IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

AGB für den stationären Handel – Professionelle Rechtstexte für Ihr Ladengeschäft

06.10.2023, 15:00 Uhr | Lesezeit: 4 min
AGB für den stationären Handel – Professionelle Rechtstexte für Ihr Ladengeschäft

Stationärer Handel: Verkaufsratgeber Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Stationärer Handel: Verkaufsratgeber" veröffentlicht.

Was im Online-Handel Gang und Gäbe ist, scheint sich im stationären Handel nur schleppend durchzusetzen. Findet man heutzutage kaum noch einen Online-Shop, bei dem keine AGB verwendet werden, so stellt dies im stationären Handel eher eine Seltenheit dar. Und das obwohl die Verwendung professioneller AGB auch im stationären Handel durchaus sinnvoll ist. Die IT-Recht Kanzlei bietet Händlern, die über den stationären Handel Waren an Verbraucher oder Unternehmer vertreiben im Rahmen ihrer Schutzpakete professionelle Rechtstexte an.

Warum sind professionelle AGB auch im stationären Handel sinnvoll?

Wer als Händler über den stationären Handel Waren an Verbraucher oder Unternehmer vertreibt, unterliegt – ebenso wie der Online-Handel – den besonderen Regelungen des Kaufrechts. Was das im Einzelfall bedeutet, scheint den Beteiligten in der Praxis jedoch nicht immer bekannt zu sein. So sind etwa einige Käufer der Meinung, ihnen stünde auch beim Kauf einer Ware in einem Ladengeschäft ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, wie sie dies vom Online-Handel gewöhnt sind. Zumindest aber müsse man doch Waren, die einem nicht mehr gefallen, innerhalb einer bestimmten Frist wieder umtauschen können.

Auf der anderen Seite scheinen viele Händler den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung (Mängelhaftung) nicht zu kennen. So hört man in der Praxis als Käufer häufig den Satz: „Sie haben zwei Jahre Garantie“, obwohl eigentlich die Gewährleistung gemeint ist.

Daneben stellen sich in der Praxis regelmäßig Fragen zur Gewährleistung und zur Haftung im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware.

Umso besser, wenn man als Händler für solche Fälle auf professionelle AGB zurückgreifen kann, die ihm im Streitfall von Nutzen sein können. Vorausgesetzt, die AGB werden vom Händler wirksam in den Vertrag einbezogen, kann er hierdurch nämlich von Vornherein einige essentielle Punkte regeln und sich bei Bedarf gegenüber dem Käufer hierauf berufen.

Banner Unlimited Paket

Welche Punkte sollten in AGB für den stationären Handel sinnvollerweise geregelt werden?

Neben der Frage, inwieweit der Händler für evtl. Mängel der Ware einstehen muss, können sich in der Praxis auch folgende Fragen stellen, für die eine Regelung in AGB sinnvoll erscheint:

  • Was gilt, wenn der Käufer die Ware nicht direkt im Ladengeschäft abholt, sondern sich diese vom Händler an eine bestimmte Lieferadresse liefern lässt? Wer trägt insoweit das Transportrisiko und bis wohin erfolgt die Lieferung von Speditionsware?
  • Was gilt für den Fall, dass der Händler die Ware auf Kundenwunsch individuell verarbeitet (z. B. durch Gravur oder Bedruckung) und hierdurch möglicherweise Urheberrechte oder Markenrechte Dritter verletzt werden?
  • Was gilt für den Fall, dass der Händler neben Waren auch Geschenkgutscheine verkauft? Wie lange können diese von welchen Personen in welchem Umfang eingelöst werden?
  • Was gilt, wenn der Händler seinen Kunden freiwillig ein Rückgaberecht für die verkauften Waren einräumen möchte? Wie lange kann der Kunde dieses unter welchen Voraussetzungen geltend machen?

Was muss man als Händler beachten, damit die AGB auch wirksam in den Vertrag mit dem Kunden einbezogen werden?

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden bei Verträgen mit Verbrauchern nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und

2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

Daher muss der Händler den Verbraucher bereits vor dem Warenkauf über die Geltung seiner AGB in Kenntnis setzen und diesem die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der AGB verschaffen. Dies kann am besten dadurch bewerkstelligt werden, dass der Händler die AGB deutlich sichtbar in seinem Verkaufsraum oder direkt an der Kasse seines Ladengeschäfts auslegt oder aushängt.

Welche Leistungen umfasst das Schutzpaket der IT-Recht Kanzlei?

Das Schutzpaket umfasst die Bereitstellung und Pflege von Rechtstexten für den stationären Handel. Es ist für Händler geeignet, die Waren im Wege des stationären Handels vertreiben. Hierzu zählen neben klassischen Ladengeschäften etwa auch sogenannte Selbstbedienungsläden, bei denen die Ware in Abwesenheit des Verkäufers physisch angeboten wird.

Die enthaltenen AGB berücksichtigen dabei insbesondere folgende Punkte:

  • Vertragliches Rückgaberecht (optional)
  • Preise und Zahlungsbedingungen
  • Liefer- und Versandbedingungen (bei Versendungskauf)
  • Eigentumsvorbehalt
  • Mängelhaftung (Gewährleistung)
  • Freistellung bei Verletzung von Drittrechten (bei personaliesrter Ware)
  • Einlösung von Aktionsgutscheinen (optional)
  • Einlösung von Geschenkgutscheinen (optional)
  • Anwendbares Recht

Die enthaltene Datenschutzerklärung ist auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im stationären Handel zugeschnitten und entspricht den Vorgaben der DSGVO.

Über 100 Muster und Handlungsanleitungen komplettieren das Schutzpaket.

Die Rechtstexte werden im Rahmen eines Pflegeservices dauerhaft gepflegt und ggf. an Änderungen in der Gesetzgebung oder in der Rechtsprechung angepasst.

Nähere Informationen zu unserem Schutzpaket für den stationären Handel finden Sie hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Golubovy / Shutterstock

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Unser Angebot für Selbstbedienungsschränke: AGB für den sicheren Verkauf
(27.10.2023, 07:33 Uhr)
Unser Angebot für Selbstbedienungsschränke: AGB für den sicheren Verkauf
Frage des Tages: Rundmail an Bestandskunden bei Umzug des Ladengeschäfts zulässig?
(20.12.2022, 11:18 Uhr)
Frage des Tages: Rundmail an Bestandskunden bei Umzug des Ladengeschäfts zulässig?
Unterschiedliche Preise in Webshop und Filiale wettbewerbswidrig?
(25.09.2017, 15:21 Uhr)
Unterschiedliche Preise in Webshop und Filiale wettbewerbswidrig?
Alternative Streitbeilegung: Auch der stationäre Handel ist betroffen
(01.02.2017, 09:20 Uhr)
Alternative Streitbeilegung: Auch der stationäre Handel ist betroffen
Verknüpfung von Online- und Offline-Handel  – rechtliche Rahmenbedingungen
(03.11.2015, 09:23 Uhr)
Verknüpfung von Online- und Offline-Handel – rechtliche Rahmenbedingungen
Stationärer Handel: Verkaufsratgeber
(19.10.2015, 13:46 Uhr)
Stationärer Handel: Verkaufsratgeber
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei