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LG Stuttgart: Zulässigkeit von Postwerbung in Zeiten der DSGVO

28.04.2022, 12:39 Uhr | Lesezeit: 5 min
LG Stuttgart: Zulässigkeit von Postwerbung in Zeiten der DSGVO

Jeder kennt es – ein neuer Prospekt im Briefkasten, eine neue Werbe-E-Mail im Posteingang. Heutzutage erreichen uns fast täglich persönlich adressierte Werbungen in Form von Briefen, Prospekten, Telefonanrufen, E-Mails oder SMS. Wann die Zusendung solcher Direktwerbung und die damit verbundene Verarbeitung persönlicher Daten datenschutzrechtlich rechtmäßig sind, entschied das LG Stuttgart in einer neuen Entscheidung. Lesen Sie mehr zur Entscheidung im heutigen Beitrag

Worum geht es?

Die Beklagte arbeitete als Dienstleister für Werbetreibende und ließ dem Kläger im vorliegenden Fall per Post an seine Adresse Werbung für die Hannoverische Lebensversicherung AG zukommen.

Der Kläger berief sich daraufhin auf sein Recht auf Löschung aus Art. 17 DSGVO und forderte sie auf, ihm Auskunft über die Verwendung seiner Daten zu erteilen und diese zu löschen.

Seiner Auffassung nach war es der Beklagten nicht erlaubt, seine personenbezogenen Daten für das Zusenden der Werbung zu verarbeiten, insbesondere sie an andere weiterzugeben. Adressierte Briefwerbung als Direktwerbung setze seiner Ansicht nach unter anderem voraus, dass zwischen den beiden Parteien bereits eine Kundenbeziehung bestehe. Dies wäre hier jedoch nicht der Fall.

Durch das Zusenden verstoße sie damit gegen die DSGVO und müsse ihm deshalb Schadensersatz für den Verlust der Kontrolle über seine personenbezogenen Daten leisten und die weitere Werbung durch Dritte unterbinden.

Die Beklagte erklärte daraufhin, die Adresse über die öffentliche Internetseite eines Adressanbieters erlangt zu haben und diese lediglich für Direktwerbung seiner Werbekunden zu verwenden, ohne sie an diese weiterzugeben. Sie arbeite nach dem „Letter-Shop-Verfahren“, bei dem die Kunden ihr den Werbeinhalt zukommen lassen und sie sie schließlich versende.

Sie sei der Ansicht, dass die Verarbeitung nicht rechtswidrig war. Bei der durchzuführenden Interessenabwägung seien ihre Interessen und die wirtschaftlichen Interessen ihrer Kunden höher zu gewichten als die des Klägers und die Direktwerbung deshalb gerechtfertigt.

Auch setze Direktwerbung keine bereits bestehende Kundenbeziehung voraus, da sonst der Eintritt in den Markt für neue Unternehmen faktisch unmöglich wäre. Die Klage sei deshalb abzuweisen.

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Die Entscheidung des LG Stuttgart

Mit Urteil vom 25.02.2022 (Az.: 17 O 807/21) gab das LG Stuttgart der Beklagten im wesentlichen Recht. Die Zusendung des Werbeschreibens und die damit verbundene Verarbeitung der Daten verstoße nicht gegen die DSGVO und könne damit auch keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO begründen.

Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO als Rechtsgrundlage bestimme, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten dann rechtmäßig sei, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sei, sofern nicht Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten des Betroffenen überwiegen würden.

Im gegebenen Fall hatten die Beklagte (sog. datenschutzrechtliche „Verantwortliche“) und ihre Kunden (sog. „Dritte“) ein wirtschaftliches Interesse an den Werbemaßnahmen, welches von der DSGVO als berechtigtes Interesse anerkannt sei.

Weiterhin sei die Direktwerbung wie von der Beklagten bereits erklärt ein notweniges Mittel, um sowohl Bestandskunden zu erhalten als auch Neukunden zu gewinnen. Es bestehe keine andere Möglichkeit, in persönlicher Kontakt zu den potentiellen Kunden zu kommen, weshalb sie erforderlich sei.

Auch entschied das LG Stuttgart, dass die Interessen des Klägers im vorliegenden Fall jedenfalls nicht derart hoch zu gewichten seien, als dass von einem Überwiegen gesprochen werden könne. Denn selbst bei gleichwertigen Interessen (sog. „non liquet“) wäre eine Verarbeitung rechtmäßig.

Zur Begründung führte das Gericht an, dass die DSGVO das Interesse an Direktwerbung als schutzwürdig bewerte und es deshalb bei einer Abwägung der gegenläufigen Interessen besonders berücksichtigt werden müsse. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Erwägungsgrund 47 der DSGVO.

Auch erfordere Direktwerbung nach Ansicht des LG Stuttgarts keine bereits bestehende Kundenbeziehung. Dies sei im Gesetz nirgends festgesetzt und deshalb keine Voraussetzung für das Versenden von Direktwerbung.

Die Tatsache, dass die Adresse des Klägers öffentlich im Internet ersichtlich war, spiele hingegen bei der Abwägung keine Rolle.

Demzufolge habe die Beklagte die Adresse des Klägers rechtmäßig verarbeitet. Auch ein sonstiger Verstoß gegen die DSGVO sei dem LG zufolge nicht ersichtlich.

Insbesondere hob es hervor, dass die Beklagte die Daten des Klägers gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) DSGVO zur Berücksichtigung des Werbewiderspruchs trotz der Forderung der Löschung sämtlicher Daten noch verarbeiten dürfe und nicht gegen Art. 17 DSGVO verstoße.

Dem Kläger stehe damit kein Schadensersatzanspruch zu.

Lesetipp: Welche wettbewerbs- und datenschutzrechtlichen Anforderungen bei der Briefwerbung gegenüber Verbrauchern zu beachten sind, klären wir in diesem Beitrag und stellen Mandanten zusätzlich ein hilfreiches Muster für eine erforderliche rechtskonforme Datenschutzbelehrung bereit.

Fazit

Das LG Stuttgart zeigte in seiner Entscheidung auf, welche datenschutzrechtlichen Voraussetzungen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Versendung von Direktwerbung eingehalten werden müssen.

Es erläuterte vor allem, dass die DSGVO das wirtschaftliche Interesse an Direktwerbung als berechtigtes Interesse schütze und die Versendung solcher Werbung auch erforderlich sei, um den Interessen gerecht zu werden.

Bei der vorzunehmenden Abwägung der gegenläufigen Interessen müsse dieses Interesse deshalb besonders berücksichtigt werden. Solange die Interessen des Klägers dieses Interesse nicht überwiegen, also höher zu gewichten wären, sei die Verarbeitung rechtmäßig.

Dies gelte unabhängig davon, ob zwischen dem Verantwortlichen und dem Betroffenen bereits eine Kundenbeziehung bestand.

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