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Die Kommanditgesellschaft (KG): wenn ein Gesellschafter nur beschränkt haften will

21.04.2011, 14:07 Uhr | Lesezeit: 7 min
Die Kommanditgesellschaft (KG): wenn ein Gesellschafter nur beschränkt haften will

Die Kommanditgesellschaft (KG) bietet sich an, wenn ein Teil der Gesellschafter nur bis zu einer bestimmten Höhe beschränkt haften möchte. Im Folgenden wird die KG in ihren wesentlichen Punkten dargestellt.

I. Entstehung

Die KG kann auf zwei Wegen entstehen: entweder durch Neugründung oder durch Umwandlung einer anderen Gesellschaft in eine KG. Letzteres ist z.B. der Fall, wenn eine GbR nunmehr ein Handelsgewerbe betreibt und ein Teil der Gesellschafter nur beschränkt haftet oder wenn eine OHG im Gesellschaftsvertrag die fortan geltende beschränkte Haftung eines Gesellschafters vereinbart.

Des Weiteren ist dabei zu unterscheiden zwischen der Entstehung im Innenverhältnis (Verhältnis der Gesellschafter untereinander) und der Entstehung im Außenverhältnis (Verhältnis gegenüber Dritten).

1. Entstehung im Innenverhältnis

Die KG wird im Innenverhältnis durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages von mindestens zwei Personen, den Gesellschaftern, begründet (vgl. §§ 105, 161 Abs. 2 HGB). Dabei muss der Gesellschaftszweck der Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma sein. Zudem muss die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei mindestens einem Gesellschafter beschränkt (sog. Kommanditist) und bei mindestens einem anderen Gesellschafter unbeschränkt sein (sog. Komplementär).

a. Vertragsschluss

Der Vertrag kann schriftlich oder mündlich geschlossen werden. Dennoch empfiehlt es sich dringend, den Gesellschaftsvertrag schriftlich zu schließen. Dabei sollten alle wesentlichen Punkte wie Geschäftsführung, Vertretung, Anteile an Gewinn und Verlust, Haftung oder Änderung im Mitgliederbestand ausdrücklich geregelt werden. Somit kann im Falle eines Rechtsstreits nachgewiesen werden, wie die Rechtsverhältnisse ausgestaltet waren.
Parteien des Vertrages können nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen (GmbH, AG) und die Personenvereinigungen OHG, KG und Außen-GbR sein.

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b. Zweck

Der Zweck der Gesellschaft muss auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma gerichtet sein, weil andernfalls die Gesellschaft kraft Gesetzes („automatisch“) eine GbR ist (außer, sie ist bereits als KG in das Handelsregister eingetragen und damit ein KG nach §§ 105 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB).
Ein Handelsgewerbe liegt dann vor, wenn das Gewerbe kein Kleingewerbe ist und auf Antrag des Gewerbetreibenden in das Handelsregister eingetragen wurde. Ein Kleingewerbe liegt vor, wenn das Gewerbe nach Art (Vielzahl von Erzeugnissen oder Leistungen) und Umfang (Umsatz) der Geschäftstätigkeit eine kaufmännische Einrichtung nicht erfordert. Zur kaufmännischen Einrichtung zählen dabei u.a. eine kaufmännische Buchführung und Bilanzierung sowie eine kaufmännische Bezeichnung.
Das Gesetz stellt eine Vermutung auf, dass jedes Gewerbe ein Handelsgewerbe sei. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden.
Liegt kein Handelsgewerbe vor, so kann die Gesellschaft dennoch eine KG sein, wenn sie als KG ins Handelsregister eingetragen ist, vgl. §§ 105 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB.

c. teilweise beschränkte Haftung

Schließlich muss die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei mindestens einem Gesellschafter beschränkt (sog. Kommanditist) und bei mindestens einem anderen Gesellschafter unbeschränkt sein (sog. Komplementär). Ist sie bei jedem Gesellschafter unbeschränkt, so ist die Gesellschaft eine OHG.
Der Gesellschaftsvertrag muss die Kommanditisten und die jeweilige Höhe ihrer Haftung nennen. Dieser festgesetzte Geldbetrag wird Haftungssumme oder auch Hafteinlage genannt.

d. Gesellschaftsvermögen

Bei der KG muss kein Gesellschaftsvermögen (Stammkapital) gebildet werden. Natürlich ist aber möglich eines zu bilden.

2. Entstehung im Außenverhältnis zu Dritten

Für die Entstehung im Außenverhältnis gibt es zwei Möglichkeiten.
Spätestens mit der Eintragung in das Handelsregister wird die KG nach außen wirksam, vgl. §§ 123 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB. Dabei müssen auch alle Kommanditisten und ihre jeweilige Haftungssumme eingetragen werden

.
Davor wird sie auch ohne Eintragung nach außen wirksam, wenn sie ihre Geschäfte beginnt, vgl. §§ 123 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB. Dafür ist es erforderlich, dass zum einen ein Handelsgewerbe bezweckt ist und zum anderen, dass das getätigte Geschäft der Gesellschaft zuzurechnen ist. Letzteres ist dann der Fall, wenn es im Namen der Gesellschaft und mit Vollmacht aller Gesellschafter vorgenommen wird.

II. Geschäftsführung (Innenverhältnis)

Die Befugnis zur Geschäftsführung bestimmt sich in erster Linie nach der Regelung im Gesellschaftsvertrag, vgl. § 163 HGB. Damit kann von den folgenden gesetzlichen Regelungen vollständig oder teilweise abgewichen werden.

Ist dort die Geschäftsführung nicht geregelt, so sind die Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen, vgl. § 164 HGB. Weiter können sie einer Handlung der Komplementäre nicht widersprechen, außer wenn die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht.

Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch auch vereinbart werden, dass ein Kommanditist zur Geschäftsführung berechtigt ist.

Der Umfang der Geschäftsführung erstreckt sich jedoch nur auf Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des jeweiligen Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. Bei allen anderen ist erst ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter einzuholen vgl. §§ 116 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB.

III. Vertretung (Außenverhältnis)

Die KG wird nur von den Komplementären vertreten. Die Kommanditisten sind zwingend von der Vertretung ausgeschlossen, vgl. § 170 HGB.
Kommanditisten können jedoch durch den Gesellschaftsvertrag oder durch einen Komplementär namens der Gesellschaft Vollmacht jeder Art für die Gesellschaft erhalten.

IV. Haftung

Komplementäre haften Dritten gegenüber für die Verbindlichkeiten der OHG nach § 128 S.1 HGB persönlich und unbeschränkt als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass sie mit ihrem gesamten Privatvermögen einzustehen hat.
Kommanditisten haften hingegen nur beschränkt bis zu Höhe ihrer Einlage nach denselben Grundsätzen nach §§ 128, 129 HGB, vgl. § 171 HGB. Hat ein Kommanditist seine Haftungseinlage geleistet, so entfällt seine Haftung. Die Haftungseinlage ist streng zu unterscheiden von einer Einlage, die aufgrund des Verhältnisses der Gesellschafter untereinander in das Gesellschaftsvermögen zu leisten ist (sog. Pflichteinlage).

V. Anteile an Gewinn und Verlust

Die Anteile an Gewinn und Verlust bestimmen sich in erster Linie nach der Regelung im Gesellschaftsvertrag, da von den Regelungen der §§ 167 ff HGB abgewichen werden kann.
Mangels einer solchen Regelung, wird der Gewinn bzw. der Verlust grundsätzlich anteilig dem Kapitalanteil des jeweiligen Gesellschafters zu- bzw. abgeschrieben. Dadurch kommt der Gewinn einem Gesellschafter persönlich nur mittelbar zugute.

VI. Impressum

Ein Musterimpressum müsste wie folgt aussehen:

Musterfirma KG
Mustermannstr. 1
80339 München
Telefon: +49 (0)89 / 12 34 56
Telefax: +49 (0)89 / 12 34 57
E-Mail: info@musterfirma.de

Vertretungsberechtigte Gesellschafter: Stefanie Musterfrau (Komplementärin)

Registergericht: Amtsgericht München
Registernummer: HRA 11111

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 1234567 (wenn vorhanden)
Wirtschaftsidentifikationsnummer gemäß § 139 c Abgabenordnung: DE 1234567 (wenn vorhanden)
Verantwortliche i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV: Renate Beispiel, Beispielstr.1, 80339 München (wenn journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote angeboten werden)

VII. E-Mail-Signatur

Eine E-Mail-Signatur müsste folgende Angaben enthalten:

Motor Mustermann KG
Sitz der Gesellschaft: München
Registergericht: Amtsgericht München, HRA 11111

VIII. Änderung im Mitgliederbestand

Stirbt einer der Komplementäre, so wird grundsätzlich die Gesellschaft fortgeführt (vgl. §§ 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 161 Abs. 2 HGB) sofern nicht im Gesellschaftsvertrag die Auflösung vorgesehen ist. Der Anteil des Verstorbenen wächst den übrigen Gesellschaftern an, vgl. §§ 738 Abs. 1 BGB, 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB. Die Auflösung hingegen führt zur Auseinandersetzung der Gesellschafter und schließlich zur Beendigung der Gesellschaft.
Stirbt einer der Komplementäre und gibt es eine sog. Nachfolgeklausel oder eine sog. Eintrittsklausel, so kann eine neue Person Gesellschafter werden.
Stirbt der einzige Komplementär der KG, so ist die KG aufgelöst, da eine KG ohne Komplementär nicht existieren kann.
Stirbt ein Kommanditist, so besteht die KG fort und der Erbe des Verstorbenen wird kraft Gesetzes, also ohne dass es einer Nachfolgeklausel bedarf, neuer Kommanditist.

Für einen Wechsel unter Lebenden gibt es zwei Möglichkeiten. Der Gesellschafter überträgt seinen Gesellschaftsanteil mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter auf einen Dritten, der damit neuer Gesellschafter wird. Oder der ausscheidende Gesellschafter schließt mit den übrigen Gesellschaftern einen Vertrag über den Austritt und der eintretende Gesellschafter schließt mit den übrigen Gesellschaftern einen Vertrag über seinen Eintritt. Diese beiden Verträge können auch zusammengefasst werden.

Durch einen sogenannten Aufnahmevertrag kann ein weiterer Gesellschafter in die Gesellschaft eintreten.

IX. Beendigung der Gesellschaft

Durch Gesellschafterbeschluss, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, gerichtliche Entscheidung oder Zeitablauf wird die KG aufgelöst, vgl. §§ 131 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB. Die Auflösung führt zur Auseinandersetzung der Gesellschafter und schließlich zur Beendigung der Gesellschaft.

X. Nachhaftung

Für die Gesellschaftsschulden, für die ein Gesellschafter im Außenverhältnis persönlich haftet, besteht diese Haftung auch nach Ausscheiden des Gesellschafters grundsätzlich fort, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens bereits der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt war. Die Nachhaftung endet grundsätzlich 5 Jahre nach dem Ausscheiden (vgl. §§ 160, 161 Abs. 2 HGB).

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