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EG-Verordnung Nr. 1223/2009: Kennzeichnung kosmetischer Mittel

30.06.2013, 16:50 Uhr | Lesezeit: 8 min
EG-Verordnung Nr. 1223/2009: Kennzeichnung kosmetischer Mittel

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Kosmetika" veröffentlicht.

Ab dem 11.07.2013 wird sich die Kennzeichnung kosmetischer Mittel ausschließlich nach Artikel 19 der EU-Kosmetikverordnung zu richten haben. Produkte, die nicht in deutscher Sprache gekennzeichnet sind, werden ab dem 11. Juli 2013 nach der EU-Kosmetikverordnung in Deutschland nicht mehr verkehrsfähig sein. Im Vergleich zur deutschen Kosmetikverordnung wird es nur wenig neue verpflichtende Kennzeichungselemente geben. Wie sind kosmetische Mittel in Zukunft zu kennzeichnen? Lesen Sie hierzu den aktuellen Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

Frage: Wie sind kosmetische Mittel gemäß EU-Kosmetikverordnung zu kennzeichnen?

Kosmetische Mittel dürfen gemäß Artikel 19 EG-Verordnung Nr. 1223/2009 nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die

  • Behältnisse und
  • Verpackungen (bei der Liste der Bestandteile reicht die Kennzeichnung der Verpackung aus, s.u.)

kosmetischer Mittel

  • unverwischbar,
  • leicht lesbar und
  • deutlich sichtbar

folgende Angaben tragen:

1. Namen oder die Firma und die Anschrift der verantwortlichen Person

Der Name oder die Firma und die Anschrift der verantwortlichen Person ist gemäß Artikel 19 Abs. 1 a EU-Kosmetikverordnung anzugeben.

Die Angaben dürfen abgekürzt werden, sofern diese Person und ihre Adresse aus der Abkürzung identifiziert werden kann. Werden mehrere Anschriften angegeben, so ist die Anschrift der verantwortlichen Person, bei der die Produktinformationsdatei leicht zugänglich gemacht wird, hervorzuheben. Für importierte kosmetische Mittel muss das Ursprungsland sowohl auf dem Etikett als auch auf der Verpackung angegeben werden.

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2. Nenninhalt zur Zeit der Abfüllung, als Gewichts- oder Volumenangabe

Der Nenninhalt zur Zeit der Abfüllung, als Gewichts- oder Volumenangabe ist gemäß Artikel 19 Abs. 1 b EU-Kosmetikverordnung anzugeben.

Hiervon ausgenommen sind:

  • Packungen, die weniger als 5 g enthalten.
  • Packungen, die weniger als 5 ml enthalten,
  • Gratisproben und Einmalpackungen

Bei Vorverpackungen, die in der Regel als Großpackungen mit mehreren Stücken verkauft werden und für die die Gewichts- und Volumenangabe nicht von Bedeutung ist, ist die Angabe des Inhalts nicht erforderlich, sofern die Stückzahl auf der Verpackung angegeben ist. Die Angabe der Stückzahl ist nicht erforderlich, wenn sie von außen leicht zu erkennen ist oder wenn das Erzeugnis in der Regel nur als Einheit verkauft wird.

Regeln hinsichtlich der Kennzeichnung des Nenninhalts zum Zeitpunkt der Abfüllung finden sich in der deutschen Fertigpackungsverordnung, welche u.a. die Richtlinie 76/211/EWG sowie ihrer Änderungen (Richtlinie 78/891/EWG sowie Richtlinie 2007/45/EG) umgesetzt hat.

3. Datum, bis zu dem das kosmetische Mittel bei sachgemäßer Aufbewahrung seine ursprüngliche Funktion erfüllt und insbesondere mit Artikel 3 vereinbar ist („Mindesthaltbarkeitsdatum“).

Hinsichtlich der Vorgaben zur Kennzeichnung des Mindesthaltbarkeitsdatum unterscheidet die EU-Kosmetikverordnung gemäß Artikel 19 Abs. 1 c EU-Kosmetikverordnung danach, ob

  • das Fertigerzeunis eine Mindesthaltbarkeit von weniger oder gleich 30 Monaten hat oder
  • das Fertigerzeugnis eine Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten hat.

Kosmetische Mittel hat eine Mindesthaltbarkeit von weniger oder gleich 30 Monaten

Das in Anhang VII Nummer 3 angegebene Symbol oder die Wörter:„Mindestens haltbar bis“ steht vor

  • dem Datum selbst oder
  • dem Hinweis auf die Stelle, an der es auf der Verpackung angegeben ist.

Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist eindeutig anzugeben und setzt sich entweder

  • aus dem Monat und dem Jahr (MMJJJJ oder MMJJ) oder
  • dem Tag, dem Monat und dem Jahr (TTMMJJJJ oder TTMMJJ) in dieser Reihenfolge

zusammen.

Diese Angaben werden erforderlichenfalls durch die Angabe der Aufbewahrungsbedingungen ergänzt, die zur Gewährleistung der angegebenen Haltbarkeit erfüllt sein müssen.

Kosmetische Mittel hat eine Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten

Für kosmetische Mittel mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten ist die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums nicht vorgeschrieben.

Für solche Erzeugnisse wird angegeben, wie lange das Mittel nach dem Öffnen sicher ist und ohne Schaden für den Verbraucher verwendet werden kann. Für solche Erzeugnisse wird, außer wenn das Konzept der Haltbarkeit nach dem Öffnen nicht relevant ist, angegeben, wie lange das Mittel nach dem Öffnen sicher ist. Diese Information wird durch das in Anhang VII Nummer  2 dargestellte Symbol, gefolgt von dem Zeitraum (ausgedrückt in Monaten und/oder Jahren) angegeben.

Diese oben genannten Anforderung gelten allerdings dann nicht - vgl. 48. Erwägungsgrund der EU-Kosmetikverordnung -, wenn das Konzept der Haltbarkeit nach Öffnung nicht relevant ist, d.h. bei kosmetischen Mitteln, die nur einmal benutzt werden, bei Mitteln, bei denen keine Gefahr des Verderbs besteht, oder bei Mitteln, die nicht geöffnet werden.

4. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch

Anzugeben sind die besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch, mindestens die in den Anhängen III bis VI aufgeführten Angaben und etwaige besondere Vorsichtshinweise bei kosmetischen Mitteln, die zum gewerblichen Gebrauch bestimmt sind, Artikel 19 Abs. 1 d EU-Kosmetikverordnung.

5. Chargennummer oder das Zeichen, das eine Identifizierung des kosmetischen Mittels ermöglicht

Die Chargennummer oder das Zeichen, das eine Identifizierung des kosmetischen Mittels ermöglicht ist gemäß Artikel 19 Abs. 1 e EU-Kosmetkverordnung anzugeben.

Ist dies aus praktischen Gründen wegen der geringen Abmessungen der kosmetischen Mittel nicht möglich, so brauchen diese Angaben nur auf der Verpackung zu stehen.

6. Verwendungszweck des kosmetischen Mittels

Der Verwendungszweck des kosmetischen Mittels ist gemäß Artikel 19 Abs. 1 f EU-Kosmetkverordnung anzugeben, sofern dieser sich nicht aus der Aufmachung dessen ergibt.

7. Liste der Bestandteile

Die Liste der Bestandteile ist gemäß Artikel 19 Abs. 1 g EU-Kosmetikverordnung anzugeben.

Diese Angabe braucht nur auf der Verpackung zu erscheinen.

Die Liste trägt die Überschrift „Ingredients“.

Im Sinne dieses Artikels ist ein Bestandteil jeder Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das absichtlich im Herstellungsprozess des kosmetischen Mittels verwendet wird. Als Bestandteile gelten jedoch nicht:

  • Verunreinigungen von verwendeten Rohstoffen,
  • technische Hilfsstoffe, die im Gemisch verwendet werden, im Fertigerzeugnis jedoch nicht mehr vorhanden sind.

Die Riech- und Aromastoffe und ihre Ausgangsstoffe werden mit den Begriffen „Parfum“ oder „Aroma“ angegeben. Das Vorhandensein von Stoffen, die gemäß der Spalte „Sonstige“in Anhang III aufgeführt werdenmüssen, ist außerdem in der Liste der Bestandteile zusätzlich zu den Begriffen Parfüm oder
Aroma anzugeben.

Die Liste der Bestandteile weist diese in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichts zum Zeitpunkt der Hinzufügung zum kosmetischen Mittel aus. Bestandteile in einer Konzentration von weniger als 1 v. H. können in ungeordneter Reihenfolge im Anschluss an die mit einer Konzentration von mehr als 1
v. H. aufgeführt werden.

Alle Bestandteile in der Form von Nanomaterialien müssen eindeutig in der Liste der Bestandteile aufgeführt werden. Den Namen dieser Bestandteile muss das Wort „Nano“ in Klammern folgen.

Farbstoffe außer solchen, die zum Färben vonHaar bestimmt sind, können in beliebiger Reihenfolge nach den anderen kosmetischen Bestandteilen aufgeführt werden. Bei dekorativen Kosmetika, die in einer Palette von Farbnuancen vermarktet werden, können alle in der Palette verwendeten Farbstoffe außer solchen, die zum Färben vonHaar bestimmt sind, aufgeführt werden, sofern die Worte „kann … enthalten“ oder das Symbol „+/-“ hinzugefügt werden. Dabei muss gegebenenfalls die CI (Colour Index)-Nomenklatur verwendet werden.

Können im Fall von Seife, Badeperlen und anderen Kleinartikeln die Liste der Bestandteile aus praktischen Gründen weder auf einem Etikett, Anhänger, Papierstreifen oder Kärtchen noch auf einer Packungsbeilage angebracht werden, so müssen die betreffenden Angaben auf einem Schild in unmittelbarer Nähe des Behältnisses, in dem das kosmetische Mittel zum Verkauf angeboten wird, angebracht werden, Artikel 19 Abs. 3 EU-Kosmetikverordnung.

Gemäß Artikel 19 Abs. 6 EU-Kosmetikverordnung ist die Liste der Bestandteile unter Verwendung der gemeinsamen Bezeichnung der Bestandteile gemäß dem Glossar in Artikel  33 EU-Kosmetikverordnung abzufassen. Ist keine gemeinsame Bestandteilsbezeichnung vorhanden, so ist eine Bezeichnung aus einer allgemein anerkannten Nomenklatur zu verwenden.

Frage: Was gilt, wenn es nicht möglich ist, alle Informationen auf dem Etikett zu kennzeichnen?

Wenn es aus praktischen Gründen nicht möglich ist, die in Absatz  1 Buchstaben d und g genannten Angaben wie vorgesehen auf dem Etikett zu kennzeichnen, gilt gemäß Artikel 19 Abs. 2 EG-Verordnung Nr. 1223/2009 Folgendes:

  • Die Angaben müssen auf einem dem kosmetischen Mittel beigepackten oder an ihm befestigten Zettel, Etikett, Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen aufgeführt werden.
  • Auf diese Angaben istaußer wenn dies aus praktischen Gründen nicht möglich ist, durch abgekürzte Informationen oder das inAnhang VII Nummer 1 dargestellte Symbol hinzuweisen, das auf dem Behältnis oder der Verpackung für die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Angaben und auf der Verpackung für die in Absatz  1 Buchstabe g genannten Angaben erscheinen muss.

Frage: Wonach richtet sich die Sprache der Kennzeichnungen?

Die Sprache, in der die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und f sowie in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Angaben abgefasst werden, richtet sich nach dem Recht der Mitgliedstaaten, in denen das kosmetische Mittel für die Endverbraucher bereitgestellt wird.

Es müssen somit nur bestimmte Kennzeichnungselemente in deutscher Sprache verfasst sein (etwa die Warnhinweise), während etwa die Liste der Bestandteile nach einer europaweit einheitlichen INCI-Nomenklatur gekennzeichnet wird.

Hinweis: Sind Händler der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass

  • ein kosmetisches Mittel den Sprachanforderungen nicht genügt, haben sie das kosmetische Mittel so lange nicht auf dem Markt bereit zu stellen, bis es mit den geltenden Sprachanforderungen in Übereinstimmung gebracht wurde.
  • ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes kosmetisches Mittel den Sprachanforderungen nicht genügt, haben sie sicherzustellen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die ordnungsgemäße Konformität dieses Mittels herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen und zurückzurufen (Artikel 6 Abs. 3 EU-Kosmetikverordnung).

Durch diese Regelung wird der Vertrieb von für den ausländischen Markt bestimmten Kosmetika in Deutschland faktisch unterbunden. Produkte, die nicht in deutscher Sprache gekennzeichnet sind, werden ab dem 11. Juli 2013 nach der EU-Kosmetikverordnung in Deutschland nicht mehr verkehrsfähig sein.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© artikularis - Fotolia.com

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