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Bundespatentgericht entscheidet über Eintragungsfähigkeit einer Bildmarke in gelb-oranger Farbabstufung

09.10.2007, 19:27 Uhr | Lesezeit: 3 min
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von Verena Eckert
Bundespatentgericht entscheidet über Eintragungsfähigkeit einer Bildmarke in gelb-oranger Farbabstufung

Bei den Markenanmeldungen gibt es immer mal wieder diese bohrende Frage: Wird die Marke zur Eintragung zugelassen oder nicht. In einem von dem Bundespatentgericht am 19. September 2007 entschiedenen Fall (Az: 29 W (pat) 27/06) ging es um Eintragungsfähigkeit einer farbigen Bildmarke in gelb-oranger Farbabstufung.

Die Anmeldung hatte eine farbige Darstellung eines Vierecks zum Gegenstand, welches in gelb-orangen Farbabstufungen gestaltet war. Die Marke war für die Waren in den Klassen 9, 16, 21 und 25 – u.a. für Datenträger, Druckereierzeugnisse, Kämme, Bekleidungsstücke - und Dienstleistungen in den Klassen 38, 41 und 42 angemeldet worden. Die Anmelderin hatte in der Anmeldung angegeben, sie beantrage die Eintragung einer farbigen Bildmarke.

Die mit der Markenanmeldung befasste Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hatte die Anmeldung teilweise, und zwar in Bezug auf die alle Waren umfassenden Klassen, zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Marke als abstrakter Farbmarke jegliche Unterscheidungskraft im Hinblick auf die beantragten Waren fehle. Der Entscheidung hatte das Amt zugrunde gelegt, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine abstrakte Farbmarke handele, obgleich die Anmelderin eine farbige Bildmarke angemeldet hatte. Somit stützte sich das Amt auf die für eine Farbmarke bei einer Markenanmeldung geltenden Grundsätze und begründete die Ablehnung der Eintragung deshalb damit, dass die beantragten Waren unterschiedliche Farbgestaltungen aufweisen könnten und der Verkehr außerdem an eine vielfältige werbliche Verwendung von Farben und Farbkombinationen gewöhnt sei und daher der beantragten Farbkombination keinen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen können werde.

Das Bundespatentgericht hat mit seiner Entscheidung das Verfahren an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. Denn das Amt sei entsprechend dem Antrag der Anmelderin an die Bestimmung der Markenform – eine Bildmarke - gebunden gewesen und durfte für die Prüfung der Schutzfähigkeit der Marke nicht eine abstrakte Farbmarke zugrunde legen. Eine abstrakte, konturunbestimmte Farbmarke und eine farbige Bildmarke, bei der die Farbverteilung und die flächenmäßige Begrenzung durch die konkrete Abbildung festgelegt sind, würden sich wesensmäßig stark unterscheiden. Somit müsste bei einer Bildmarke wie der vorliegenden die für alle Markenformen maßgeblichen Anforderungen an die Schutzfähigkeit gelten. Es muss demzufolge geprüft werden, ob die beanspruchte Marke für die angemeldeten Waren eine beschreibende Bedeutung hat oder aus anderen Gründen von den Verbrauchern als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen wird. In Bezug auf die vorliegende Markenanmeldung des farbigen Vierecks aus unterschiedlichen gelb-orange Abstufungen ließe sich aber nicht feststellen, dass es hinsichtlich der angemeldeten Waren einen beschreibenden Gehalt aufweise.

Das Bundespatentgericht ordnete ebenfalls an, dass die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Anmelderin zurückgezahlt werden, da der Beschluss des Amtes auf einem Verfahrensfehler beruhe und bei ordnungsgemäßer Bearbeitung hätte vermieden werden können.

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Fazit

Der geschilderte Fall zeigt, dass auch das Amt manchmal Fehler bei der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit von Marken macht. Daher lohnt es sich durchaus, auf ablehnende Bescheide des Amtes zu reagieren und in einer Stellungnahme das Amt von der Eintragungsfähigkeit der Marke zu überzeugen.

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Bildquelle:
Rike / PIXELIO

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