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LG Cottbus: Wettbewerbsverstoß bei fehlender CE-Kennzeichnung an Produkt

14.12.2022, 11:10 Uhr | Lesezeit: 3 min
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von Susanna Milrath
LG Cottbus: Wettbewerbsverstoß bei fehlender CE-Kennzeichnung an Produkt

Die CE-Kennzeichnung ist eine der bedeutendsten Kennzeichnungen, was die Produktsicherheit angeht. Verpflichtend für eine Vielzahl von Produktgruppen, verbürgt sie die Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen an Produktsicherheit, Umweltschutz und Gesundheitsschutz. Ob die fehlende oder unzureichende CE-Kennzeichnung an einem Produkt trotz gesetzlicher Pflicht auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben kann, musste das LG Cottbus am 15.06.2022 (AZ: 11 O 5/20) klären. Lesen Sie im Folgenden mehr zur Entscheidung.

I. Der Sachverhalt

Die Beklagte bot einen elektronisch verstellbaren Sitz, ein CE-kennzeichnungspflichtiges Produkt, zum Verkauf an. Auf dem Artikel selbst befand sich jedoch keine CE-Kennzeichnung, auch lag keine Konformitätserklärung bei. Einzig auf dem mitgelieferten Netzteil befand sich eine CE-Angabe.

Nach erfolgloser Abmahnung erhob der Kläger, ein Wettbewerbsverband, Klage auf Unterlassung unter dem Vorwurf eines Wettbewerbsverstoßes beim LG Cottbus.

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II. Die Entscheidung

Das LG Cottbus stufte das Verhalten der Beklagten mit Urteil vom 15.06.2022 (AZ: 11 O 5/20) als Wettbewerbsverletzung ein.

Gem. § 3 Abs. 1 ProdSG dürfe ein Produkt auf dem Markt nur dann bereitgestellt werden, wenn es die Anforderungen ggf. einschlägiger produktspezifischer Rechtsverordnungen erfülle. Die im Fall einschlägige Verordnung sehe in § 3 Abs. 2 Nr. 6 vor, dass der Hersteller oder sein Bevollmächtigter vor dem Inverkehrbringen der Maschine die CE-Kennzeichnung anzubringen habe. § 7 Abs. 2 Nr. 2 ProdSG verbiete es sogar, ein Produkt auf den Markt zu bringen, wenn es nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen sei.

Das Gericht sei nach der Beweisaufnahme mit der notwendigen Überzeugung zu dem Schluss gekommen, dass zwar auf dem mitgelieferten Netzteil eine CE-Kennzeichnung vorhanden gewesen sei, nicht aber auf dem Sitz selbst. Dies reiche für eine gesetzeskonforme CE-Kennzeichnung nicht aus. Dadurch, dass die CE-Kennzeichnung auf dem Typenschild des beigefügten Netzteils mit der Bezeichnung als „AC/DC Switching Power Supply“ erfolgt sei, gehöre diese Kennzeichnung augenscheinlich schon gar nicht mehr zu dem Sitz selbst, sondern zu dem beigefügten Netzteil, das für sich genommen CE-kennzeichungspflichtig sei.

Diese Verletzung der Verordnung stelle eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern und Mitbewerbern dar. Denn gerade Produktkennzeichnungspflichten dienten regelmäßig dem Verbraucherschutz und stellten damit Marktverhaltensregelungen im Interesse der Verbraucher dar. Mit der CE-Kennzeichnung und der EG-Konformitätserklärung werde gewährliestet, dass das Produkt den geltenden Anforderungen der Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft genüge. Das verfolgte Ziel dabei sei die Sicherheit, der Gesundheitsschutz sowie der Umweltschutz.

III. Fazit

Fehlt an einem zu verkaufenden Produkt die erforderliche CE-Kennzeichnung, kann dies - neben einer behördlichen Verfolgung als Ordnungswidrigkeit - auch als Wettbewerbsverstoß nach dem Lauterkeitsrecht geahndet werden. Auch die bloße Kennzeichnung eines beigefügten Teils reicht in einem solchen Fall nicht aus, das Produkt selbst muss mit der Kennzeichnung ausgestattet sein. Anderenfalls kommt es zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen des Verbrauchers, da dieser seine Erwerbsentscheidung in der Erwartung der gesetzlich angeordneten Produktsicherheit trifft.

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