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LG Köln: Keine Einwilligung, keine Cookies!

16.02.2021, 14:18 Uhr | Lesezeit: 4 min
LG Köln: Keine Einwilligung, keine Cookies!

Sowohl der EuGH, als auch der BGH haben über die Notwendigkeit der aktiven Einwilligung von Internetseitenbesuchern in das Setzen von Cookies entschieden. Doch die Problematik führt nicht zuletzt auf Grund ihrer Komplexität und fehlender allgemeingültiger Lösungen weiterhin zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Das LG Köln hat sich ebenfalls mit dem Thema Cookie-Verwendung zu befassen gehabt. Das Gericht entschied, dass das Setzen von Cookies ohne aktive Einwilligung des Nutzers zu unterlassen ist, andernfalls liege ein Wettbewerbsverstoß vor. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des LG Köln in unserem Beitrag.

I. EuGH und BGH: Notwendigkeit einer aktiven Einwilligung bei Cookie-Setzung

Über die Einwilligungspflicht für das Setzen von Cookies wurden über Jahre hitzige Diskussionen geführt.

Mit Urteil vom 01.10.2019 (Az. C-673/17) haben der EuGH und in der Folge sodann der BGH (Urteil vom 28.05.2020, Az.: I ZR 7/16) alle Cookies, die für den Betrieb einer Website nicht technisch notwendig sind, einer Einwilligungspflicht unterworfen.

Hierfür bediente sich der BGH in vorbenannter Entscheidung des sog. Grundsatzes der unionsrechtkonformen Auslegung. Der BGH bestätigte, dass § 15 Abs. 3 TMG in seinem Wortlaut mit Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG (in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG) nicht zu vereinbaren sei. Während die Richtlinie eine Opt-In-Pflicht für technisch nicht notwendige Cookies vorsehe, gehe § 15 Abs. 3 TMG vom Ausreichen eines bloßen Cookie-Opt-Outs (also eines Widerspruchs) aus.

Der BGH entschied daher, dass § 15 Abs. 3 TMG richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden müsse, dass für den Einsatz von technisch nicht notwendigen Cookies die Einwilligung des Nutzers erforderlich sei. Der fehlenden erforderlichen Einwilligung sei der gemäß § 15 Abs. 3 TMG dem Cookie-Tracking entgegenstehende Widerspruch gleichzusetzen.

Alle Seitenbetreiber dürfen Cookies, die für den Betrieb einer Webseite nicht zwingend erforderlich sind, nur nach entsprechender aktiver Nutzereinwilligung setzen. Auf § 15 Abs. 3 TMG als anderslautende Vorschrift können sich deutsche Seitenbetreiber nicht mehr berufen.

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II. Zum Sachverhalt

Die Antragstellerin beantragte vor dem LG Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner. Dieser hatte keine aktive Einwilligung von ihr eingeholt, obschon technisch nicht notwendige Cookies auf der Webseite gesetzt worden sind.

III. Entscheidung des LG Köln

Das LG Köln (Beschl. v. 29.10.2020 – 31 O 194/20) gab dem Antrag statt und begründete seine Entscheidung mit einem Verstoß gegen die §§ 12 Abs. 1 und 15 Abs. 3 TMG.

Das Gericht thematisierte zunächst die Frage, welches Gesetz anwendbar sei und stellte klar, dass in Deutschland für diese Problematik das TMG gelte und richtlinienkonform auszulegen sei.

Nach § 12 Abs. 1 TMG sei für das Setzen der Cookies die aktive Einwilligung der Nutzerin erforderlich gewesen. Eine solche Einwilligung seitens des Seitenbesuchers wurde allerdings unstreitig nicht eingeholt. Der Betreiber der Webseite hatte zwar die Verwendung von Cookies angezeigt, diese aber allgemein einfach gesetzt. Der Webseitenbetreiber wertete das inaktiv bleiben der Webseitenbesucher als allgemeine Einwilligung in die voreingestellte Cookie-Option.

Das Gericht mahnte an, dass jeder Seitenbesucher selbst die Möglichkeit haben müsse, einen Haken im jeweiligen Cookie-Präferenzmanagementsystem setzen zu können. Die Annahme der voreingestellten Auswahl genüge den Anforderungen einer Einwilligung gerade nicht.

Das Gericht ging auch auf den Ausnahmefall des § 15 Abs. 1, Abs. 3 TMG ein. Danach sei eine Einwilligung der Nutzer nicht erforderlich, wenn die Datenspeicherung nur zum Zwecke des Versendens einer Nachricht oder für eine Leistung erfolge, die vom Nutzer ausdrücklich gewünscht wurde. Solche Vorgänge erfordern das Setzen von Cookies bereits zum Zweck ihrer Durchführung und brauchen daher keine aktive Einwilligung.

Diese Ausnahme traf im vorliegenden Fall aber nicht zu. Die Einwilligung der Nutzerin hätte zu Beginn abgefragt und aktiv von dieser erteilt werden müssen, so die Richter.

Das LG Köln stellte in der Folge fest, dass die Cookies nicht hätten gespeichert werden dürfen. Es liege ein Wettbewerbsverstoß nach § 8 UWG vor. Der Webseitenbetreiber habe der Antragstellerin keine Möglichkeit zur aktiven Einwilligung gegeben. Damit habe er seine Pflicht zum Einholen einer Einwilligung in das Setzen von Cookies auf seiner Webseite nicht umgesetzt.

Das Gericht sieht im Falle der unterbliebenen Einwilligungseinholung auch einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß.

IV. Fazit

Das LG Köln liegt mit seinem Beschluss auf der Linie der Entscheidung des BGH zur Notwendigkeit einer aktiven Einwilligung in das Setzen von Cookies. Die Internetseitenbesucher müssen stets selbst aktiv werden können, um eine wirksame Einwilligungserteilung annehmen zu können.

Cookie-Banner, die lediglich über die Nutzung von Cookies informieren oder bereits einen voreingestellten Haken als Zustimmung beinhalten, sind nicht ausreichend. In einem Weitersurfen auf der Internetseite kann nach dem LG Köln gerade keine konkludente Einwilligungserteilung gesehen werden.

Wichtig zu wissen: Unterlässt ein Seitenbetreiber die ordnungsgemäße Einholung einer Einwilligung in die Setzung (technisch nicht notwendiger) Cookies, stellt dies einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß dar.

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