Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Beschränkungen, Kernbeschränkungen und graue Klauseln, FAQ zu selektiven Vertriebssystemen Teil 3

11.04.2011, 15:11 Uhr | Lesezeit: 4 min
Beschränkungen, Kernbeschränkungen und graue Klauseln, FAQ zu selektiven Vertriebssystemen Teil 3

Im 3. Teil der FAQ der IT-Recht Kanzlei zu selektiven Vertirebssystemen geht es um Kernbeschränkungen und graue Klauseln.

C. Beschränkungen, Kernbeschränkungen und graue Klauseln
20. Was ist eine Kernbeschränkung?
21. Was sind graue Klauseln?
22. Welche Kernbeschränkungen gibt es?
23. Welche grauen Klauseln gibt es?

C. Beschränkungen, Kernbeschränkungen und graue Klauseln

20.    Was ist eine Kernbeschränkung?

Kernbeschränkungen sind solche Vereinbarungen die den Wettbewerb so stark beschränken, dass sie unter keinen Umständen gewollt sind, da sie gewissermaßen den Wettbewerb im Kern beschränken. Sie werden auch „schwarze Klauseln“ genannt.

Enthält eine Vereinbarung eine Kernbeschränkung, so wird vermutet, dass die Vereinbarung gegen das Wettbewerbsverbot nach § 1 GWB / Art. 101 AEUV verstößt. Weiter wird vermutet, dass die Voraussetzung für eine Freistellung nach Art. 101 Abs.3 AEUV, § 2 Abs. 2 GWB nicht vorliegen, sodass die GVO keine Anwendung findet. Damit ist eine Vereinbarung, die eine Kernbeschränkung enthält, vom Geltungsbereich der GVO als Ganzes ausgeschlossen.

Liegt nur eine einzige Kernbeschränkung vor, so führt sie bereits zur Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung.

 

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

21.    Was sind graue Klauseln?

In Art. 5 Vertikal-GVO sind die sogenannten grauen Klauseln aufgelistet. Enthält eine Vereinbarung eine oder mehrere Kernbeschränkungen, schwarze Klauseln, so entfällt die Freistellung insgesamt, da Kernbeschränkungen nicht abtrennbar sind. Im Gegensatz dazu sind graue Klauseln in Vereinbarungen abtrennbar, so dass sie selbst zwar nicht freigestellt werden können, jedoch die Freistellung des übrigen Teils der Vereinbarung bestehen bleibt

22.    Welche Kernbeschränkungen gibt es?

Die fünf Kernbeschränkungen werden in Art. 4 der Vertikal-GVO aufgelistet, wobei jede Kernbeschränkung wiederum Ausnahmen hat. Im Überblick sind sie:

  • die Beschränkung des Abnehmers seinen (Weiter- ) Verkaufspreis selbst festzusetzen
  • die Beschränkung des Gebiets oder der Kundengruppe, in das oder an die der Abnehmer verkaufen darf
  • die Beschränkung des aktiven oder passiven Verkaufs an Endverbraucher durch auf der Einzelhandelsstufe tätige Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems
  • die Beschränkung von Querlieferungen zwischen Händlern innerhalb eines selektiven Vertriebssystems, auch wenn diese auf verschiedenen Handelsstufen tätig sind
  • die zwischen einem Anbieter von Teilen und einem Abnehmer, der diese Teile weiterverwendet, vereinbarte Beschränkung der Möglichkeit des Anbieters, die Teile als Ersatzteile an Endverbraucher oder an Reparaturbetriebe oder andere Dienstleister zu verkaufen, die der Abnehmer nicht mit der Reparatur oder Wartung seiner Waren betraut hat.

23.    Welche grauen Klauseln gibt es?

I. Wettbewerbsverbote für eine unbestimmte Dauer oder für eine Dauer von mehr als fünf Jahren, Art. 5 Abs. 1 lit. a Vertikal-GVO

Die Freistellung nach Artikel 2 gilt nicht für in vertikalen Vereinbarungen enthaltene, unmittelbare oder mittelbare Wettbewerbsverbote, die für eine unbestimmte Dauer oder für eine Dauer von mehr als fünf Jahren vereinbart werden.

Wettbewerbsverbote dürfen also nicht unbestimmt lang oder länger als fünf Jahre vereinbart werden, wobei eine stillschweigende Verlängerung über fünf Jahre hinaus als unbestimmte Dauer gesehen wird. Unter Wettbewerbsverbot ist eine unmittelbare oder mittelbare Verpflichtung zu verstehen, die den Abnehmer veranlasst, keine Waren oder Dienstleistungen herzustellen, zu beziehen, zu verkaufen oder weiterzuverkaufen, die mit den Vertragswaren oder -dienstleistungen im Wettbewerb stehen. Auch liegt ein Wettbewerbsverbot vor, wenn Abnehmer verpflichtet ist, mehr als 80% seines Gesamtbezugs an Vertragswaren vom Anbieter zu beziehen.

II. Wettbewerbsverbote für den Abnehmer nach Ablauf der Vereinbarung, Art. 5 Abs. 1 lit. b Vertikal-GVO

Die Freistellung nach Artikel 2 gilt nicht für in vertikalen Vereinbarungen enthaltenen, unmittelbare oder mittelbare Verpflichtungen, die den Abnehmer veranlassen, Waren oder Dienstleistungen nach Beendigung der Vereinbarung nicht herzustellen, zu beziehen, zu verkaufen oder weiterzuverkaufen.

Solche Wettbewerbsverbote sind damit in der Regel unzulässig. Eine Ausnahme gilt dann, wenn es zum Schutze des Know-Hows unerlässlich ist, welches der Anbieter dem Abnehmer überlassen hatte. Dazu müssten folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • die Verpflichtungen beziehen sich auf Waren oder Dienstleistungen, die mit den Vertragswaren oder -dienstleistungen im Wettbewerb stehen;
  • die Verpflichtungen beschränken sich auf Räumlichkeiten und Grundstücke, von denen aus der Abnehmer während der Vertragslaufzeit seine Geschäfte betrieben hat;
  • die Verpflichtungen sind unerlässlich, um dem Abnehmer vom Anbieter übertragenes Know-how zu schützen;
  • die Dauer der Verpflichtungen ist auf höchstens ein Jahr nach Beendigung der Vereinbarung begrenzt.

Unabhängig davon bleibt es möglich, Nutzung und Offenlegung von nicht allgemein zugänglichem Know-how unbefristeten zu beschränken.

III. Beschränkung des Verkaufs bestimmter konkurrierender Waren in einem selektiven Vertrieb, Art. 5 Abs. 1 lit. c Vertikal-GVO

Die Freistellung nach Artikel 2 gilt nicht für die in vertikalen Vereinbarungen enthaltenen unmittelbare oder mittelbare Verpflichtungen, die die Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems veranlassen, Marken bestimmter konkurrierender Anbieter nicht zu verkaufen.

Zulässig ist es in einem selektiven Vertriebssystem, wenn der Anbieter den Händlern grundsätzlich verbietet, Produkte konkurrierender Anbieter zu verkaufen. Durch Art. 5 Abs. 1 lit. c Vertikal-GVO ist es aber unzulässig, wenn der Anbieter den Händlern nur verbietet von (einem) bestimmten konkurrierenden Anbieter(n) Waren zu verkaufen. Damit soll verhindert werden, dass mehrere Anbieter, die sich dieselben Händler in ihren jeweiligen selektiven Vertriebssystemen teilen, verhindern können, dass ein anderer Händler ebenfalls diese Händler zu Vertriebswegen nutzt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© treenabeena - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

FAQ: zu selektiven Vertriebssystemen
(11.04.2011, 17:13 Uhr)
FAQ: zu selektiven Vertriebssystemen
Ansprüche der beteiligten Hersteller und Händler gegeneinander - FAQ zu selektiven Vertriebssystemen Teil 7
(11.04.2011, 16:03 Uhr)
Ansprüche der beteiligten Hersteller und Händler gegeneinander - FAQ zu selektiven Vertriebssystemen Teil 7
Weitere Bindungen in selektiven Vertriebssystemen - FAQ Teil 6
(11.04.2011, 15:50 Uhr)
Weitere Bindungen in selektiven Vertriebssystemen - FAQ Teil 6
Zulassungskriterien in einem selektiven Vertriebssystem - FAQ Teil 5
(11.04.2011, 15:43 Uhr)
Zulassungskriterien in einem selektiven Vertriebssystem - FAQ Teil 5
Die Zulässigkeit der unterschiedlichen selektiven Vertriebssysteme - FAQ Teil 4
(11.04.2011, 15:33 Uhr)
Die Zulässigkeit der unterschiedlichen selektiven Vertriebssysteme - FAQ Teil 4
Das Wettbewerbsverbot - FAQ zu selektiven Vertriebssystemen Teil 2
(11.04.2011, 14:55 Uhr)
Das Wettbewerbsverbot - FAQ zu selektiven Vertriebssystemen Teil 2
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei