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OLG Oldenburg verbietet Lotto-Werbung im Internet

02.10.2008, 11:56 Uhr | Lesezeit: 2 min
OLG Oldenburg verbietet Lotto-Werbung im Internet

Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hatte über den Eilantrag einer niederländischen Gesellschaft gegen die niedersächsische Lotto-Gesellschaft auf Unterlassung von Internetwerbung für Lottospiele zu entscheiden. Die Antragstellerin sah in der konkreten Internet-Werbung eine Aufforderung zum Glücksspiel und damit einen Verstoß gegen den seit dem 1.1.2008 geltenden Staatsvertrag. Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg gab der Antragstellerin Recht. Eine entsprechende Werbung hat die Lottogesellschaft zukünftig zu unterlassen.

Die niedersächsische Lotto-Gesellschaft hatte auf ihrer Homepage mit der Abbildung eines Swimmingpools mit Palmen und Liegestühlen unter Hinweis auf den Sommer und den Ferienbeginn in Niedersachsen mit folgendem Satz geworben:

"Denken Sie bei Ihren Reisevorbereitungen daran, vor dem Urlaub LOTTO zu spielen. Der Mehrwochenschein sorgt bis zu acht Wochen dafür, dass Sie während des Urlaubs Ihre Chance auf das große Glück wahren". Danach folgte ein Link "Zum Lottoschein".

Diese Werbung hatte eine niederländische Gesellschaft, die sich mit der Vermittlung von Beteiligungen an "Winfonds" für Glücksspieler beschäftigt, für unlauter gehalten und eine Verletzung des zum 1.1.2008 in Kraft getretenen "Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland" behauptet. Dem hat sich der 1. Zivilsenat in seinem Urteil vom 18.9.2008 angeschlossen. Werbung für öffentliches Glücksspiel habe sich nach § 5 Abs. 1 des Vertrages zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken. Die genannte Formulierung, insbesondere in Verbindung mit dem wiedergegebenen Bild und dem Hinweis auf die Sommerferien, stelle jedoch weder eine Information noch eine Aufklärung dar, sondern sei, wie die Formulierung eindeutig zeige, eine verbotene Aufforderung zum Glückspiel. Die Werbung sei aber noch aus anderen Gründen unlauter und deshalb verboten. Nach § 5 Abs. 3 des Staatsvertrages sei die Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, im Internet sowie über Telefon generell verboten. Diese Regelung sei klar und eindeutig. Ausnahmen lasse sie nicht zu. Deshalb dürfe die niedersächsische Lottogesellschaft im Internet überhaupt nicht für öffentliches Glücksspiel werben.

Diese im Rahmen eines Eilverfahrens ergangene Entscheidung ist unanfechtbar.

Az.: 1 W 66/08

PM vom 30.09.2008

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Bildquelle:
Claudia Hautumm / PIXELIO

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