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Energieverbrauchskennzeichnung EU-Verordnung Nr. 874/2012: Müssen Leuchten bis zum 01.03.2014 nachgelabelt werden?

05.08.2013, 10:29 Uhr | Lesezeit: 2 min
Energieverbrauchskennzeichnung EU-Verordnung Nr. 874/2012: Müssen Leuchten bis zum 01.03.2014 nachgelabelt werden?

Die neue Energieverbrauchskennzeichnung für Leuchten gilt ab dem 01.03.2014, vgl. Artikel 9 der EU-Verordnung Nr. 874/2012. Die IT-Recht Kanzlei hat das Umweltbundesamt in dem Zusammenhang befragt, ob ab dem 01.03.2014 alle Leuchten (also auch Lagerware) oder nur ab dem 01.03.2014 (neu) in den Verkehr gebrachte Leuchten im Sinne der EU-Verordnung Nr. 874/2012 kennzeichnungspflichtig sind.

Antwort des Umweltbundesamts (vom 05.08.2013):

"Sowohl die EU-Kommission als auch das Bundeswirtschaftsministerium beantworten diese Frage in dem Sinn, dass die Anforderungen jeweils ab dem Tag des Inverkehrbringens gelten. Ein "Nachlabeln" von bereits in Verkehr gebrachten Produkten wurde nicht diskutiert und ist auch in allen anderen delegierten Verordnungen zur Energieverbrauchskennzeichnung nicht vorgesehen. Gleichwohl ist der Bezug zum Inverkehrbringen in der Verordnung (EU) Nr. 874/2012 für die Leuchten nicht klar erkennbar.

Die EU-Kommission begründet Ihre Auffassung mit den beiden folgenden Argumenten:

  • Art. 5 (a) der englischen Fassung der Rahmen-Richtlinie 2010/30/EU spricht von "suppliers placing on the market."; es wäre also für ein Nachlabeln keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage gegeben. (Anmerkung: Allerdings erfolgte die Übersetzung in die deutsche Fassung von Art. 5 (a) der RL 2010/30/EU mit "vertreiben" und nicht mit "Inverkehrbringen".)
  • Art. 3 Abs. 2 der VO 874/2012 ("Leuchten, die an Endnutzer vermarktet werden sollen") ist nach Ansicht der KOM zukunftsbezogen und lässt daher den Rückschluss zu, dass das Produkt noch nicht in Verkehr gebracht wurde.

Wir müssen jedoch darauf hinweisen, dass das Umweltbundesamt ebenso wie andere öffentliche Stellen einschließlich der EU-Kommission keine rechtsverbindliche Auskunft geben können, da eine rechtsverbindliche Auslegung den zuständigen Gerichten vorbehalten ist."

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