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Wind in den Segeln: „PARASAIL“ ist als Marke eintragungsfähig

26.10.2010, 10:06 Uhr | Lesezeit: 2 min
Wind in den Segeln: „PARASAIL“ ist als Marke eintragungsfähig

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 27.04.2010  (Az. 20 U 185/09) entschieden, dass das Zeichen „PARASAIL“ unterscheidungskräftig und also als Marke eintragungsfähig ist.

Inhaltsverzeichnis

Fall

Die Klägerin hat mit der Beklagten beim Vertrieb des Segeltyps „PARASAIL“ zusammengearbeitet. Nachdem die Zusammenarbeit beendet wurde hat die Klägerin das Zeichen „PARASAIL“ für Segelbekleidung und –schuhwerk als Marke eingetragen. Nun verlangte die Klägerin von der Beklagten die Unterlassung der Benutzung des Zeichens „PARASAIL“. Die Beklagte erhob beim LG Düsseldorf Widerklage, mit dem Inhalt die Marke „PARASAIL“ für nichtig zu erklären.

Das LG Düsseldorf war der Ansicht, das Zeichen „PARASAIL“ weist einen beschreibenden Inhalt auf und ist somit als Marke nicht eintragungsfähig.
Dagegen wendete sich die Klägerin mit der Berufung.

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Entscheidung

Die Richter waren der Ansicht, dass das Zeichen „PARASAIL“ als Marke eintragungsfähig ist, da Unterscheidungskraft zu bejahen ist. Die Unterscheidungskraft der Marke gehört zu den wichtigsten Funktionen einer Marke. Sie stellt die konkrete Eignung einer Marke dar, vom Verkehr als Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. An der Unterscheidungskraft fehlt es, wenn ein Zeichen glatt beschreibend ist.

Nach Ansicht des Gerichts weist das Zeichen „PARASAIL“ keinen glatt beschreibenden Inhalt auf. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass das Publikum die Marke als ein Zeichen versteht, das aus zweit Bestandteilen „PARA“ und „SAIL“  zusammengesetzt ist. Mit dem englischen Wort „SAIL“ kann das Publikum Segel verbinden, nicht aber Segelbekleidung oder Schuhe. Ein beschreibender Inhalt kann deswegen aus dem englischen Wort „SAIL“ nicht angenommen werden. Nach Ansicht der Richter stellt „PARASAIL“ lediglich die Bezeichnung des Segeltyps, das die Klägerin mit der Beklagten entwickelt hat.
Das Zeichen ist somit eintragungsfähig.

Fazit

Die Unterscheidungskraft ist erforderlich damit ein Zeichen als Marke eingetragen werden kann. An der Unterscheidungskraft fehlt es, wenn das Zeichen glatt beschreibend ist. Denn beschreibende Zeichen weisen keine Originalität auf und sind nicht geeignet die Herkunft einer Marke zu beschreiben. Ob ein Zeichen Unterscheidungskraft hat, entscheidet der Gesamteindruck.

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