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LG Bochum: 4 wettbewerbsrechtliche Verstöße = 15.000 Euro Streitwert

23.09.2009, 11:59 Uhr | Lesezeit: 1 min
LG Bochum: 4 wettbewerbsrechtliche Verstöße = 15.000 Euro Streitwert

Keine Umsatzsteueridentifikationsnummer im Impressum genannt / Falsche Belehrung über den Widerrufsfristbeginn / Fehlende vertragliche Regelungen hinsichtlich Rücksendekosten im Falle der Geltendmachung des Widerrufs / fehlende Grundpreisangaben: Alles wettbewerbswidrig, so das LG Bochum. Festgesetzter Streitwert = 15.000 €.

Das Landgericht Bochum untersagte einer Online-Händlerin (Beschluss vom 08.09.2009, Az. I-17 O 106/09) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Fernsabsatz gegenüber Verbrauchern Auto- Ersatz & Reparaturteile sowie Öle anzubieten und dabei

  • im Impressum nicht die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben.
  • über den Beginn der Widerrufsfrist wie folgt zu belehren: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Sache und einer Widerrufsbelehrung, die wir Ihnen noch gesondert in Textform mitteilen."
  • in den Widerrufsfolgen nachfolgende Angaben zu machen: "Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,- € nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Zahlung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht habe" sofern nicht eine vertragliche Regelung hierzu bereitgehalten wird.
  • Motoröle in Fertigpackungen anzubieten, ohne einen Grundpreis anzugeben.
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Hinweis

Wie urteilen andere Gerichte? Welche Streitwerte sind angemessen? Diverse weitere Entscheidungen zum Thema finden Sie hier.

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3 Kommentare

H
Heinrich 30.09.2009, 14:13 Uhr
ahhh!
Kapiert! Danke!
I
IT-Recht Kanzlei 30.09.2009, 11:24 Uhr
Hinweis
Wir haben den Text fett markiert, auf den es ankommt. Bitte beachten Sie auch die Verlinkung.
H
Heinrich 30.09.2009, 08:38 Uhr
sehr seltsam
Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,- € nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Zahlung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben...

Wo ist der Unterschied zu:
Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. ?

Was ist daran falsch? Der untere Text wird doch von Ihnen empfohlen!

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