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Achtung Flirtattacke: Markenabmahnung wegen Verwendung der Bezeichnung Autoflirt!

15.01.2014, 13:44 Uhr | Lesezeit: 2 min
Achtung Flirtattacke: Markenabmahnung wegen Verwendung der Bezeichnung Autoflirt!

Was wird vorgeworfen?

Der IT- Recht Kanzlei liegt eine markenrechtliche Abmahnung im Auftrag des Autoflirt e.V. wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen durch die Verwendung der Bezeichnung “Autoflirt” vor. Nach unserer Recherche ist die Marke für die Klassen 41 und 45 tatsächlich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen, wobei der Schutz nur noch bis Ende März diesen Jahres besteht. Markeninhaber ist auch nicht der abmahnende Verein, sondern 2 natürliche Personen.

In der Abmahnung wird der Adressat aufgefordert die Benutzung der Marke umgehend zu unterlassen, eine entsprechend strafbewehrte Unterlassungserklärung (Vertragsstrafe: 25.000 EUR!) abzugeben, sowie Rechtsanwaltskosten, die sich nach einem stolzen Gegenstandwert von 150.000 EUR berechnen sollen und damit einen Bruttobetrag iHv. 3.161,83 EUR ausmachen, zu erstatten.

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Wie ist das zu bewerten?

Ein geschütztes Zeichen darf grds. nur vom Markeninhaber oder berechtigten Dritten markenmäßig genutzt werden, soviel steht fest – in vorliegendem Fall ist aber die markenmäßige Nutzung bereits fraglich, insbesondere in den Konstellationen in denen dieser Begriff rein redaktionell benutzt wird. Zudem finden sich in der Abmahnung einige Indizien, die zwar nicht zwingend die Annahme rechtsmissbräuchlichen Abmahnverhalten bedeuten müssen, aber können:

- Die angedrohte Vertragsstrafe ist mit 25.000 EUR weit überhöht

- Der Gegenstandswert iHv. 150.000 EUR und damit die Anwaltsgebühren sind überzogen

- Zudem wurde hier laut diverser Quellen im Internet wohl mehrfach abgemahnt – was zwar grds. rechtlich nicht zu beanstanden ist, in Verbindung mit den aufgeführten Punkten aber zumindest indiziell ist und im Wahrheitsfall genau überprüft werden sollte.

Was ist zu tun?

In jedem Fall sollte die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüft werden – denn da es im Markenrecht im allgemeinen und hier im speziellen um hohe Gegenstandswerte geht, ist das finanzielle Risiko für den Abgemahnten entsprechend hoch.

Die IT-Recht Kanzlei steht bei Fragen zu dieser oder einer vergleichbaren markenrechtlichen Abmahnung gerne beratend zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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