IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

AG Dieburg: Kein wirksamer Widerruf durch Verweigerung der Annahme durch den Verbraucher

04.02.2016, 10:34 Uhr | Lesezeit: 6 min
author
von Anna-Lena Baur
AG Dieburg: Kein wirksamer Widerruf durch Verweigerung der Annahme durch den Verbraucher

Zur Beantwortung der Frage, ob ein Kunde ein Ihm zustehendes Widerrufsrecht wirksam ausgeübt hat und entsprechende Ansprüche gegenüber dem Händler bestehen, sind für den Unternehmer zwei Voraussetzungen maßgeblich: Zum einen müsste der Verbraucher den Widerruf durch Erklärung wirksam ausgeübt haben und zum anderen müsste er dies innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist getan haben. Zu beiden Voraussetzungen hat sich das AG Dieburg in seinem Urteil vom 4.11.2015 (Az. 20 C 218/15 (21)) geäußert.

Der Sachverhalt

Der Kläger hatte vom Beklagten 480 Dosen eines Energydrinks zum privaten Verzehr für seine 10-Personen-Wohngemeinschaft über die Internetplattform eBay gekauft und bezahlt. Nach Abschluss der Bestellung war der Käufer ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden.

Der Beklagte lieferte die bestellte Ware durch ein Beförderungsunternehmen in insgesamt fünf Paketen, die alle gleichzeitig beim Kläger eintrafen. Nachdem der Lieferant drei der fünf Pakete ausgeladen hatte, verweigerte der Kläger die Annahme der restlichen zwei Pakete.

Über ein Monat nach der Verweigerten Annahme der zwei Pakete, forderte der Kläger den Beklagten zur Rückzahlung von 2/5 des Kaufpreises, sowie der anteiligen Versandkosten auf. Der Beklagte kam der Aufforderung nicht nach, sodass sich der Kläger sich dazu entschied den Rechtsweg zu beschreiten und seinen Anspruch einzuklagen.

Der Kläger begründete seinen Anspruch auf Rückzahlung damit, das ihm zustehende Widerrufsrecht durch Verweigerung der Annahme der Ware ordnungsgemäß und fristgerecht ausgeübt zu haben.

(Zu dem seit dem 13.04.2014 geltenden neuen Widerrufsrecht ausführlich die IT-Recht-Kanzlei, siehe hier)

Banner Premium Paket

Hintergrund: Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen

Bei Bestellungen über Internetplattformen liegt zwischen Händler und Verbraucher regelmäßig ein sog. Fernabsatzvertrag gem. § 312c BGB vor. Sofern nicht eine der in § 312g Abs. 2 Nr. 1-13 BGB genannten Ausnahmen einschlägig ist, steht dem Verbraucher gem. § 312g Abs. 1 BGB bei ein Widerrufsrecht zu.

Zur Ausübung des Widerrufsrechts ist es erforderlich, dass der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer den Widerruf innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist erklärt, § 355 Abs. 1 BGB. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, § 355 Abs. 2 S. 1 BGB, und beginnt bei Fernabsatzverträgen bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung grundsätzlich mit dem Erhalt der Ware durch den Verbraucher, § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) BGB. Ein anderer Beginn der Widerrufsfrist kann sich gem. § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. b)-c) dann ergeben, wenn die Ware in Teillieferungen geliefert wird oder eine regelmäßige Lieferung bestimmter Ware vereinbart ist.

Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht wirksam gebrauch, ist er an die von ihm im Rahmen des Fernabsatzvertrags abgegebene Willenserklärung nicht mehr gebunden, § 355 Abs. 1 S. 1 BGB. Käufer und Verkäufer schulden sich dann die gegenseitige Rückgewähr der bereits erbrachten Leistungen, § 355 Abs. 3 S. 1 BGB.

Zurück zum Urteil: Die Argumentation des Klägers

Der Kläger, der beim Beklagten 460 Dosen Energydrink bestellt hatte, war der Ansicht, sein Widerrufsrecht mit der Verweigerung der Annahme von 2 der 5 Pakete bezüglich dieser zwei Pakete wirksam ausgeübt zu haben. Ferner argumentierte er, dass dies auch innerhalb der 14-Tägigen Widerrufsfrist erfolgt sei, da er die fraglichen 2 Pakete nie in Empfang genommen hätte, die Frist gem. § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) BGB, die auf den Erhalt der Ware abstellt, also nie zu laufen begonnen hätte.

Die Antwort des Gerichts: 2 x „nein“

Das Gericht ist der Ansicht des Klägers, durch die Nichtannahme der Ware konkludent den Widerruf bezüglich der zwei Pakete erklärt zu haben, nicht gefolgt. Mit Wirkung zum 13.06.2014 wurden die §§ 355 ff. BGB dahingehend neu geregelt, dass der Widerruf gem. § 355 Abs. 1 S. 2, S. 3 BGB ausschließlich durch eindeutige Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgen kann. Im Gegensatz zur alten Fassung, die eine Rücksendung der Ware ausreichen ließ, ist eine Verweigerung der Annahme und die Rücksendung der Ware ohne zusätzliche Erklärung gegenüber dem Unternehmer gerade nicht ausreichend.

Eine Widerrufserklärung des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer hat das Gericht jedoch in der E-Mail des Klägers, in der er den Beklagten zur Rückzahlung des anteiligen Kaufpreises aufforderte, gesehen. Dass der Widerruf jedoch auch innerhalb der durch § 355 Abs. 2 S. 1 BGB festgelegten 14-tägigen Frist erfolgt ist, wie vom Kläger behauptet, lehnte das Gericht ab.

Zum Fristbeginn führte das Gericht aus, dass gem. § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) BGB der physische Empfang der Ware durch den Verbraucher entscheidend sei. Hintergrund der Regelung sei es, dass der Verbraucher dazu in die Lage versetzt wird, die ihm gelieferte Ware zu untersuchen. Entschieden für den Fristbeginn sei demnach, wann der Verbraucher die Ware in Besitz nimmt, also die tatsächliche Sachherrschaft darüber ausübt. Indem der Kläger den Paketboten angewiesen hat, die beiden fraglichen Pakete wieder an den Absender zurückzuschicken, hätte er nach Ansicht des Gerichts von seiner Sachherrschaft Gebrauch gemacht, diese also aktiv ausgeübt. Dass die Ausübung der Sachherrschaft nicht zur Kontrolle der Ware, sondern zu deren Rücksendung genutzt wurde, macht für das Gericht für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) BGB keinen Unterschied. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Frist zu dem Zeitpunkt zu laufen begann, als der Kläger die Annahme verweigerte.

Im Ergebnis erfolgt der Widerruf durch die E-Mail nicht innerhalb von 2 Wochen, sodass der Kläger mit seinem Begehren nicht gehört und der Anspruch abgelehnt wurde.

Fazit

Das Urteil ist für Onlinehändler insofern erfreulich, als dass es zwei klare Aussagen enthält: (1) das kommentarlose Zurücksenden der Ware bzw. die Verweigerung der Annahme ist nach der neuen Rechtslage für die Ausübung des Widerrufrechts nicht ausreichend und (2) die Widerrufsfrist fängt auch dann an zu laufen, wenn der Verbrauche die Annahme der Ware schon an der Haustür verweigert.

Bei erfolglosem Widerruf bleibt der Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer mit den daraus resultierenden Pflichten bestehen. Der Verkäufer hat gegen den Käufer einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 Abs. 2 BGB und der Käufer kann weiterhin die Übereignung der Ware verlangen, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Allerdings befindet sich der Käufer nach der Verweigerung der Annahme im sog. Annahmeverzug gem. §§ 293 ff. BGB. Konsequenz des Annahmeverzugs ist, dass der Verkäufer dem Käufer nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bezüglich der Kaufsache haftet und der Käufer das Risiko eines zufälligen Untergangs der Ware – z.B. auf dem Rücktransport – trägt, § 300 BGB.

Bezüglich der anfallenden Versandkosten stellt sich die Lage so dar, dass der Verkäufer vom Käufer die Kosten für den Rücktransport – also den Weg vom Käufer zurück zum Verkäufer – gem. § 304 BGB ersetzt verlangen kann.

Sofern der Käufer den Verkäufer erneut zur Versendung der Ware an den Wohnort des Käufers auffordert, kann der Verkäufer gem. § 670 BGB die dafür erforderlich gewordenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt verlangen und kann den Versand der Ware von der Vorherigen Überweisung der Kosten abhängig machen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© tunedin - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

2 Kommentare

I
Ingo 07.02.2016, 10:43 Uhr
Gleiche Frage
Beitrag von Stephanie Schwärzel
04.02.2016, 13:50 Uhr

Die gleiche Frage drängt sich mir da auch auf.
Aber ich nehme an, das der Kunde da die erneuten Kosten tragen muß, da er die Rücksendung ja selbst verursacht hat.
S
Stephanie Schwärzel 04.02.2016, 13:50 Uhr
Frau
Vielen Dank für diese Inforamtion.
Was bedeutet dies jetzt für di ebeiden Vertragspartner ?
Der Kunde bekommt keine Erstattung hat jedoch Anrecht auf die Ware, korrekt ? Nun muss ja diese annahmeverweigerte Ware auch wieder zum Kunden, wer zahlt nun den erneuten Versand bzw. die Kosten für den Rückversand aufgrund der Annahmeverweigerung ?

weitere News

Frage des Tages: Ausschluss des Widerrufsrechts für Parfüms?
(21.03.2024, 14:24 Uhr)
Frage des Tages: Ausschluss des Widerrufsrechts für Parfüms?
Frage des Tages: Darf der Widerruf zurückgewiesen werden, wenn der Erklärende nicht eindeutig identifiziert werden kann?
(13.03.2024, 08:19 Uhr)
Frage des Tages: Darf der Widerruf zurückgewiesen werden, wenn der Erklärende nicht eindeutig identifiziert werden kann?
Fehler bei der Widerrufsbelehrung können zu langfristigem Widerrufsrecht führen
(22.12.2023, 08:18 Uhr)
Fehler bei der Widerrufsbelehrung können zu langfristigem Widerrufsrecht führen
Die Rückerstattungspflicht für Sperrgutzuschläge im Widerrufs- und Teilwiderrufsfall
(12.12.2023, 07:30 Uhr)
Die Rückerstattungspflicht für Sperrgutzuschläge im Widerrufs- und Teilwiderrufsfall
FAQ zum Wertersatz im Widerrufsfall
(06.11.2023, 07:41 Uhr)
FAQ zum Wertersatz im Widerrufsfall
Frage des Tages: Führt die Auswahl unter Varianten zum Entfall des Widerrufsrechts?
(13.06.2023, 11:40 Uhr)
Frage des Tages: Führt die Auswahl unter Varianten zum Entfall des Widerrufsrechts?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei