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LG Arnsberg: AGB-Klausel, welche die Korrektheit oder Vollständigkeit von getätigten Informationen ausnimmt, ist wettbewerbswidrig

10.09.2015, 11:35 Uhr | Lesezeit: 4 min
LG Arnsberg: AGB-Klausel, welche die Korrektheit oder Vollständigkeit von getätigten Informationen ausnimmt, ist wettbewerbswidrig

Das LG Arnsberg (Urteil vom 03.09.2015, Az: I-8 O 63/15) hatte in einer aktuellen Entscheidung festgehalten, dass eine Klausel welche die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen ausnimmt, wettbewerbswidrig sei. Darüber hinaus ließ das Gericht keinen Zweifel daran, dass fehlende Angaben zum Handelsregistergericht und zur Handelsregisternummer einen spürbaren Wettbewerbsverstoß darstellen. Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung in unserem heutigen Beitrag:

1.) Was war passiert?

Vor dem LG Arnsberg stritten sich zwei Online-Händler für Sonnenschirme und Sonnenschirmzubehör über wettbewerbsrechtliche Verstöße. Die Klägerin im Verfahren vor dem LG Arnsberg hatte vorgerichtlich eine Abmahnung aussprechen lassen und forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Im Abmahnschreiben rügte die Klägerin, dass im Internetauftritt der Beklagten ein fehlerhaftes Impressum veröffentlicht worden war. Konkret monierte die Beklagte das Fehlen der Angaben zum Handelsregistergericht und der Handelsregisternummer.

Darüber hinaus hielt die Beklagte den folgenden Hinweis in Ihrem Onlineshop vor:

"Inhalt des Online-Angebotes: der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen."

Die Beklagte gab vorgerichtlich nicht die geforderte Unterlassungserklärung ab, sodann beantragte und erhielt die Klägerin eine einstweilige Verfügung des LG Arnsberg. Hiergegen wendete sich die Beklagte mit einem Widerspruch und begehrte die Aufhebung der einstweiligen Verfügung.

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2.) Die Entscheidung des LG Arnsberg

Das Gericht sah auch im Widerspruchstermin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche der Klägerin für gegeben. Im einzelnen begründete das Gericht seine Entscheidung wie folgt:

a) Fehlende Angabe zum Registergericht und zur Registernummer

Die Klägerin stützte die fehlenden Angaben zum Registergericht und zur Registernummer auf die gesetzliche Vorschrift des § 5 Abs. 1 TMG. Die fehlenden Angaben zum Registergericht und zur Registernummer waren im Verfahren unstreitig, eine Zuwiderhandlung gegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG lag damit vor.

Einzig fraglich war, ob die fehlende Mitteilung zum Registergericht und zur Registernummer auch als „spürbar“ im Sinne des UWG anzusehen ist. Hieran ließ das Gericht keinen Zweifel, und argumentierte, dass aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber aus europarechtlichen Gründen entsprechende Gesetze verabschiedet habe, folge, dass der Verstoß gegen solche Vorschriften, die eine verbraucherschutzrechtliche Funktion haben, nach dem Willen des Gesetzgebers nicht irrelevant sein können.

b) Unwirksamkeit der AGB-Klausel

Nach Ansicht des Gerichts verstoße die vorgenannte Klausel gegen zwingende verbraucherschützende Vorschriften des BGB. Im Rahmen von Verbrauchsgüterkaufverträgen (Kauf eines Verbrauchers von einem Unternehmer) gilt, dass der Online-Händler sich an getroffene Beschaffenheitsaussagen zwingend halten müsse.

Hiervon darf nicht durch Verwendung einer AGB-Klausel abgewichen werden, § 475 Abs. 1 BGB. Nach Ansicht des Gerichts sei die beanstandete Klausel dahin auszulegen, dass die Beklagte sich vorbehalte, sich an etwaig getroffene Beschaffenheitsvereinbarungen nicht halten zu wollen. Nach dem Wortlaut der beanstandeten Klausel wolle die Beklagte unter anderem keinerlei Gewähr für die Aktualität und Korrektheit der bereitgestellten Informationen übernehmen. Somit verstoße nach Ansicht des Gerichts die verwendete Klausel (wenn man diese Form der Auslegung wähle) gegen den Grundsatz, dass getätigte Beschaffenheitsvereinbarung durch den Verkäufer einzuhalten sind.

Allerdings könnten die bereitgestellten Informationen nach Ansicht des Gerichts unter Umständen auch Garantieerklärungen enthalten. Lägen derartige Garantieerklärungen vor, so wäre deren Ausschluss über eine AGB Klausel, wie in der verwendeten Form, unzulässig.

Nach Ansicht des LG Arnsberg läge, wenn man der zuvor geschilderten Auslegung der AGB-Klausel nicht folgen wollte, zumindest ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor:

"Wenn man diese Klausel anders auslegen will, liegt jedenfalls ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Denn gerade der Umstand, dass diese Klausel (...) Als eine Garantie-und Beschaffenheitsvereinbarungen ausschließende Klausel verstanden werden kann, zeigt, dass einer solchen Auslegung auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegt (...)."

Das Gericht wies des Weiteren darauf hin, dass bei einer Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese zu Lasten des Verwenders (= verbraucherfeindlich) auszulegen sind, dies wiederum entspricht auch den gesetzlichen Auslegungsgründsätzen im Zusammenhang mit AGB.

3.) Fazit

Eine AGB-Klausel, welche die Korrektheit oder Aktualität von bereitgestellten Informationen vorbehält ist wettbewerbsrechtlich unzulässig. Hierbei sollten Online-Händler generell von derartigen AGB-Klauseln Abstand nehmen. Im Hinblick auf fehlende Angaben zum Registergericht und zur Registernummer hatte das LG Arnsberg die herrschende Rechtsprechung fortgesetzt und verneinte in diesem Zusammenhang eine fehlende Spürbarkeit.

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