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Kennzeichnungspflichten für Haushaltskühlgeräte im Online-Bereich

21.12.2006, 00:00 Uhr | Lesezeit: 4 min
Kennzeichnungspflichten für Haushaltskühlgeräte im Online-Bereich

Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag zum Thema "Verkauf von Kühlgeräten".

Erst vor kurzem wurden wegen unzureichender Angaben über Energieeffizienzklassen im Auftrag einer bekannten Elektronikkette massenhaft Abmahnungen verschickt. Aber auch unabhängig von diesen Abmahnungen ist die Tendenz zu beobachten, dass nun auch aufgrund fehlender Angaben zum Energieverbrauch abgemahnt wird.

Derlei Abmahnung sind auch tatsächlich begründet, da ein Verstoß gegen die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) nach Ansicht der bisherigen Rechtssprechung (vgl. etwa das Landgericht Berlin, Urteil vom 27. April 2006 - 4 U 119/04) eben nicht unerheblich ist, sondern vielmehr die so genannte Bagatellschwelle des § 3 UWG überschreitet, da rund ein Drittel des Stromverbrauchs in privaten Haushalten auf elektrische Großgeräte zurückgeht, so dass der Verbraucher konkret über etwaige Einsparmöglichkeiten informiert werden muss, um sich entsprechend entscheiden zu können.

Der folgende Beitrag beschäftigt sich nun im Einzelnen mit den Kennzeichnungspflichten für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte im Online-Handel:

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Allgemeine Gesetzliche Kennzeichnungspflicht

Haushaltskühlgeräte, die dem Endverbraucher zum Kauf angeboten werden, sind zwingend mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen sowie mit zusätzlichen Angaben zu kennzeichnen. Hinter dieser gesetzlich vorgeschrieben Kennzeichnungspflicht steht die Erkenntnis des (europäischen) Gesetzgebers, dass gerade der Stromverbrauch von Kühl- und Gefriergeräten sowie entsprechenden Kombinationsgeräten einen beträchtlichen Teil des gesamten Haushaltsstromverbrauchs in der Europäischen Union ausmacht und daher ein wichtiges Kaufkriterium für den Verbraucher darstellt (siehe oben).

Art der Kennzeichnung

§ 4 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) regelt nun, dass die in Läden ausgestellten Geräte deutlich sichtbar und nicht verdeckt an der Vorder- oder Oberseite mit Etiketten zu versehen sind , die eine Vielzahl von vorgeschriebenen Informationen, wie zum Beispiel den Energieverbrauch aufweisen. Diese Etiketten und Datenblätter werden durch die Hersteller unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Besonderheiten im Fernabsatzhandel

Gerade im Online-Handel ist es dem Verbraucher als potenziellen Käufer aber naturgemäß verwehrt, sich mit Vorder- wie auch Oberseiten von Haushaltskühlgeräten vertraut zu machen. Meist stehen dem Käufer nur (mehr oder weniger scharfe) Photos oder andere Abbildungen der Geräte zur Verfügung. Da ein Verbraucher jedoch im Online-Bereich gegenüber dem Ladenkauf nicht benachteiligt werden darf, werden Online-Händler gesetzlich in die Pflicht genommen, die entsprechenden Kennzeichnungsinformationen mit in ihrem Online-Angebot aufzuführen. Folgerichtig sieht § 5 EnVKV nun vor, dass der Händler sicherzustellen hat, dass dem möglichen Käufer noch vor Vertragsabschluss ein Datenblatt zur Verfügung gestellt wird, welches eine einheitliche Zusammenstellung von Angaben über ein bestimmtes Gerätemodell enthält.

Dieses Datenblatt hat die nachfolgenden Angaben zu enthalten, wobei die Reihenfolge zwingend einzuhalten ist:

  • 1. Name oder Warenzeichen des Lieferanten.
  • 2. Modellname/-kennzeichen.
  • 3. Gerätetyp (Klassifizierung)
  • 4. Energieeffizienzklasse des Modells, ausgedrückt als "Energieeffizienzklasse... auf einer Skala von A (niedriger Verbrauch) bis G (hoher Verbrauch)". (Wenn diese Ausgabe in Tabellenform erfolgt, ist eine andere Darstellung möglich, sofern deutlich wird, dass die Skala von A (niedriger Verbrauch) bis G (hoher Verbrauch) reicht.)
  • 5. Wenn diese Angabe in Tabellenform erfolgt und für einige der in der Tabelle aufgeführten Geräte ein EG-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 vergeben wurde, kann dies hier angegeben werden. In diesem Fall lautet die Spaltenüberschrift "EG-Umweltzeichen", und das Umweltzeichen (die Blume) wird im entsprechenden Feld eingetragen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet eventueller Anforderungen im Zusammenhang mit dem System zur Vergabe eines gemeinschaftlichen Umweltzeichens.
  • 6. Energieverbrauch, jedoch ausgedrückt in kWh/Jahr (d. h. Energieverbrauch pro 24 h × 365) und beschrieben als "Energieverbrauch in kWh/Jahr auf der Grundlage von Ergebnissen der Normprüfung über 24 h. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der Nutzung und vom Standort des Geräts ab."
  • 7. Nutzinhalt des Kühlfachs (5 °C) – kann bei manchen Klassen offen gelassen werden.
  • 8. Nutzinhalt des Gefrierfachs - kann bei manchen Klassen offen gelassen werden.
  • 9. Sternkennzeichnung für das Gefrierfach, falls vorhanden.
  • 10. Gegebenenfalls kann hier die Angabe "No Frost" hinzugefügt werden.
  • 11. "Lagerzeit bei Störung in h".
  • 12. "Gefriervermögen in kg/24 h" gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Normen.
  • 13. Angabe der "Klimaklasse". Ist das Gerät für Normalklima bestimmt, kann diese Angabe entfallen.
  • 14. "Geräuschemission".

 

Hinweis: Alle Daten sind in gut lesbarer Form anzugeben.

Achtung: Die obige Aufzählung wurde der Lesbarkeit wegen verkürzt wiedergegeben. Für weitere Informationen wird die Lektüre der Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte empfohlen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
brandtmarke / PIXELIO

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