehlt sich daher eine fachliche Markenüberwachung. Da sich die Kosten nach dem Rechercheumfang richten, muss eine Überwachung noch nicht einmal teuer sein. Recherchiert wird dabei in der Regel nach identischen oder ähnlichen Zeichen in vorher definierten Waren- und/oder Dienstleistungsklassen. Ob die Gefahr der Verwechselung mit einem aufgefundenen Zeichen dann tatsächlich besteht, muss der Markeninhaber selbst einschätzen.

Zauberwort Markenüberwachung: Vergessen sie also nach ihrer Markenanmeldung die regelmäßige Überwachung ihres eigetragenen Zeichens nicht!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Nutzt ja nichts: Fakten zur Markennutzung
(14.12.2022, 10:50 Uhr)
Nutzt ja nichts: Fakten zur Markennutzung
Aus is: Zur Nichtbenutzung der Marke „Schützenlisl“
(19.10.2022, 11:00 Uhr)
Aus is: Zur Nichtbenutzung der Marke „Schützenlisl“
Markenverfall wegen Nichtbenutzung kann auch Apple treffen
(15.06.2022, 10:24 Uhr)
Markenverfall wegen Nichtbenutzung kann auch Apple treffen
Markenüberwachung - das lohnt sich!
(01.03.2021, 11:22 Uhr)
Markenüberwachung - das lohnt sich!
Wer nicht nutzt - verliert: Zu Benutzungszwang und -schonfrist im Markenrecht
(02.03.2020, 15:35 Uhr)
Wer nicht nutzt - verliert: Zu Benutzungszwang und -schonfrist im Markenrecht
Professionelle Markenüberwachung: Vorsorge ist besser als Nachsorge!
(03.12.2019, 15:28 Uhr)
Professionelle Markenüberwachung: Vorsorge ist besser als Nachsorge!
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei