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KG Berlin: Amazon-Händler müssen Angebote regelmäßig auf Verstöße überprüfen, um eine Haftung zu vermeiden!

04.11.2021, 11:28 Uhr | Lesezeit: 6 min
KG Berlin: Amazon-Händler müssen Angebote regelmäßig auf Verstöße überprüfen, um eine Haftung zu vermeiden!

Bereits im Jahr 2016 urteilte der BGH, dass Amazon-Händler für ihre Angebot für die durch Dritte begangenen Rechtsverstöße haften. Um eine solche Haftung zu vermeiden, obliegt es dem Amazon-Händler „regelmäßige“ Prüf- und Überwachungspflichten einzuhalten. Das KG Berlin hat in seinem Beschluss vom 21.06.2021 (Az.: 5 U 3/20) entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn Dritte die Angebote der Marketplace-Händler ungewollt ändern können. Stichprobenartige Überprüfung reicht dabei nicht aus. Lesen Sie mehr zur Entscheidung in unserem Beitrag.

I. Ein Blick zurück auf die Rechtsprechung des BGH

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 03.03.2016, Az. I ZR 140/14) haftet der Amazon-Händler für Wettbewerbsverstöße in seinen Amazon-Angeboten, auch wenn diese nicht vom Händler selbst, sondern durch Amazon oder Dritten verursacht worden sind.

Ein Händler, der auf einer Internet-Handelsplattform in seinem Namen ein Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Angabe und Änderung der unverbindlichen Preisempfehlung vorbehalten ist, haftet als Täter für den infolge unzutreffender Angabe der Preisempfehlung irreführenden Inhalt seines Angebots.

II. Sachverhalt im Fall des KG Berlin

Der Beklagte bot auf dem Amazon-Marketplace seine Produkte zum Verkauf an.
In der Vergangenheit hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Darin hatte sich der Beklagte verpflichtet bestimmte Wettbewerbsverstöße beim Online-Verkauf zu unterlassen.

Der Kläger sah im darauffolgenden Marketplace-Angebot des Beklagten einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung und forderte 5.000 EUR Vertragsstrafe.

Der Beklagte brachte dagegen hervor, dass ein Dritter ungewollt das Angebot geändert habe. Ihm sei es unzumutbar all seine Angebote auf nachträgliche Änderungen zu überprüfen. Für die Gewährleistung der Rechtskonformität seiner Angebote führe der Beklagte regelmäßig Stichproben durch.
Weiterhin rügte der Beklagte die Höhe der Vertragsstrafe von 5.000 EUR. Diese sei unverhältnismäßig, da sein Jahresumsatz lediglich bei 50.000 EUR liege.

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III. Die Entscheidung des KG Berlin

In seinem Beschluss vom 21.06.2021 (Az.: 5 U 3/20) bestätigte das KG Berlin den verschuldeten Verstoß des Beklagten gegen die Unterlassungserklärung. Auch die Höhe der Vertragsstrafe sei angemessen.

Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe ergebe sich aus dem Unterlassungsvertrag zwischen den Parteien. Der Beklagte habe mit seinen Angeboten auf dem Marketplace schuldhaft gegen das Vertragsstrafeversprechen verstoßen.

IV. Prüfpflichten der Marketplace-Händler – Stichproben nicht ausreichend

Unschädlich sei dabei, dass die Angebote des Beklagten durch einen anderen Nutzer der Plattform verändert wurden. Den Beklagten treffen dahingehend Prüfpflichten, die er nicht erfüllt habe. Der Beklagte habe nicht aufgezeigt, dass er seinen Prüfpflichten entsprechend nachgekommen sei.

Eine stichprobenartige Prüfung seiner Angebote genüge nicht. Diese Prüfung stelle nicht sicher, dass jedes dauerhafte Angebot in einem angemessenen Zeitraum kontrolliert werde. Dem Beklagten sei es zuzumuten seine Angebote, die er über einen längeren Zeitraum einstelle, auf rechtsverletzende Änderungen zu überprüfen.

Auch das Vorbringen des Beklagten, die gebotene Prüfung sei zu kostenintensiv, überzeuge nicht. Der Beklagte habe sich bewusst für den Vertriebsweg über den Marketplace, bei dem nachträgliche Änderungen durch Dritte zugelassen seien, entschieden. Die wirtschaftlichen Nachteile, einschließlich dieser Prüfpflichten, müssen vom Beklagten als Kehrseite der unternehmerischen Entscheidung hingenommen werden.

Wie haben sich andere deutsche Gerichte zur Prüfpflicht auf Amazon positioniert?

In welchem Umfang die Überprüfung durch die Marketplace-Händler zu erfolgen hat, konkretisiert das Gericht in seiner Entscheidung nicht. Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 15.03.2017 (Az.: 6 W 31/17) eine Überprüfung aller Angebote einmal pro Wochenarbeitstag (Montag bis Freitag) für ausreichend erachtet.

Das LG Arnsberg hat mit Beschluss vom 14.02.2017 (Az.: I-8 O 10/15) entschieden, dass der Marketplace-Händler seine Prüfpflicht nicht erfüllt, wenn nahezu zwei Wochen keine Überprüfung erfolgt.

Nach der sehr strengen Ansicht des LG Mannheim (Az.: 24 O 12/20 ZV I) muss ein Amazon Händler seine Angebote mindestens 2 bis 3x täglich kontrollieren.

V. Angemessene Vertragsstrafe

Auch die Höhe der angesetzten Vertragsstrafe sei angemessen. Die Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 EUR halte der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 S. 2 BGB stand.

Die Vertragsstrafe verfolge den Zweck, den Beklagten von weiteren Verstößen abzuhalten. Bei einer deutlich geringeren Strafe bestehe die ernsthafte Gefahr, dass dieser Zweck nicht erreicht werde. Dabei sei auch in Ansatz zu bringen, dass im Geschäftsbereich normaler wirtschaftlicher Bedeutung die ausreichende Vertragsstrafe grundsätzlich zwischen 2.500 und 10.000 EUR zu bemessen sei. Entgegenstehende Gründe seien hier nicht erkennbar.

Auch Art und Größe des Händlers seien in die Billigkeitskontrolle mit einzubeziehen. Damit könne beurteilt werden, ob die Vertragsstrafe geeignet sei, das zukünftige Verhalten des Schuldners zu beeinflussen. Bei einem Umsatz von 50.000 EUR des Beklagten handele es sich um keinen Umstand der dafür spreche, dass der Kläger seinen Ermessensspielraum bei der Bemessung der Strafhöhe überschritten habe.

Zudem handele es sich bei amazon.de um einen Marketplace mit hohem Bekanntheitsgrad. Daher bestehe die gesteigerte Gefahr der Kenntnisnahme des Wettbewerbsverstoßes. Dies erhöhe die Nachahmungsgefahr.

VI. Fazit

Der Beschluss des KG Berlin vom 21.06.2021 (Az.: 5 U 3 /20) bestätigt die Prüfpflicht für Amazon-Marketplace-Händler. Bei diesem Marketplace haben Dritte die Möglichkeit die Angebotsbeschreibungen zu verändern. Die Händler sind dazu verpflichtet die Angaben zu ihren Produkten regelmäßig auf Richtigkeit zu prüfen, um Rechtsverletzungen zu verhindern. Stichprobenartige Prüfung ist dafür nicht ausreichend.

Vielmehr ist eine umfassende und regelmäßige Kontrolle der Angebote notwendig.

VII. Professionelle Amazon-AGB, Wiederrufsbelehrung & Co. der IT-Recht Kanzlei

Die IT-Recht Kanzlei bietet Online-Händlern, die Waren über Amazon vertreiben, eine Widerrufsbelehrung mit AGB und Datenschutzerklärung im Paket für folgende Länder an:

Hinweis: Sie möchten rechtssicher auf dem Marketplace von Amazon handeln? Gerne stellen wir Ihnen unsere Rechtstexte für Amazon.de, Amazon.co.uk, Amazon.it und Amazon.es zur Verfügung. Informieren Sie sich hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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