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LG Köln: Werbung mit unverbindlicher Preisempfehlung (UVP) für Eigenmarken im Alleinvertrieb ist unzulässig

03.03.2016, 12:11 Uhr | Lesezeit: 3 min
LG Köln: Werbung mit unverbindlicher Preisempfehlung (UVP) für Eigenmarken im Alleinvertrieb ist unzulässig

Das Landgericht Köln hatte in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 13.01.2016, Az.: 84 O 174/ 15 - noch nicht rechtskräftig) das Werben mit einer eigenen UVP für Eigenmarken im Alleinvertrieb unzulässig ist. Das Gericht führte hierbei aus, dass eine Preisvergleichswerbung, wie im vorliegenden Fall eine Werbung mit einer UVP, immer einen ernsthaft kalkulierten Preis voraussetze sowie eine Mehrheit von Empfehlungsempfängern für die UVP und nicht nur einen Exklusivvertreiber. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des LG Köln in unserem Beitrag.

I. Sachverhalt

Ein Online-Händler für Parkett und Laminat hatte mit einer unverbindlichen Preisempfehlung für seine Eigenmarken geworben, das Besondere hieran war, dass der abgemahnte Online-Händler diese Eigenmarken ausschließlich in seinen eigenen Onlineshops vertreibt und diese zudem selbst unterschreitet. Der Online-Händler hatte im konkreten Fall seine Eigenmarken neben dem als „UVP“ gekennzeichneten Preis mit einem von ihm geforderten Preis versehen, hinzu kam, dass der betroffene Online-Händler auf einer seiner Internetseiten mit dem Exklusivvertrieb dieser Produkte warb.

Der betroffene Online-Händler wurde seitens der Wettbewerbszentrale abgemahnt.

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II. Vorwurf der Wettbewerbszentrale

Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale sei eine Werbung mit der unverbindlichen Preisempfehlung irreführend. Es gäbe nur einen Anbieter, nämlich das Unternehmen selbst, obwohl dem Anbieter ein exklusives (besonders günstiges) Preisleitungsverhältnis bezüglich anderen Wettbewerberangeboten vorgespielt würde. Ferner würde der Online-Händler durch seine eigene Preiswerbung mit deutlichen Preisreduzierungen unter der unverbindlichen Preisempfehlung seine eigene UVP aufheben, wenn eine solche UVP bei Eigenmarken im Alleinvertrieb rechtskonform wäre.

Nachdem der Online-Händler auf die ausgerichtliche Abmahnung der Wettbewerbszentrale hin keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, wurde das LG Köln in dieser Sache angerufen, um den Streit zu entscheiden.

III. Entscheidung LG Köln

Das LG Köln schloss sich im Ergebnis der rechtlichen Auffassung der Wettbewerbszentrale an und begründete seine Entscheidung damit, dass Interessenten bei der beanstandeten Art der Preisauszeichnung davon ausgingen, dass das so beworbene Produkt des beklagten Online-Händlers gerade in seinem Unternehmen besonders günstig angeboten werde würde. Für das Gericht war entscheidend, dass der angesprochene Verkehrskreis in seiner Erwartung getäuscht werde, denn durch das (dauerhafte) Abweichen des Online-Händlers von seiner eigenen UVP hebe er diese eigene UVP letztendlich auf, eine solche Art der Preiswerbung ist nach Ansicht des LG Köln dann aber als irreführend und damit wettbewerbsrechtlich unzulässig anzusehen.

IV. Fazit

Nach der aktuellen Rechtsprechung des LG Köln müssen Online-Händler äußerste Vorsicht bei der Werbung mit einer eigenen UVP an den Tag legen, sollte diese eigene UVP einen erheblichen Marktvorteil vorspiegeln (welcher tatsächlich gar nicht besteht), handelt es sich um einen unlauteren Mondpreis. Bei einer Preisvergleichswerbung mit einer eigenen UVP ist Zulässigkeitsvoraussetzung, dass ein ernsthaft kalkulierter Preis in Bezug genommen wird, des Weiteren ist Voraussetzung, dass eine Mehrheit von Empfehlungsempfängern der UVP besteht.

Die Wettbewerbszentrale wies zutreffend darauf hin, dass bereits der BGH mit Urteil vom 28.06.2001 (Az.: I ZR 121/99 – Preisempfehlung bei Alleinvertrieb) entschieden hatte, dass es irreführend sei, wenn eine UVP nicht auf einer ernsthaften Kalkulation beruhe und damit nicht als angemessener und am Markt durchsetzbarer Verbraucherpreis ermittelt werde. Eine Preisempfehlung, die lediglich dazu dienen soll, das eigene Angebot als exklusiv und besonders günstig dastehen zu lassen, stelle keine marktgerechte Orientierungshilfe dar.

Hinweis: Wir haben das Thema der Bewerbung von eigenen unverbindlichen Preisempfehlungen bereits in diesem Beitrag näher beleuchtet!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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