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Linksetzung zur OS-Plattform auch bei ausländischen Onlinepräsenzen erforderlich – kostenlose fremdsprachige Mustertexte der IT-Recht Kanzlei

15.02.2016, 14:57 Uhr | Lesezeit: 6 min
Linksetzung zur OS-Plattform auch bei ausländischen Onlinepräsenzen erforderlich – kostenlose fremdsprachige Mustertexte der IT-Recht Kanzlei

Seite heute ist die neue Online-Plattform zur Streitbeilegung (kurz: „OS-Plattform“) der Europäischen Kommission in Betrieb. Onlinehändler müssen in leicht zugänglicher Weise Verbrauchern den Link zu dieser Plattform im Rahmen ihrer Onlinepräsenz zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt europaweit. Defizite bestehen hierbei insbesondere noch im Rahmen ausländischer Verkaufsauftritte. Die IT-Recht Kanzlei stellt kostenfreie Mustertexte zur Verfügung.

Europaweite Informationspflicht beachten

Bereits seit Anfang Januar dieses Jahres ist die neue Informationspflicht zur Online-Streitschlichtung das beherrschende Thema im Ecommerce. Dies nicht zuletzt deswegen, da die Europäische Kommission selbst den „Stichtag“ 09.01.2016 (seit diesem Tag sollten die Händler bereits auf die OS-Plattform verlinken) verschlafen hat, die Plattform somit ihren Betrieb erst zum 15.02.2016 aufnehmen konnte. Auch waren und sind vielfach falsche Links zur OS-Plattform im Umlauf, mit denen der Informationspflicht nicht genüge getan werden kann.

Im Rahmen unserer Beratungspraxis stellen wir zunehmend fest, dass viele Händler die neue Informationspflicht im Rahmen ihrer deutschen Onlinepräsenz erfüllen, dies jedoch im Rahmen ausländischer Präsenzen versäumen. Da die neue gesetzliche Informationspflicht jedoch europaweit gilt, müssen Onlinehändler diese auch im Rahmen ihrer ausländischen Onlinepräsenzen erfüllen.

Ausreichend für das Bestehen der neuen Pflicht ist dabei, dass der (deutsche) Händler seine Waren- oder Dienstleistungsangebote gezielt an Verbraucher eines anderen EU-Mitgliedsstaates ausrichtet. Es kommt also nicht etwa darauf an, ob der (deutsche) Händler im jeweiligen anderen EU- Mitgliedstaat eine Niederlassung unterhält bzw. dort ein Lager betreibt.

Händler, die auch an ausländische Verbraucher gerichtete Onlinepräsenzen betreiben, sollten daher zum einen darauf achten, dass aktuelle Rechtstexte Verwendung finden, in welchen der ausländische Verbraucher in seiner Landessprache über die OS-Plattform informiert wird. Selbstverständlich beherrschen die ausländischen Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei für EU-Länder diese Informationspflicht bereits.

Zum anderen muss auf den ausländischen Onlinepräsenzen auch im dortigen Impressum in der jeweiligen Landessprache über den Link zur OS-Plattform informiert werden.

Insbesondere ausländische Plattformauftritte betroffen (Amazon, eBay)

Unterhält der deutsche Onlinehändler beispielsweise neben seinem rein deutschsprachigen Onlineshop noch einen Auftritt bei eBay.it und Amazon.fr, um gezielt Italiener und Franzosen mit dortigen Angeboten in der jeweiligen Landessprache anzusprechen, muss er auch in italienischer bzw. französischer Sprache über die neue OS-Plattform informieren.

Dies ergibt sich daraus, dass der Link zur OS-Plattform leicht zugänglich für den Verbraucher sein muss. Erfolgt die Verlinkung zur Plattform jedoch ohne Erläuterung („was steckt eigentlich hinter diesem Link?“), also durch bloßes Setzen des „Links“ bzw. mit einer Erläuterung, aber diese nicht in Landessprache, dürfte eine leichte Zugänglichkeit nicht gegeben sein. Der ausländische Verbraucher weiß dann mit „nackten“ bzw. unverständlich beschriebenen Link nichts anzufangen.

Auch für den Fall, dass der deutsche Händler seinen Onlineshop in einer Variante betreibt, die sich gezielt an die Verbraucher eines bestimmten anderen Landes richtet (z.B. Betrieb des Onlineshops zusätzlich unter einer .it-Domain in italienischer Sprache), muss der Händler in italienischer Sprache seiner neuen Informationspflicht nachkommen.

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Handlungsanleitung zur Umsetzung der Informationspflicht auf deutschsprachigen Onlinepräsenzen

Die IT-Recht Kanzlei stellt hier eine umfassende Handlungsanleitung für die Erfüllung der neuen Informationspflicht auf deutschen Präsenzen bereit.

Für ausländische Onlinepräsenzen verhält sich die technische Vorgehensweise im Prinzip genauso. Jedoch muss die Linksetzung zur OS-Plattform in der jeweiligen Landessprache des angesprochenen, ausländischen Verbrauchers erfolgen.

Kostenfreie Mustertexte der IT-Recht Kanzlei für ausländische Onlinepräsenzen

Nutzen Sie den kostenfreien Service der IT-Recht Kanzlei, um auch auf ausländischen Präsenzen der neuen Informationspflicht nachzukommen. Nachfolgend stellen wir Ihnen - ohne Kosten und ohne irgendeine Verpflichtung - gerne den Hinweistext zur Verlinkung der OS-Plattform in zehn europäischen Landessprachen zur Verfügung:

Bei einem fremdsprachigen Impressum stellen Sie bitte direkt unterhalb Ihrer Impressumsangaben jeweils den nachstehenden Text in der zutreffenden Landessprache dar:

- Dänisch: EU-kommissionens OTB-platform til onlinetvistbilæggelse: https://ec.europa.eu/consumers/odr

- Englisch: Platform of the EU Commission regarding online dispute resolution: http//ec.europa.eu/consumers/odr

- Französisch: Plateforme de la Commission européenne relative au règlement extrajudiciaire des litiges : https://ec.europa.eu/consumers/odr

- Italienisch: Piattaforma della Commissione Europea per la risoluzione delle controversie: https://ec.europa.eu/consumers/odr

- Niederländisch: Platform van de EU-Commissie voor de onlinebeslechting van geschillen: https://ec.europa.eu/consumers/odr

- Polnisch: Platforma Komisji UE do rozstrzygania sporów z e-sklepami: https://ec.europa.eu/consumers/odr

- Schwedisch: EU-kommissionens plattform för tvistlösning online: https://ec.europa.eu/consumers/odr

- Slownenisch: Platforma Evropske komisije za spletno reševanje sporov: https://ec.europa.eu/consumers/odr

- Spanisch: Plataforma de la Comisión Europea para la resolución de litigios en línea: https://ec.europa.eu/consumers/odr

- Tschechisch: Platforma Komise EU pro řešení sporů on-line: https://ec.europa.eu/consumers/odr

Wichtiger Hinweis: Beachten Sie bitte, dass Sie zugleich auch aktuelle Rechtstexte in der jeweiligen Landessprache nutzen sollten, die bereits die neue Informationspflicht zur OS-Plattform berücksichtigen.

Da im Vorfeld vielfach falsche Links zur OS-Plattform im Umlauf waren (der einzig richtige Link, den die IT-Recht Kanzlei bereits am 07.01.2016 an ihre Mandanten und Leser herausgegeben hatte, lautet: https://ec.europa.eu/consumers/odr ) und auch teilweise ohne jede Erläuterung nur der Link genannt wird (was der gesetzlichen Informationspflicht ebenfalls nicht gerecht werden dürfte), sollte hierauf ein besonderes Augenmerk gelegt werden.

Gerne stellen wir auch Ihnen unsere ausländischen Rechtstexte zur Verfügung. Selbstverständlich beherrschen unsere Rechtstexte bereits die neue gesetzliche Informationspflicht und es besteht bei deren Nutzung keinerlei Risiko einer „Inkompatibilität“ zur Nutzung des jeweils oben genannten Hinweise in der jeweiligen Landessprache der Rechtstexte.

Verwendungsbeispiel: Sollten Sie also etwa über Amazon.fr Waren verkaufen (und diese in französischer Sprache bewerben), so stellen Sie bitte unter Ihrem französischsprachigen Impressum folgenden Text dar: „Plateforme de la Commission européenne relative au règlement extrajudiciaire des litiges : https://ec.europa.eu/consumers/odr“

Weitere Informationen zur alternativen Streitbeilegung

Hintergrundinformationen zur neuen OS-Plattform sowie alternativen Streitbeilegung erhalten Sie in unseren folgenden Beiträgen:

Fazit:

Seit heute ist die OS-Plattform „live“. Damit werden zeitnah auch die ersten Abmahnungen wegen Nichterfüllung der neuen Informationspflicht bekannt werden. Bislang war die OS-Plattform nicht aktiv, so dass der Abmahner das Risiko einging, ein Gericht könnte in der seit dem 09.01.2016 geltenden, neuen und vom Abgemahnten verletzten Informationspflicht eine „Bagatelle“ sehen. Dieser „Ausweg“ dürfte – nachdem die Plattform nun einsatzbereit ist und die Linksetzung nun tatsächlich einen Zweck erfüllt - seit heute nicht mehr ziehen.

Daher ist es nun an der Zeit, auch im Rahmen ausländischer Plattformen zu handeln, um Abmahnungen effektiv zu vermeiden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

T
Tobias Müller 25.06.2020, 20:50 Uhr
Urteile hierzu ?
Hallo, das haben Sie sehr schön geschrieben. Gibt es denn bereits erste Urteile, wenn ein Händler sich nicht daran hält. Wenn als bsp. der Händler seinen Onlineshop auch auf Französich bereit stellt, müsste er ja auch alle Texte in dieser Sprache inkl. OS Link hierzu vorhalten. Oder?

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