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Lizenzüberprüfung und deren zivilrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen (Teil 2 der Serie zum IT-Lizenzmanagement)

18.05.2011, 17:24 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Matthias Petzold
Lizenzüberprüfung und deren zivilrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen (Teil 2 der Serie zum IT-Lizenzmanagement)

Der 2. Teil der neuen Serie der IT-Recht Kanzlei zum Thema Lizenzüberprüfung beschäftigt sich mit den zivilrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen für Unternehmen, die Unternehmensleitung und Mitarbeiter bei nicht rechtmäßig genutzter Software sowie den Vorteilen eines funktionierenden Lizenzmanagements.

Zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen

1.1 Zivilrechtliche Konsequenzen

Nach den § 97 UrhG hat der Softwarehersteller gegen denjenigen, der sein Urheberrecht widerrechtlich verletzt, Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr, Anspruch auf Unterlassung und bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln Anspruch auf Schadensersatz; bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von § 98 UrhG Anspruch auf  Vernichtung, auf  Rückruf und auf Überlassung rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke.

Ist ein Mitarbeiter der Störer (Verletzer), können diese Ansprüche vom Softwarehersteller gegen den Mitarbeiter geltend gemacht werden, wobei dann zu prüfen ist, ob dem Mitarbeiter bei betrieblicher Tätigkeit ein Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber nach den allgemeinen Haftungsmaßstab des innerbetrieblichen Schadensausgleichs zusteht. Ist das Unternehmen der Störer, haftet das Unternehmen nach § 99 UrhG ohne Exkulpationsmöglichkeit ggf. auch für Urheberrechtsverletzungen seiner Arbeitnehmer.

Eine Haftung der Unternehmensleitung gegenüber dem Softwarehersteller kann vorliegen, wenn die Unternehmensleitung an der Urheberrechtsverletzung teilgenommen hat oder diese trotz Kenntnis nicht verhindert hat.

1

1.2. Strafrechtliche Konsequenzen

Da die Verwendung von nicht rechtmäßig genutzter Software grundsätzlich eine nicht erlaubte Vervielfältigung darstellt, ist diese nach § 106 UrhG als Antragsdelikt (§ 109 UrhG) strafbar; liegt gewerbsmäßiges Handeln nach § 108 a UrhG vor, handelt es sich um ein Offizialdelikt (§ 109 UrhG) .

Empfehlung für die Praxis

Zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen und daraus resultierenden zivilrechtlichen und strafrechtlichen Folgen für das Unternehmen, die Unternehmensleitung und die Mitarbeiter, ist ein funktionierendes Lizenzmanagement, d.h. die Etablierung von Prozessen im Unternehmen, die den tatsächlichen, rechtlichen und effizienten Umgang mit Software im Unternehmen absichern, dringend geboten.

Wesentlich für ein Lizenzmanagement ist insbesondere die Einrichtung einer Datenbank, in der jeweils ein Softwareregister (über jede im Unternehmen vorhandene Software) und ein Lizenzregister (über alle Lizenzen, die das Unternehmen besitzt) geführt wird.
Das Softwareregister und das Lizenzregister sind regelmäßig miteinander abzugleichen, um festzustellen, ob eine ordnungsgemäße Lizensierung, so der Idealfall, oder aber eine Unter- oder Überlizensierung vorliegt.  

Die Vorteile des Lizenzmanagements liegen

  • im Schutz der Verantwortlichen im Unternehmen vor wirtschaftlichen und rechtlichen Konsequenzen bei Unterlizensierung;
  • in der Prüfung der unternehmensinternen „Lizenzreserven“ vor Erwerb neuer Softwarelizenzen zur Vermeidung einer Überlizensierung;
  • in der bedarfsgerechten Verteilung der Software- (Lizenzen) im Unternehmen;
  • in der Überwachung der Softwareresourcen und Risiken bei gesellschaftsrechtlichen Veränderungen, wie Unternehmenskauf, Verschmelzung und Abspaltung;
  • in einem qualifizierten Vertragsmanagement, das die bestimmungsgemäße, vertragsgemäße Nutzung der Softwarelizenzen gewährleistet sowie
  • in der Beachtung von finanz- und steuerrechtlichen Vorgaben.

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Bildquelle:
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1 Kommentar

K
Klausi 05.10.2021, 08:29 Uhr
Doktor
Top artikel , danke

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