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Markenabmahnung - wegen eines Augenblicks

27.01.2014, 09:39 Uhr | Lesezeit: 2 min
Markenabmahnung - wegen eines Augenblicks

Was wird vorgeworfen?

Der IT- Recht Kanzlei liegt eine markenrechtliche Abmahnung im Auftrag von Frau J. Sorge und der Augenblick GmbH wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen durch die Verwendung der Bezeichnung “Augenblick - Die Wimpernbar” vor. Nach unserer Recherche ist die Zeichen als Wort- und als Wort-/Bildmarke für die Klassen 3, 25, 35, 41 und 44 tatsächlich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Markeninhaberin ist jeweils nur die Privatperson.

In der Abmahnung wird der Adressat aufgefordert die Benutzung der Marke umgehend zu unterlassen, eine entsprechend strafbewehrte Unterlassungserklärung (Vertragsstrafe: 50.000 EUR!) abzugeben, sowie Rechtsanwaltskosten, die sich nach einem Gegenstandwert von 50.000 EUR und einer 1,8 Gebühr berechnen, zu erstatten.

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Wie ist das zu bewerten?

Ein geschütztes Zeichen darf grds. nur vom Markeninhaber oder berechtigten Dritten markenmäßig genutzt werden, soviel steht fest – in vorliegendem Fall ist aber bereits fraglich, ob wegen der Verwendung des geschützten Zeichens im Domainnamen eine markenmäßige Nutzung und Verwechslungsgefahr vorliegt. Denn bei Gattungsbegriffen, die aus rein beschreibenden Zeichen bestehen, sieht der Verkehr regelmäßig keinen Herkunftshinweis - eine Markenverletzung ist dann grds. zu verneinen. Davon unabhängig finden sich in der Abmahnung einige Indizien, die zwar nicht zwingend die Annahme rechtsmissbräuchlichen Abmahnverhaltes bedeuten müssen, aber zumindest können:

- Die angedrohte Vertragsstrafe ist mit 50.000 EUR weit überhöht

- Der Gebührenfaktor von 1,6 ist eher hoch

- Auffallend ist auch die weitere Gebührenerhöhung wegen der Vertretung von 2 Mandanten - was ansich nicht ungewöhnlich ist, scheint hier jedoch aufklärungsbedürftig, da die Rolle des 2. Mandanten nicht ganz klar ist

Was ist zu tun?

In jedem Fall sollte die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüft werden – denn da es im Markenrecht im allgemeinen und hier im speziellen um hohe Gegenstandswerte geht, ist das finanzielle Risiko für den Abgemahnten entsprechend hoch.

Die IT-Recht Kanzlei steht bei Fragen zu dieser oder einer vergleichbaren markenrechtlichen Abmahnung gerne beratend zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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