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Leitfaden für Online-Händler: Gewährleistung im Kaufrecht

28.07.2017, 08:00 Uhr | Lesezeit: 6 min
Leitfaden für Online-Händler: Gewährleistung im Kaufrecht

Online-Händler sind im Alltag nicht nur mit dem Verbraucherwiderrufsrecht beschäftigt, sondern müssen sich auch mit den gesetzlichen Gewährleistungsrechten der Kunden auseinandersetzen, wenn gekaufte Ware als mangelhaft reklamiert wird. Doch welche Rechte haben Kunden überhaupt, wozu sind Verkäufer somit überhaupt von Gesetzes wegen verpflichtet? Die IT-Recht Kanzlei stellt in einem umfassenden Leitfaden die wichtigsten Informationen zur Gewährleistung im Kaufrecht zusammen.

I. Leitfaden zur Gewährleistung im Kaufrecht

Gerade im B2C-Bereich haben Verbraucher umfangreiche Rechte, die sich nicht nur in den Vorschriften zur kaufvertraglichen Mängelhaftung im BGB wiederfinden, sondern auch aus einer Reihe von Gerichtsurteilen hervorgehen. Dabei sind die Gewährleistungsrechte der Verbraucher recht vielfältig und ihre Geltendmachung an teils unterschiedliche Bedingungen geknüpft. Dies führt auf Seiten der Unternehmer häufig zu Verwirrung und Unklarheit über die Rechte und Pflichten gegenüber Verbrauchern.

Um sowohl einen Überblick als auch ein tieferes Verständnis des Gewährleistungsrechts bzw. der Sachmängelhaftung zu ermöglichen, hat die IT-Recht-Kanzlei die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Gewährleistung im Online-Handel in einem umfangreichen Leitfaden zusammengetragen.

Folgende Themen werden behandelt:

  • Allgemeine Fragen zur Gewährleistung
  • Vorliegen von Sachmängeln
  • Die Beweislastumkehr nach § 476 BGB
  • Überblick über die Rechte des Käufers
  • Ansprüche des Käufers: Nacherfüllung (Nachlieferung und Nachbesserung), §439 BGB
  • Ansprüche des Käufers: Rücktritt, §437 Nr. 2 Alt. 1 BGB in Verbindung mit §§323, 346 BGB
  • Ansprüche des Käufers: Minderung des Kaufpreises, §437 Nr. 3 Alt. 2 in Verbindung mit §441 BGB
  • Ansprüche des Käufers: Schadensersatz, § 437 Nr. 3 BGB in Verbindung mit §§280, 281, 283 BGB
  • Die Gewährleistung im Händler-Händler- oder Hersteller-Händler-Verhältnis (Unternehmerregress), §§478, 479 BGB
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III. Die wichtigsten Fragen des Gewährleistungsrechts

Im Gegensatz zum allseits bekannten Widerrufsrecht geht es bei der Gewährleistung nicht um eine einfache Rückgabemöglichkeit für Verbraucher im Versandhandel, sondern um eine Reihe von Rechten, die Verbraucher geltend machen können, wenn die gekaufte Sache Mängel aufweist. Allerdings geht es dabei nicht nur um die Rechte des Käufers gegenüber dem Verkäufer im Falle der Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes, sondern auch umgekehrt um die Rechte eines Verkäufers gegenüber dem Käufer. Denn ist eine Kaufsache mangelhaft, stellt das Gesetz für die damit einhergehenden Konflikte eine Reihe von fairen Lösungen bereit. Dennoch können damit einige tatsächliche oder rechtliche Probleme verbunden sein.

1. Wann liegt überhaupt ein Sachmangel vor?

Das gesetzliche Gewährleistungsrecht findet nur dann Anwendung, wenn die Kaufsache bereits im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe an den Käufer mangelhaft gewesen ist, ohne dass dies der Käufer gewusst hat. Meldet sich ein Käufer erst einige Zeit nach dem Vertragsschluss beim Verkäufer und reklamiert die Mangelhaftigkeit der Kaufsache, so stellt sich häufig die Frage, ob zum einen überhaupt ein Sachmangel im Sinne des Gesetzes vorliegt und dieser zum anderen bereits bei Lieferung bzw. Übergabe der Kaufsache vorgelegen hat. In vielen Fällen handelt es sich dann gar nicht um einen Sachmangel, sondern lediglich um gewöhnlichen Verschleiß, so dass die gesetzlichen Mängelrechte des Käufers gar nicht greifen.

2. Wer muss die Mangelhaftigkeit einer Kaufsache beweisen?

Sind Verkäufer und Käufer unterschiedlicher Meinung darüber, ob ein Sachmangel vorliegt, so stellt sich die Frage, wer dies am Ende beweisen muss. Prinzipiell gilt der allgemeine Grundsatz, dass jede Partei diejenigen Tatsachen beweisen muss, die für sie vorteilhaft sind. Somit müsste eigentlich grundsätzlich der Käufer nachweisen, dass die Kaufsache im Zeitpunkt der Übergabe an ihn mangelhaft gewesen ist. Allerdings macht das gesetzliche Gewährleistungsrecht in den Fällen des Verbrauchsgüterkaufs eine Ausnahme, bei denen im Ergebnis ein Händler beweisen muss, dass die Kaufsache im Zeitpunkt der Übergabe an den Verbraucher nicht mangelhaft gewesen ist. Hierbei können jedoch eine Reihe rechtlicher Probleme auftreten, die es weiter zu klären gilt.

3. Welche Rechte stehen dem Käufer zu?

Steht fest, dass die Kaufsache tatsächlich mangelhaft im Sinne des Gesetzes ist, so steht dem Käufer eine Reihe von Rechten gegenüber dem Verkäufer zu.

Zunächst hat ein Käufer das Recht, dass der Verkäufer die Sache repariert bzw. reparieren lässt oder gegen eine mangelfreie Sache umtauscht. Hierfür muss der Käufer dem Verkäufer allerdings eine angemessene Frist gewähren. Die Rückzahlung des Kaufpreises kann der Käufer im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache hingegen nicht verlangen, denn der Verkäufer ist dem Käufer gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sofort das Geld zurückzuzahlen. Vielmehr steht dieses Recht dem Käufer erst dann zu, wenn der Verkäufer sich weigert, die Kaufsache zu reparieren oder umzutauschen, ihm dies innerhalb einer angemessenen Frist nicht gelingt oder Umtausch und Reparatur unmöglich ist bzw. unverhältnismäßig teuer. Erst dann kann der Käufer nach eigenem Belieben entweder vom Kaufvertrag zurücktreten (dies wurde nach früherem Recht noch als „Wandelung“ bezeichnet) oder den Kaufpreis mindern, also einen Teil des Kaufpreises zurückfordern.
Schließlich kann der Käufer vom Verkäufer in einigen Konstellationen Schadensersatz wegen solcher Schäden verlangen, die er wegen der Mangelhaftigkeit der Kaufsache erlitten hat. Dies können etwa dem Käufer entgangene Weiterveräußerungsgewinne sein. Allerdings muss der Verkäufer diese Schäden nur dann ersetzen, wenn ihn für die Mangelhaftigkeit der Kaufsache ein Verschulden trifft, er also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, oder er eine Garantie übernommen hat.

4. Bleibt der Verkäufer auf seinen Aufwendungen sitzen?

Muss der Verkäufer dem Käufer im Zuge der Nacherfüllung eine neue Kaufsache geben, so bekommt er zwar den mangelhaften Kaufgegenstand vom Käufer zurück, kann diesen jedoch nicht mehr zum vollen Preis oder häufig sogar überhaupt nicht mehr verkaufen bzw. muss ihn vorher kostspielig reparieren lassen. Solche zusätzlichen Aufwendungen hat der Verkäufer auch dann, wenn er die mangelhafte Kaufsache zwar nicht gegen eine neue umtauschen muss, der Käufer jedoch Reparatur verlangt und dem Verkäufer hierbei Kosten entstehen. Diese sind für den Verkäufer grundsätzlich erst einmal mit wirtschaftlichen Einbußen verbunden. Allerdings gestattet das Gesetz dem Verkäufer unter bestimmten Voraussetzungen, die Kosten an seinen Lieferanten weiterzureichen. Dies ist nur gerecht, wenn der Mangel der Kaufsache – was häufig der Fall sein dürfte – nicht beim Verkäufer, sondern beim Lieferanten oder letztlich sogar bereits beim Hersteller entstanden ist. So muss am Ende idealerweise derjenige für die Kosten der Mangelbeseitigung aufkommen, der für den Mangel verantwortlich ist. Auch hiermit können jedoch einige rechtliche Hürden verbunden sein.

Bei weiteren Fragen und sonstigen Problemen zu dieser Thematik und anderen Themen hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich auch im Einzelfall gerne persönlich weiter.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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