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LG Aachen: LED-Lampen keine Glühlampen und daher nach § 7 ElektroG kennzeichnungspflichtig

01.09.2012, 10:58 Uhr | Lesezeit: 3 min
LG Aachen: LED-Lampen keine Glühlampen und daher nach § 7 ElektroG kennzeichnungspflichtig

Nach § 7 ElektroG sind Elektrogeräte dauerhaft zu kennzeichnen - dazu gehören auch nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Beleuchtungskörper. Beleuchtungskörper wiederum werden nach Anhang I zum ElektroG in der dortigen Ziffer 5 näher beschrieben. Da LED-Lampen nicht ausdrücklich aufgeführt sind, fallen sie laut LG Aachen unter die Rubrik “sonstige Beleuchtungskörper” und seien keinesfalls als Glühlampen zu werten.

Der Auffassung des Beklagten, der damit einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 13.04.2012 (406 HKO 160/11) folgt, wonach LED-Lampen als Glühlampen zu werten sind, wollte sich das LG Aachen nicht anschließen:

"Maßgebliches Funktionsteil der sogenannten LED-Lampe ist die Leuchtdiode. Eine Leuchtdiode wiederum ist ein elektronisches Halbleiter-Bauelement. Fließt durch die Diode Strom in Durchlassrichtung, so strahlt sie Licht, Infrarotstrahlung oder auch Ultraviolettstrahlung mit einer vom Halbleitermaterial und der Dotierung abhängigen Wellenlänge ab (so: Wikipedia, Stichwort Leuchtdiode (http://de.Wikipedia.org/wiki/Leuchtdiode).

Die Funktion der Glühlampe wiederum wird maßgeblich bestimmt durch den Glühfaden, der durch den Stromdurchfluss zum Glühen gebracht wird.

Diese Unterschiede in der Funktionsweise sind so groß, dass – zumindest im Sprachraum des Gerichts – der alltägliche Sprachgebrauch einen deutlichen Unterschied macht zwischen der Glühlampe und sonstigen Elektrolampen, insbesondere LED-Lampen.

Eine entsprechende Unterscheidung ist auch der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht zu entnehmen. Dort wird nämlich in Artikel 2 Nr. 7 die Glühlampe wie folgt beschrieben: “Glühlampe” bezeichnet eine Lampe, bei der das Licht erzeugt wird, in dem ein feiner Draht von einem ihn durchfließenden Strom zum Glühen gebracht wird. Der Draht wird von einer Hülle umschlossen, die mit ein den Glühvorgang beeinflussten Gas gefüllt sein kann.

Wäre der Verordnungsgeber der Auffassung, dass LED-Lampen unter diese Bezeichnung Glühlampe zu erfassen seien, so hätte es einer weiteren Definition der LED-Lampe und damit der Definition unter Artikel 2 Nr. 18 der genannten Verordnung nicht gebraucht. Dort wird aber eine LED-Lampe bezeichnet als eine Lampe, die eine oder mehrere LED enthält.

Funktionalität und Sprachgebrauch, auch des europäischen Normgebers, der immerhin über die Richtlinie 2002/96/EG Initiator des ElektroG ist, sprechen somit dafür, LED-Lampen nicht als Glühlampen aufzufassen, so dass die in dem Anhang I Nr. 5 genannte Ausnahme der Kennzeichnungspflicht für Glühlampen hier mit der Folge nicht greift, dass eine Kennzeichnungspflicht bestand. Diese Kennzeichnungspflicht ist nicht eingehalten worden, da die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte LED-Lampe unstreitig, bestätigt durch die Augenscheinseinnahme, keine Kennzeichnung im Sinne des § 7 ElektroG aufweist."

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