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Die TOP 5 - Wann Online-Händler den Verbrauchern kein Widerrufsrecht einzuräumen haben!

05.12.2006, 00:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
Die TOP 5 - Wann Online-Händler den Verbrauchern kein Widerrufsrecht einzuräumen haben!

Das in § 355 BGB geregelte Widerrufsrecht für Verbraucher ist vielen eBay-Anbietern oder auch Online Shopbetreibern ein Dorn im Auge. So ist der Verbraucher an seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung eben dann nicht gebunden, wenn er diese wieder fristgerecht widerruft. Es ist ein immer noch weit verbreiteter Irrglaube, dass dieser Widerruf einer bestimmten Form zu genügen habe. Ganz im Gegenteil, der Widerruf muss nichtmals eine Begründung erhalten und kann auch durch bloße Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen etwa gegenüber dem Online-Shopbetreiber erklärt werden.

Vielen Unternehmer, die im Internet Waren anbieten, ist zudem nicht bekannt, dass in einigen gesetzlich geregelten Fällen dem Verbraucher gar kein Widerrufsrecht eingeräumt werden muss.

Die Top 5 Anwendungsfälle für normale E-Commerce Geschäfte wären hierbei:

Top 1: Kundenspezifikation

Wenn es um Waren geht, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Kaufvertragsgegenstand wegen (!) der Berücksichtigung oder Wünsche des Verbrauchers anderweitig nicht bzw. nur noch mit einem unzumutbaren Preisnachlass abgesetzt werden kann, vgl. § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB.

 

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Top 2: Keine Eignung für Rücksendung

Wenn es um Waren geht, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine persönliche Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten wurde.

Beispiele:

  • In der Regel bei freiverkäuflichen Arzneimittel der Fall.
  • Bei Verträgen über Software, die ausschließlich via Download über das Internet geliefert wird.

 

Top 3: Versiegelte Audio- oder Videoaufzeichnungen

Wenn es um Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software geht, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, vgl. § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB.

Wichtig:

  • Bücher sind von der Regelung nicht mitumfasst, so dass insoweit keine Möglichkeit für Händler besteht, das Widerrufsrecht des Verbrauchers einzuschränken.
  • Bei Audio-, Viedeoaufzeichnungen oder Software ist zu beachten, dass der Händler auch hier nicht grundsätzlich die Möglichkeit hat, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht zu versagen. Nur wenn die entsprechenden Datenträger bereits bei Lieferung der Ware versiegelt (!) waren und der Verbraucher sie daraufhin entsiegelt hat, wird sich der Händler auf das Wegfallen der Widerrufsmöglichkeit des Verbrauchers berufen können. Hier wid oftmals in den AGB der Anbieter nicht sorgsam genug differenziert, was wiederum die Gefahr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen heraufbeschwört.

 

Top 4: Zeitschriften, Zeitungen, Illustrierte

Wenn es um Lieferung von Zeitschriften, Zeitungen und Illustrierten geht, vgl. § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB.

Achtung: Wurde hier eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, etwa im Rahmen eines entsprechenden ABO, und überschreiten die Kosten bis zum ersten Kündigungszeitpunkt 200 Euro, kommt dem Verbraucher doch wieder ein Widerrufsrecht zu und zwar nach der Spezialnorm § 505 BGB. (Dies ist übrigens auch ein Grund dafür, dass immer mehr Vertriebsfirmen Vertragslaufzeiten ausgewählen, die für Abo’s in der Vergangenheit völlig unüblich waren. Statt der üblichen 24-monatigen Laufzeit werden jetzt Verträge mit Laufzeiten von 14, 15 oder 16 Monaten ausgewählt. Entscheidend für die Auswahl der Vertragslaufzeit ist allein die mathematische Berechnung, die Bezugsgebühren bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit unter 200 Euro zu halten.(vgl. dazu auch die Verbraucherzentrale Sachen-Anhalt, www.vzsa.de)

 

Top 5: Versteigerungen

Bei Waren, die in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB) geschlossen werden, vgl. § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB.

Achtung Falle: Viele Rechtsunkundige bringen diese gesetzliche Regelung mit eBay-Versteigerungen in Zusammenhang. Dies ist jedoch gerade falsch, da es sich bei eBay eben nicht (!) um Versteigerungen i.S.d. § 156 BGB handelt.

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Bildquelle:
Stephanie Hofschlaeger / PIXELIO

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