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Abmahngefahr: verpflichtende Lebensmittelkennzeichnung in Online-Shops noch vielerorts unzureichend

15.01.2015, 20:30 Uhr | Lesezeit: 9 min
Abmahngefahr: verpflichtende Lebensmittelkennzeichnung in Online-Shops noch vielerorts unzureichend

Seit dem 13.12.2014 gilt in Europa die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), die eine umfangreiche physische Pflichtkennzeichnung für vorverpackte Lebensmittel vorschreibt und darüber hinaus auch Händlern im Fernabsatz eine Reihe von Hinweispflichten auferlegt. Trotz einer weitflächigen Medienresonanz und der besonderen Relevanz des Pflichtenprogramms im elektronischen Geschäftsverkehr ist zu beobachten, dass viele Online-Händler von Lebensmitteln unter Inkaufnahme eines erheblichen Abmahnrisikos auch einen Monat nach dem Umsetzungstermin den neuen Kennzeichnungsvorgaben noch in unzulänglicher Weise nachkommen. Lesen Sie im Folgenden, welche typischen Fehler dabei gemacht werden und wie diese vermieden werden können.

I.) Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel im Fernabsatz

Wird ein vorverpacktes Lebensmittel per Fernabsatz vertrieben, greift der Regelungsbereich von Art. 14 LMIV.

Dieser sieht vor, dass dem Verbraucher vor Vertragsschluss stets alle nach Art. 9 und 10 einschlägigen Informationen verfügbar gemacht werden und auf dem jeweiligen Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts bereitgehalten werden müssen.

Für den Online-Handel mit Lebensmitteln gilt ab dem 13.12.2014 (unmittelbar und ohne Übergangsfristen!), dass spätestens auf der Artikelseite, die eine Einleitung des Bestellvorgangs ermöglicht (etwa durch Hinzufügen des Produkts zum Warenkorb), alle lebensmittelspezifischen Hinweise anzuführen sind.

Dabei ist zu beachten, dass die Angabe einer Nährwertdeklaration gemäß Art. 55 LMIV erst ab dem 13.12.2016 verpflichtend wird, zumal nach Art. 14 LMIV auf die Ausweisung des Mindesthaltbarkeitsdatums im Fernabsatz verzichtet werden kann.

Pflichtangaben im Fernabsatz umfassen somit grundsätzlich:

  • die Bezeichnung des Lebensmittels
  • die Liste der Zutaten
  • alle in Anhang II der LMIV aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen
  • die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
  • die Nettofüllmenge des Lebensmittels
  • ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung
  • den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1
  • ggf. das Ursprungsland oder den Herkunftsort nach Maßgabe von Art. 26
  • eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
  • den vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent

Als Alternative zur unmittelbaren Anführung der Informationen auf den Produktseiten kann auf ein geeignetes Mittel (etwa eine externe Übersichtsseite, deren Inhalte aus Platzgründen nicht übernommen werden können) zurückgegriffen werden, sofern dieses vor Abschluss des Kaufvertrags deutlich angeführt wird. Werden die Pflichtinformationen auf einer anderen Seite bereitgestellt, ist also ein deutlich bezeichneter, gut sichtbarer Link in die Artikelseite zu integrieren.

Achtung: je nach Art oder Klasse des Lebensmittels können weitere Hinweise nach Art. 10 LMIV in Verbindung mit Anhang III verbindlich sein (insb. bei mit chemischen Verbindungen oder Substanzen angereicherten Lebensmitteln), wobei für die korrekte Lebensmittelbezeichnung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a je nach Typ des Lebensmittels der Anhang VI maßgeblich ist.

Eine fehlende, falsche oder unzureichende Umsetzung der Informationspflichten vermag aufgrund des primär verbraucherschützenden Charakters der LMIV über §4 Nr. 11 UWG einen Wettbewerbsverstoß zu begründen und birgt ein hohes Abmahnrisiko.

II.) Fehlerbeispiele

Vielen Online-Händlern ist das weitreichende Pflichtenprogramm der LMIV insofern nicht bewusst, als basierend auf der Regelung der Verantwortlichkeiten in Art. 8 Abs. 1 LMIV davon ausgegangen wird, dass die Bereitstellung der zwingenden Informationen allein dem Lieferanten oder Importeur obliegt. Obwohl dies zwar für die physische Kennzeichnung der Regelfall sein wird, sind Online-Händler nach eindeutigem Wortlaut des Art. 14 LMIV für die Rechtskonformität ihrer Online-Angebote selbst verantwortlich und haben so sicherzustellen, dass sämtliche Informationspflichten zum Schutze der Verbraucher umgesetzt werden. Doch selbst ein dahingehendes Bewusstsein schließt nicht aus, dass im Zweifel eine Lebensmittelkennzeichnung im Internet fehlerhaft oder unzulänglich ist, weil die vielseitigen, detailgenauen und produktspezifischen Vorgaben der LMIV nicht hinreichend berücksichtigt wurden.

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a) Keinerlei Beachtung der Informationspflichten

Der wohl schwerwiegendste Fehler, der zurzeit noch in vielen Online-Shops zu finden ist, ist die vollständige Außerachtlassung des von der LMIV für den Fernabsatz vorausgesetzten Pflichtprogramms. Folgende Abbildung zeigt ein Beispiel:

1

Abgesehen vom Nettogewicht (hier 1000g) und der Lebensmittelbezeichnung mangelt es an sämtlichen, in Art. 9 Abs. 1 LMIV vorgesehenen Pflichtinformationen. Insbesondere fehlt neben einem Zutatenverzeichnis und dem Hinweis auf Allergene auch eine Kontaktinformation des Lebensmittelherstellers Haribo.

b) Fehlerhaftes Zutatenverzeichnis

Nach wie vor berücksichtigen viele Online-Händler die Vorgaben der LMIV hinsichtlich des bereitzustellenden Zutatenverzeichnisses nicht ausreichend. Es genügt nicht, die einzelnen Zutaten kenntlich zu machen, sondern es ist vielmehr auch erforderlich, das Verzeichnis korrekt zu benennen.

Nach Art. 18 Abs. 1 LMIV ist dem Zutatenverzeichnis eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, die das Wort „Zutaten“ enthält.

Formulierungen, die das Wort missen lassen, sind nunmehr unzulässig. Insbesondere das Wort „Inhaltsstoffe“ wird den Vorgaben der LMIV nicht gerecht.

2

c) Allergenkennzeichnung

In Bezug auf die Allergenkennzeichnung gilt es, verschiedene Anforderungen der LMIV zu erfüllen.

1.) Miteinbeziehung der Allergene in das Zutatenverzeichnis

Grundsätzlich sind die Stoffe, die Allergien auslösen können, in das Zutatenverzeichnis zu integrieren, Art. 21 Abs. 1 lit. a LMIV. Eine gesonderte Aufführung der allergenen Zutaten soll nur möglich sein, wenn nach Maßgabe des Art. 19 LMIV kein Zutatenverzeichnis vorgesehen ist, Art 21. Abs. 1 Unterabsatz 1 LMIV. In diesem Falle muss der Auflistung die Angabe „Enthält:...“ vorangestellt werden.

Wichtig: auch für Wein ist eine Allergenkennzeichnung zwingend erforderlich, wie dieser Beitrag der IT-Recht Kanzlei aufzeigt.

Folgendes Beispiel verstößt gegen diese Vorgaben:

3

Hier werden die Allergene gesondert aufgeführt und sodann durch ein „Nein“ vom konkreten Produkt ausgeschlossen.

Eine separate Anführung der Allergene ist nach der LMIV aber nur dann vorgesehen, wenn kein Zutatenverzeichnis erforderlich ist. Im obigen Fall existiert ein solches aber, sodass auf eine zusätzliche Allergenangabe verzichtet werden soll. Dies gilt insbesondere, als nur allergieauslösende Zutaten benannt werden sollen, die das Produkt tatsächlich enthält.

Eine Auflistung möglicher Allergene in Verbindung mit deren Ausschluss ist somit überflüssig.

2.) Hervorheben der Allergene im Zutatenverzeichnis

Die in das Zutatenverzeichnis miteinzubeziehenden Allergene müssen nach Art. 21 Abs. 1 lit. b) gegenüber den anderen Zutaten graphisch hervorgehoben werden, etwa durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe.

Gegen dieses Erfordernis verstößt, wer die Allergene mangels fehlender Deutlichmachung als „normale“ Zutaten deklariert:

4

Nach Anhang II Nr. 1 ist Weizen als glutenhaltiges Getreide ein Allergen, das mithin graphisch hervorgehoben werden muss. Ebenso verhält es sich mit aus Weizen hergestellten Erzeugnissen. Im obigen Beispiel fehlt es an einer entsprechenden Kenntlichmachung, die etwa durch einen Unterstrich oder durch eine Markierung mit fetter Schrift erreicht werden könnte.

Gleich steht es, wenn dem Erfordernis der Hervorhebung zwar grundsätzlich nachgekommen wird, dabei aber bestimmte Allergene außer Acht gelassen werden:

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Hier werden zwar gewisse Allergene deutlich hervorgehoben, sodass dem Erfordernis des Art. 21 Abs. 1 lit. b LMIV in Bezug auf diese ausreichend Rechnung getragen wird. Allerdings sind nicht alle allergieauslösende Stoffe als solche erkennbar gemacht worden.

Es fehlt die Hervorhebung der Zutat „Butter“, welcher als Milcherzeugnis nach Anhang II Nr. 7 die Allergeneigenschaft zukommt. Daran ändert der Art. 19 Abs. 1 lit. d LMIV nichts, da dieser nur rein als solche verkaufte Butter von einem Zutatenverzeichnis befreit, nicht aber deren Allergeneigenschaft aufhebt.

d) Name/Firma und Anschrift des Herstellers

Nach Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. h ist in Online-Angeboten stets der Name oder die Firma zusammen mit der Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers anzuführen. Regelmäßig ist dies nach Art. 8 der Hersteller, der das Produkt unter seinem Namen in Verkehr bringt, oder bei Niederlassung des Herstellers außerhalb der EU der zuständige Importeur.

Viele Online-Händler stellen die erforderlichen Kontaktinformationen noch immer nicht oder nur unzureichend bereit:

7

Zwar beinhaltet die Artikelseite eine Rubrik der Bezeichnung „Marke“. Nach Aufrufen der Sparte erscheint jedoch nur eine graphische Abbildung der Bildmarke, ohne den verantwortlichen Lebensmittelunternehmer und dessen Anschrift anzuführen.

Diesem Erfordernis kann indes ohne großen Aufwand entweder durch die Bereitstellung von Kontaktinformationen in einer gesonderten Rubrik

8

oder aber durch eine Ausweisung der Herstellerangaben an geeigneter Stelle innerhalb des Angebotes selbst erfolgen:

9

e) Nettofüllmenge

Dass bei Lebensmitteln im Online-Handel nunmehr auch die Nettofüllmenge anzugeben ist, wird vor allem von solchen Händlern oftmals nicht berücksichtigt, die lediglich kleinportionierte Produkte verkaufen.

Allerdings darf auf eine Füllmengenangabe erst dann verzichtet werden, wenn die Nettofüllmenge des betroffenen Lebensmittels unter 5g oder 5ml liegt, Anhang IX Nr. 1 lit. b.

Relevant wird diese Grenze insbesondere bei Kaffeekapseln, die regelmäßig mit 5g Kaffeepulver gefüllt sind. Weil hier die Füllmenge nicht unter 5 g liegt, ist sie grundsätzlich anzuführen.

f) Nahrungsergänzungsmittel

Vielen Händlern ist nicht bekannt, dass der Anwendungsbereich der LMIV nicht nur Lebensmittel im klassischen Sinne erfasst, sondern auch für Nahrungsergänzungsmittel uneingeschränkte Wirkung entfaltet. Alle im Fernabsatz nach Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9, Art. 10 LMIV bereitzustellenden Pflichthinweise sind so auch in Online-Angeboten für Vitamintabletten, Nährstoffpräparate und Co. anzuführen.

Dem wird folgendes Beispiel nicht gerecht:

10

Insbesondere fehlen im vorliegenden Fall ein Zutatenverzeichnis mit hervorgehobenen Allergenen sowie die Kontaktinformation des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers.

g) Alkoholische Getränke

Unabhängig vom jeweiligen Alkoholgehalt sind auch beim Online-Handel mit alkoholischen Getränken die Informationspflichten für den Fernabsatz nach der LMIV zwingend zu beachten.

Ab einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist dieser zwingend anzuführen, Art. 9 Abs. 1 lit. k LMIV.

Zwar kann bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol gemäß Art. 16 Abs. 4 LMIV auf die Anführung eines Zutaten – und Nährwertverzeichnisses verzichtet werden. Ein solcher Alkoholgehalt entbindet jedoch nicht von den übrigen Informationspflichten.

Folgende Kennzeichnung ist daher unzureichend:

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Zwar darf aufgrund des Alkoholgehaltes von 17,5 Volumenprozent auf ein Zutatenverzeichnis verzichtet werden. Sofern Allergene enthalten sind, muss dennoch nach Maßgabe des Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1 auf diese hingewiesen werden.

Gleichzeitig darf die Kontaktinformation des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers nicht außer Acht gelassen werden. Im obigen Beispiel wird zwar der Hersteller bezeichnet. Allerdings fehlt die korrekte Nennung der Firma (richtig wäre Berentzen-Gruppe AG) sowie die postalische Anschrift.

Zu berücksichtigen ist, dass es Zweck dieser Pflichtinformationen ist, dem Verbraucher eine direkte postalische Kontaktmöglichkeit zum verantwortlichen Produzenten zu ermöglichen. Sind die Angaben unvollständig oder unrichtig, kann dies indes nicht gewährleistet werden.

III.) Fazit

Seit die LMIV zum 13.12.2014 unmittelbare Rechtswirkung entfaltet, sehen sich Online-Händler von Lebensmitteln mit einem weitreichenden Pflichtprogramm konfrontiert, das ihnen für ihre Angebote eine detaillierte Kennzeichnung auferlegt.

Angesichts der umfassenden Regelungsinhalte, die nicht selten mit detaillierten Gestaltungsvorgaben gepaart sind, besteht seit jeher eine immanente Gefahr der unzulänglichen Umsetzung der neuen Hinweispflichten. Da Verstöße gegen die LMIV ein erhebliches Abmahnrisiko bergen und sich nicht selten über ein konkretes Lebensmittel hinaus auf alle Angebote eines Online-Shops beziehen können, sollten Darstellungsmängel und Umsetzungsfehler bei Möglichkeit vermieden werden.

Beispielhaft greifen die obigen Ausführungen typische risikobehaftete Fauxpas auf und erläutern, wie jene zu Gunsten einer verordnungskonformen Angebotsgestaltung beseitigt werden können.

Sollten Sie weitergehende Fragen haben oder Hilfe bei der Umsetzung der Lebensmittelinformationspflichten in Ihrem Online-Shop benötigen, beraten wir Sie gern.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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