IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Geplante LFGB-Novelle: Risiken und Nebenwirkungen für den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln

16.11.2010, 10:00 Uhr | Lesezeit: 2 min
von Mag. iur Christoph Engel
Geplante LFGB-Novelle: Risiken und Nebenwirkungen für den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln

Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag zum Thema "Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln".

Derzeit macht der Entwurf eines neuen Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB ) die Runde, der weitreichende Folgen für die Herstellung und den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln haben könnte.

In Nahrungsergänzungsmitteln wie z.B. Mineralstoff- und Vitaminpräparaten, aber auch energy drinks, findet sich eine Vielzahl an Zusatzstoffen, die sich überwiegend auf den menschlichen Stoffwechsel auswirken sollen. EU-weit unterliegen diese Stoffe in der Regel keiner Zulassungspflicht, lediglich rein „technische“ Zusatzstoffe sind bislang zulassungspflichtig.

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV ) plant nun eine Novellierung des LFGB, nach der auch ernährungsphysiologische Zusatzstoffe in Nahrungsergänzungsmitteln einer Zulassungspflicht unterliegen würden. Nahrungsergänzungsmittel würden dann de facto wie Arzneimittel, und nicht mehr wie Lebensmittel behandelt werden. Begründet wird dieses Vorgehen vor allem mit einem verbesserten Verbraucher- und Gesundheitsschutz, da Zusatzstoffe mit möglicherweise schädlichen Nebenwirkungen so gar nicht erst den Weg in Ergänzungspräparate finden würden.

Allerdings hätte diese neue Rechtslage vor allem für Hersteller, aber auch für Importeure weitreichende juristische und wirtschaftliche Konsequenzen, da in Zukunft beim Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln der Nachweis zu führen wäre, dass alle darin enthaltenen Zusatzstoffe lebensmittelrechtlich zugelassen sind. Dies wäre natürlich mit erheblichen Mehrkosten verbunden – insbesondere dann, wenn für einzelne Stoffe noch das erstmalige Zulassungsverfahren aussteht.

Problematisch hieran ist auch, dass diese Rechtslage EU-weit einmalig wäre. Der Interessenverband NEM e.V. kritisiert vor allem, dass sich die Einzelstellung innerhalb der EU bei deutschen Herstellern und Vertreibern nachteilig auf die Konkurrenzfähigkeit gegenüber europäischen Wettbewerbern auswirken könnte, da die Zulassungsverfahren und –nachweise sich vor allem in höheren Endpreisen auswirken würden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© WoGi - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

R
Reinhard Dörp 18.11.2010, 14:12 Uhr
Was der Esel nicht kennt, dass frist er nicht!
Es ist typisch für unser derzeitiges, von der Schulmedizin geprägtes Gesundheitssystem, andere (Heil)Methoden nicht zu akzeptieren.
An diesen neuen Methoden würden dann nämlich andere als die bisherigen Marktteilnehmer wie Krankenkassen, Pharmaindustrie und Ärzte verdienen.
Und das muss mit aller Kraft verhindert werden. Also beschäftigt man sich erst gar nicht damit, sondern nimmt sie mit juristischer Hilfe unter Beschuss.
Alles Mögliche zum "Schutze" des Verbrauchers wird unternommen, um ihn als fleißigen Zahler im System zu erhalten.

weitere News

Frage des Tages: Behördliche Zulassung für Nahrungsergänzungsmittel erforderlich?
(10.12.2020, 10:26 Uhr)
Frage des Tages: Behördliche Zulassung für Nahrungsergänzungsmittel erforderlich?
OLG Celle: Keine Pflicht zur Angabe von Grundpreisen bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform!?
(02.09.2019, 12:33 Uhr)
OLG Celle: Keine Pflicht zur Angabe von Grundpreisen bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform!?
OLG Düsseldorf: Werbung für hautstraffende Wirkung eines Nahrungsergänzungsmittels unzulässig
(01.02.2016, 14:51 Uhr)
OLG Düsseldorf: Werbung für hautstraffende Wirkung eines Nahrungsergänzungsmittels unzulässig
Strafbewehrte Anzeigepflicht beim Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmittels
(18.08.2014, 20:07 Uhr)
Strafbewehrte Anzeigepflicht beim Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmittels
Anspruchsvoll: Nahrungsergänzungsmittel über das Internet rechtssicher bewerben und verkaufen!
(03.08.2012, 07:07 Uhr)
Anspruchsvoll: Nahrungsergänzungsmittel über das Internet rechtssicher bewerben und verkaufen!
Aus unserer Praxis: Abmahnungen im Zusammenhang mit Nahrungsergänzungsmitteln (NEM)
(13.06.2012, 10:06 Uhr)
Aus unserer Praxis: Abmahnungen im Zusammenhang mit Nahrungsergänzungsmitteln (NEM)
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei