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Filesharing: Keine Verfahrenskosten trotz berechtigter Abmahnung

20.06.2011, 11:16 Uhr | Lesezeit: 3 min
Filesharing: Keine Verfahrenskosten trotz berechtigter Abmahnung

Das OLG Köln (Beschluss vom 20.05.2011, Az. 6 W 30/11) hat entschieden, dass eine Abmahnung gegenüber einer Privatperson keine Hinweise enthalten darf, die den Abgemahnten davon abhalten können, die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Falls doch, muss der Abgemahnte die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens nicht tragen.

Sachverhalt

Der Antragsgegner wurde von der Antragstellerin (ein Hörbuch-Verlag) abgemahnt, da ersterer ein Hörbuch der Antragstellerin über ein P2P-Netzwerk im Internet zum Download angeboten haben soll.

Der Antragsteller sollte auch eine Unterlassungserklärung abgeben, durch welche er sich verpflichten sollte, es zu unterlassen, „geschützte Werke [der Antragstellerin] oder Teile daraus öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere über sog. Tauschbörsen im Internet zum elektronische Abruf bereitzuhalten“.

In der Abmahnung wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass „fälschlicherweise empfohlene Einschränkungen“ der Unterlassungserklärung zur Unwirksamkeit selbiger führen könnten.

Der Antragsgegner reagierte nicht auf die Abmahnung, weshalb das Landgericht am 16.03.2010 eine einstweilige Verfügung erließ, auf deren Grundlage es am 11.05.2010 ein Kostenfestsetzungsbeschluss zu Lasten des Antragsgegners erließ. Am 12.05.2010 gab der Antragsgegner eine beschränkte Unterlassungserklärung ab.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die ihm auferlegten Verfahrenskosten.

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Aus der Entscheidung des Gerichts

Das OLG legte die Kosten des Verfahrens nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO der Antragstellerin auf.

Der geltend gemachte Anspruch habe der Antragstellerin zwar zugestanden, da der Antragsgegner wenn nicht als Täter jedenfalls als Störer (da das Hörbuch über seinen DSL-Anschluss zur Verfügung gestellt wurde) in Anspruch genommen werden konnte.

Der Antragsgegner habe der Antragstellerin jedoch keinen Anlass zur Einleitung eines gerichtlichen  Verfahrens gegeben.

Grundsätzlich gebe der Schuldner immer dann Anlass zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, wenn er nach einer Abmahnung die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgibt. Im gewerblichen Rechtsschutz muss der Abmahnung keine Unterlassungserklärung beigefügt werden. Vielmehr reicht die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, weshalb es unschädlich ist, wenn in der beigefügten Unterlassungserklärung mehr gefordert wird als dem Abmahnenden eigentlich zustünde.

Diese Grundsätze wollte das OLG jedoch nicht uneingeschränkt gegenüber Privatpersonen anwenden. Jedenfalls sei zu fordern, dass dem Schuldner keine Hinweise erteilt werden, welche ihn von der Anerkennung des geltend gemachten Anspruches abhalten können. Werden solche Informationen gleichwohl mitgeteilt, könne der Gläubiger aus der unterbliebenen Reaktion nicht schließen, dass eine gerichtliche Klärung notwendig ist.

So stufte das Gericht den Fall auch ein: Der Antragsgegner habe keine Veranlassung für eine gerichtliche Inanspruchnahme gegeben. Die Antragstellerin habe in ihrer Unterlassungserklärung viel zu viel gefordert, gleichzeitig aber von einer naheliegenden Beschränkung der Unterlassungserklärung abgeraten, weil diese zur Unwirksamkeit selbiger führen könnte.

Dadurch habe die Antragstellerin das Ziel einer Abmahnung – die Vermeidung einer kostenintensiven gerichtlichen Auseinandersetzung – unterlaufen.

Fazit

Ein interessantes juristisches Konstrukt, das das OLG Köln hier geschaffen hat: Trotz berechtigter Abmahnung, muss der Abgemahnte die Kosten der gerichtlichen Auseinandersetzung nicht tragen, da er keine Veranlassung für eine gerichtliche Klärung gegeben hat.

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