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Es wird wieder frostig - Markenabmahnungen zum Jahresende

01.12.2015, 14:27 Uhr | Lesezeit: 2 min
Es wird wieder frostig - Markenabmahnungen zum Jahresende

Dieser Beitrag richtet sich an alle Onlinehändler: Zum Jahresende scheinen Markeninhaber besonders motiviert zu sein, Abmahnungen zu verschicken – jedenfalls liegen der IT-Recht Kanzlei zahlreiche markenrechtliche Abmahnungen aus der letzten Zeit vor. Abgemahnt wurde ua. wegen angeblich rechtsverletzender Nutzung der Marken:

  • USM für Möbel
  • Vorwerk für Staubsaugertüten
  • Inbus für Schrauben
  • Empressia für Bekleidungsstücke
  • Brubaker für Weihnachtsterne
  • Und natürlich mehrfach der Klassiker: Markenverletzung durch Anhängen an diverse Markenartikel auf Amazon

Die erwähnten Abmahnvarianten bilden einen guten Querschnitt der Abmahnrealität im Markenrecht:

Es geht bei Markenrechtsabmahnungen stets darum, dass ein geschütztes Zeichen unberechtigt von Dritten genutzt wird – sei es in der Werbung oder zur Produktkennzeichnung. Es gilt: Grds. ist die Nutzung eines Markenzeichens nur dem Markeninhaber vorbehalten und ansonsten in sehr engen Grenzen möglich, etwa natürlich beim Verkauf von Originalware des Hersteller/Markeninhabers durch einen Händler.

  • Sonderfall Zubehörhandel: Hierfür existiert eine gesetzliche Privilegierung, die es dem Zubehörhandler von Drittherstellerwaren erlaubt unter engen Grenzen den Markennamen zu benutzen, sofern dies für die Bestimmung des Zubehörs notwendig ist – oft ist dies im Bereich Staubsaugertüten, Kfz-Zubehör oder Druckerpatronen der Fall.
  • Sonderfall Amazon: Hier werden Händler abgemahnt, die sich mit Ihren No-Name-Produkten an die bereits eingestellten Markenartikel anhängen – was dem Prinzip Amazon entspricht und auch sinnvoll ist, kann aus markenrechtlicher Sicht schnell zur Falle werden. Denn wenn ein Markenprodukt angeboten wird und der anhängende Händler zwar ein optisch identisches Produkt, aber eben kein Produkt der geschützten Marke anbietet, ist das grds. ein klassischer Markenverstoß, der daneben auch noch wettbewerbsrechtliche Auswirkungen haben kann, da nicht das geliefert wird, was bestellt wurde.

Vice versa: Verständlich ist der Ärger der Markeninhaber, wenn Dritte die Marke unberechtigt nutzen und sich im Falle von Amazon an die aufwendig erstellten Produkte mit No-name-Ware dranhängen – und das dann meist auch noch zu günstigeren Preisen. Dann ist eine Markenabmahnung oft der einzige Weg für den Markeninhaber, um zu seinem Recht zu kommen – auch in diesen Konstellationen hat die IT-Recht Kanzlei in letzter Zeit häufig die Rechte der Markeninhaber wahrgenommen und erfolgreich durchgesetzt.

Auf welcher Seite der Onlinehändler auch immer steht – das Markenrecht birgt Chance und Risiko zugleich und sollte in jedem Fall fachmännisch angegangen werden.

Die IT-Recht-Kanzlei berät ständig im Markenrecht und hat daher die notwendige Erfahrung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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