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Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Suchmaschinenergebnisse

27.02.2009, 09:58 Uhr | Lesezeit: 3 min
author
von Verena Eckert
Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Suchmaschinenergebnisse

Wohl jeder hat schon einmal den eigenen Namen gegooglet. Stellen die Treffenanzeigen in Form von sog. Snippets jedoch die Verbindung der eigenen Person zu (nicht begangenen) Straftaten her, ist das Entsetzen groß. Das LG Hamburg hat jetzt entschieden, dass Google in diesem Fall nicht zur künftigen Unterlassung solcher Snippets verpflichtet ist. Sonst wäre der Betrieb einer Suchmaschine praktisch nicht mehr möglich.

Hintergrund

„Snippets“ sind wörtlich übersetzt „Schnipsel“ und bezeichnen die Textausschnitte, die Google in der Trefferliste anzeigt, um eine Einschätzung der gefundenen Suchergebnisse zu ermöglichen. Hierbei werden Satzfragmente um das Suchwort aus dem Text dargestellt.

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Der Fall

Ein Mann fand bei der Eingabe seines Namens bei Google mehrere Treffer, bei denen er in Zusammenhang mit „Betrug“ und „Immobilienbetrug“ genannt wurde. Die gegen ihn in dieser Sache erhobenen Vorwürfe ließen sich aber nicht rechtskräftig feststellen. Der Mann verlangte von Google, dass sein Name im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen nicht weiter genannt werden dürfe.

Die Entscheidung

Das LG Hamburg erteilte ihm jedoch in seiner Entscheidung vom 9.1.2009 (Az. 324 O 867/06) eine Absage und entschied, dass es den Betreibern der Suchmaschine noch nicht einmal zuzumuten sei, diese nachträglich zu korrigieren. Dies würde den reibungslosen Betrieb einer solchen Suchmaschine ad absurdum führen. Auch eine vorherige Überprüfung auf mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist schlicht nicht möglich und würde eine Suchmaschine „lahmlegen“.

Außerdem sei hier auf den Nutzer abzustellen: dieser wisse, dass den „Snippets“ nur bedingte Aussagekraft zukommt, da hier nicht nach inhaltlichen Gesichtspunkten redaktionell etwas zusammengestellt wird, sondern nur ein automatischer Prozess einen Grobüberblick liefert.
Das Gericht stellte klar, dass es für die Nutzer von Suchmaschinen offenkundig ist, dass die Snippets nicht auf einer intellektuellen Leistung von Menschen beruhen, sondern automatisiert erstellt werden.

„Auch wenn dem durchschnittlichen Nutzer nicht die von […][Google] aufgezeigten technischen Vorgänge im Detail bekannt sind, weiß er doch, dass eine Suchmaschine, die weite Teile des Internets mit milliardenfachen Websites erfasst, die gefundene Seite ohne menschliche Einwirkung nach darin vorkommenden Begriffen erfasst, registriert und bei Aufruf darin vorhandener Begriffe ihre Internetadresse zusammen mit einzelnen Textteilen anzeigt.…“

Der Kläger berief sich dagegen auf die sog. „Stolpe-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil v. 25.10.2005, Az. 1 BvR 1696/98). Dieses hatte entschieden, dass bei der Möglichkeit mehrerer Deutungen einer Äußerung diejenige herangezogen wird, die rechtsverletzend ist. Denn derjenige, der die Äußerung tätigte, hätte sich auch deutlicher ausdrücken können.

Doch auch das ließ das LG Hamburg nicht gelten:

„Im Unterschied zu Fällen der individuellen Äußerung einer Meinung durch eine Person ist es einer Suchmaschine nicht ohne weiteres möglich, sich künftig eindeutig „auszudrücken“. Hierzu würde es nämlich eines menschlichen Eingriffs in ihr System und gegebenenfalls einer individuellen Überwachung und Korrektur bedürfen, welche dem Wesen einer Suchmaschine fremd ist und angesichts der Fülle der zu verarbeitenden Daten einen außergewöhnlichen Aufwand erfordern würde. Selbst wenn das Herausfiltern einzelner Begriffe in technischem Wege möglich wäre, wie der Antragsteller vorträgt, kann die Umformulierung eines mehrdeutigen Textes in einen eindeutigen (nicht verletzenden) Text nicht maschinell erfolgen. Hierzu bedarf es vielmehr einer intellektuellen menschlichen Leistung.“

Fazit

Eine Suchmaschine kann derzeit weder so präzise programmiert werden, dass eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzungen ausgeschlossen werden können, noch kann sich eine Suchmaschine deutlicher ausdrücken. Es ist allein auf den automatisierten Prozess und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen des Nutzer abzustellen.

Auch die Verlinkung auf Seiten, die eventuell das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzen, bedeuten hier keine Haftung für Google als Störer. Die Haftung für fremde Inhalte wäre sonst nahezu ohne Grenzen.

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