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Der Kauf von Hardware aus rechtlicher Sicht

11.07.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 10 min
Der Kauf von Hardware aus rechtlicher Sicht

Ohne Hardware (mit der entsprechenden Software) wäre unser alltägliches Leben nicht mehr vorstellbar und die meisten geschäftlichen, wissenschaftlichen und bürokratischen Prozesse undenkbar. Nur, wie spielt sich der Kauf von Hardware aus rechtlicher Sicht eigentlich ab?

Unter Hardware versteht man dabei allgemein alle EDV-Gerätschaften, also Computer (PCs, Notebooks, Server, Workstations) und deren Komponenten (z.B. Board, Bildschirm, Lautsprecher) aber auch Eingabegeräte (wie Tastatur, Maus, Stift, Grafiktabellen) sowie Festplatten, Drucker, Scanner aber auch Netzwerke (Verkabelungen und Anschlüsse).

Der Kauf von Hardware stellt somit einen typischen, fast schon alltäglichen IT-Beschaffungsvorgang dar. Nur bleibt es in vielen Fällen nicht allein bei der bloßen Lieferung der Hardware. Zunächst ist die meiste Hardware ohne entsprechende Software nutzlos. Darüber hinaus ist oftmals gerade beim Hardwarekauf für mittlerer und größerer EDV-Systeme der Käufer gar nicht in der Lage, die Betriebsbereitschaft der Hardware selbstständig herzustellen. Er ist vielmehr auf die Unterstützung des IT-Anbieters angewiesen, welche dann oftmals eine zusätzliche Leistung darstellt.

Entscheidend hierbei ist, dass diese Art von Nebenleistungen den Vertragstyp des Kaufvertrages solange nicht ändern können, wie sie nicht den Schwerpunkt des Vertrages darstellen. Dies wäre erst dann der Fall, wenn dieser Nebenleistungen ein so großes Gewicht beigelegt würde, dass sie den Schwerpunkt der Leistung darstellte. In diesem Falle stünde nicht die Lieferung der Hardware im Vordergrund, sondern die Einbindung und Installation dieser Hardware in die Systemumgebung des Auftraggebers.

1. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien beim Kaufvertrag

Der Kaufvertrag verpflichtet den IT-Anbieter (als Verkäufer), dem IT-Beschaffer (als Käufer) das die Hardware zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen (vgl. § 433 S.1 BGB) . Zur Hardware gehört auch eine Benutzerdokumentation. Dies ist aber nicht die einzige Pflicht des Verkäufers. Das Gesetz schreibt in § 433 Abs.1 S. 2 BGB zudem noch vor, dass der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (vgl. § 433 Abs.1 S.2 BGB) .

Der IT-Beschaffer wird durch den Kaufvertrag verpflichtet, dem IT-Anbieter den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen (§ 433 Abs.2 BGB) . Der Kaufvertrag wird durch die Lieferung erfüllt. Dies bedeutet, dass der Verkäufer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Hardware beim Käufer zu installieren. Will der Käufer diese Leistung erhalten, hat er sie daher gesondert zu vereinbaren.

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2. Die gesetzliche Mängelhaftung (Gewährleistung)

Das Gesetz sieht eine verschuldensunabhängige Haftung des Schuldners bei mangelhafter Lieferung vor. Diese Regelungen zur Mängelhaftung sind einer der wichtigsten Vertragsbestandteile eines jeden Kaufertrags. Dementsprechend detailliert sind die Regelungen zur allgemeinen Mängelhaftung im BGB ausgestaltet worden.

2.1 Voraussetzungen der Mängelhaftung beim Kaufvertrag

Es bedarf zweier Grundvoraussetzungen zur Geltendmachung von Mängelansprüchen:

  • Das Vorliegen eines Mangels.
  • Der Mangel muss bei Vertragserfüllung, also bei der Lieferung (Gefahrübergang) oder bei der Abnahme vorgelegen haben.

2.1.1 Das Vorliegen eines Mangels

Das BGB kennt unterschiedliche Mängelbegriffe, abhängig vom jeweiligen Vertragstyp. Der kauf- und werkvertragliche Mangelbegriff haben sich seit der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 angeglichen. Die wichtigste Änderung ist die Angleichung von Sach- und Rechtsmängeln und die Pflicht des Verkäufers und des Unternehmers, eine mangelhafte Hardware zu liefern (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder zu erstellen (§ 633 Abs. 1 BGB) . Die Lieferung einer mangelhaften Hardware ist daher nach dem neuen Kauf- und Werkvertragsrecht eine Pflichtverletzung des Vertrages. Ein eigenes Gewährleistungsinstitut wie im alten Recht, gibt es daher im Kauf- und Werkvertragsrecht nicht mehr. Der Begriff Gewährleistung für gesetzliche Haftung für Mängel hat sich aber so verselbstständigt, dass es noch einige Zeit dauern wird, bis er in allen Köpfen durch den Begriff Mängelhaftung ersetzt wird.

Gemäß § 434 Abs. 1 BGB ist eine Hardware frei von Sachmängeln, wenn sie „die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit” hat. Im Umkehrschluss liegt demnach ein Sachmangel vor, wenn die Ist-Beschaffenheit ungünstig von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Nun sind natürlich Fälle denkbar, bei denen die Vertragsparteien keine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben. Auch dafür hat das Gesetz Vorsorge getroffen und in § 434 Abs.1 2 Nr. 2 BGB geregelt, dass es dann auf „die Eignung zur üblichen Verwendung der Hardware” oder auf die „übliche bzw. vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit” ankommt.

Anders als im Werkvertragsrecht sind im Kaufrecht aber noch weitere Aspekte berücksichtigt, welche zur Mangelhaftigkeit der Hardware führen.

Auffällig ist zunächst die Haftung für Werbeaussagen (z.B. Drei-Liter Auto). Während bisher eine Haftung für die Zusicherung von Eigenschaften nur bei einer ausdrücklichen Haftungsübernahme vorlag, muss der Verkäufer nun für jede Art der Leistungsbeschreibung in Form von Werbung, Prospekten usw. einstehen. Damit nicht genug. Der Verkäufer haftet ebenfalls für Leistungsbeschreibungen von Herstellern und Lieferanten. Auch eine fehlerhafte Montageanleitung stellt nun ausdrücklich einen Sachmangel dar (sog. „IKEA-Klausel”). Erfolgt die Montage durch den Verkäufer, so liegt ein Sachmangel vor, wenn die Montage durch den Verkäufer durchgeführt wurde und mangelhaft ist (z.B. wurde die Software mangelhaft installiert und angeschlossen, die die Software mangelhaft). Schließlich werden alle Fälle der Falsch- oder Zuweniglieferungen einem Sachmangel gleichgestellt. Auf das häufig streitige Kriterium der Genehmigungsfähigkeit der Lieferung kommt es nicht mehr an.

Hinweis: Auch ein unerheblicher Mangel stellt einen Sachmangel i.S.v. § 434 BGB bzw. § 633 Abs. 2 BGB dar.

2.1.2 Auf den Zeitpunkt kommt es an

Des Weiteren spielt beim Kaufrecht der so genannte „Gefahrenübergang” eine ganz entscheidende Rolle. Der Gefahrübergang ist der Zeitpunkt, an dem die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung auf den Käufer übergeht. Nur wenn der Mangel zu diesem Zeitpunkt vorlag, hat der Käufer Mängelrechte (Gewährleistungsansprüche). Mängel, die nach dem Zeitpunkt des „Gefahrübergangs” entstehen, lösen dagegen keine Mängelrechte mehr aus. Darüber hinaus muss der Auftragnehmer bis zum Gefahrübergang beweisen, dass die Hardware mangelfrei ist. Ab Gefahrübergang trägt der Auftraggeber die Beweislast. Die weit verbreitete Meinung, dass für die ersten sechs Monate nach Gefahrübergang eine Beweislastumkehr zu Lasten des Auftragnehmers gelte, gilt gemäß § 476 BGB nur für Verbraucher und ist im b2b (Business to Business, also Unternehmensverkauf) und b2g (Business to Governement, also Behördenverkauf) nicht einschlägig. Beim Kaufrecht stellt der Gefahrübergang normalerweise die Übergabe (vgl. § 446 BGB) dar, also die Lieferung der Hardware. Beim Versendungskauf ist der Gefahrübergang gemäß §§ 447 i. V. m. § 269 BGB der Geschäftssitz des Verkäufers, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass der Erfüllungsort beim Käufer, also Auftraggeber ist. Ist der Käufer ein Verbraucher so ist der Erfüllungsort dort, wo der Verbraucher die Ware erhält (§ 474 Abs.2 BGB) .

2.2 Die gesetzlichen Mängelansprüche im Kaufrecht

Der Käufer hat folgende gesetzliche Mängelansprüche

  • Nacherfüllungsanspruch
  • Rücktritt
  • Minderung
  • Schadensersatz statt der Leistung
  • Aufwendungsersatz

2.2.1 Nacherfüllung

Zunächst einmal kann der Käufer Nacherfüllung verlangen, vgl. § 437 Nr. 1 BGB. Nacherfüllung ist der Oberbegriff für Neulieferung oder Reparatur. Die Ausübung des Wahlrechtes erfolgt durch den Käufer., es sei denn die Wahl des Käufers ist dem Verkäufer nicht zumutbar. Die Kosten der Nacherfüllung, Transport , Wege, Arbeits- und Materialkosten trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB) .

2.2.2 Rücktritt

Ist die Nacherfüllung gescheitert, können der Käufer und der Besteller vom Kauf- oder Werkvertrag zurücktreten (§ 437 Nr. 2 BGB) . Als gescheitert gilt die Nacherfüllung gem. § 440 Satz 2 ab dem zweiten erfolglosen Nacherfüllungsversuch. Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass zuvor dem Verkäufer bzw. Werkunternehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt wurde, vgl. § 323 Abs. 1 BGB. In bestimmten Fällen wird eine Frist entbehrlich. Diese sind in § 323 Abs. 2 BGB sowie in § 326 Abs. 5 BGB aufgeführt. Bei einem nur unerheblichen Mangel kommt ein Rücktritt allerdings nicht in Betracht ( § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) .

Tipp: Der Rücktritt wandelt den Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Beide Parteien haben sich das zurückzugeben, was sie auf der Grundlage des Vertrages erhalten haben. Für den Rücktritt gelten die allgemeinen Rücktrittsvorschriften gem. § 346 ff BGB. Der Auftraggeber muss nach bisher herrschender Meinung die Nutzungen, das heißt die Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB ) herausgeben (§ 439 Abs.4 i.V. m. § 346 Abs.1 BGB) . Der Bundesgerichtshof bezweifelt aber, ob die Vorschrift des § 439 Abs. 4 BGB in der vom Gesetzgeber gewünschten Auslegung mit der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufes und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. Nr. L 171/12 vom 7. Juli 1999, Verbrauchgüterkaufrichtlinie) in Einklang steht. Gemäß Art. 3 Abs. 2 bis 4 dieser Richtlinie hat die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes des Verbrauchsgutes (auch) durch Ersatzlieferung für den Verbraucher unentgeltlich und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zu erfolgen.

Der Bundesgerichtshof hat deshalb mit Beschluss vom 16. August 2006 (VIII ZR 200/05) ein Verfahren, das die Rechtmäßigkeit der Nutzungsentschädigung zum Gegenstand hatte, ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die erörterte Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH entscheiden wird.

Der Auftraggeber muss auch Wertersatz für die Verschlechterung oder den Verlust der Hardware bezahlen, wobei die Verschlechterung durch den normalen bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht zu ersetzten ist. Ist die Hardware ansonsten verschlechtert oder untergegangen, ist der gesetzlich zum Rücktritt Berechtigte (also z.B. der Käufer, der auf Grund eines Mangels zurücktritt) privilegiert gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB. Hat er die Hardware so behandelt, wie er üblicherweise seine Hardwaren behandelt und ist sie dabei beschädig oder verloren gegangen, muss er keinen Wertersatz zahlen („Schlamperprivileg”).

Beispiel: Ein Käufer tritt wegen eines Mangels am gekauften PKW nach erfolgloser Nacherfüllung vom Kaufvertrag zurück. Bis zur Rückgabe nutzt er den Wagen weiter. Dazu ist er auch berechtigt. Er stellt den Wagen wie immer nachts auf der Straße ab. Dabei wird dieser beschädigt oder gestohlen. Der Käufer wird in diesem Fall nur den Gebrauchvorteil zahlen müssen, den er wegen der Nutzung des PKW hatte. Er muss aber keinen Wertersatz für die Beschädigung oder den Verlust des Wagens zahlen.

2.2.3 Minderung

Unter denselben Voraussetzungen wie beim Rücktritt (erfolglose Fristsetzung), kann der Käufer den Kaufpreis statt des Rücktritts auch mindern ( § 437 Nr. 2 BGB) .

Hinweis: Bei allen oben besprochenen Mängelhaftungsansprüchen handelt es sich um so genannte verschuldensunabhängige Ansprüche. Das heißt, es kommt bei der Geltendmachung dieser Rechte nicht darauf an, ob dem Verkäufer der Mangel in irgendeiner Form vorzuwerfen ist. Die Minderung und der Rücktritt sind seit der Schuldrechtsreform Gestaltungsrechte. Das heißt, dass der Käufer nicht wie früher auf Zustimmung zur Minderung oder zum Rücktritt klagen muss, sondern dass sich mit der Erklärung der Minderung oder des Rücktrittes der Vertrag entsprechend ändert. Er kann also direkt auf Rückzahlung eines Teils der Vergütung klagen (Minderung) oder auf Rückzahlung der gesamten Vergütung, Zug um Zug gegen Rückgabe der Hardware (Rücktritt). Ist die Vergütung noch nicht bezahlt, kann er den geminderten Betrag abziehen oder die Zahlung verweigern und die Hardware zurückgeben. Vor Gericht wären dann gegebenenfalls die Voraussetzungen für die Minderung und den Rücktritt zu prüfen.

2.2.4 Schadensersatz

Der Käufer kann auch einen Schadensersatzanspruch geltend machen, § 437 Nr. 3 BGB. Es sei denn, der Schuldner kann beweisen, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat. Will der Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 281 BGB geltend machen, muss wiederum eine vorherige, erfolglose Nachfristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung erfolgt sein. Diese liegt aber nach erfolgloser Nacherfüllung vor. Nicht übersehen werden darf zudem, dass bei einem möglichen Schadensersatzanspruch bei einem nur unerheblichen Mangel Einschränkungen bestehen, (§ 281 Abs. 1 S.3 BGB) .

Alternativ zum Schadensersatz und unter denselben Voraussetzungen, kann auch Aufwendungsersatz gem. § 284 BGB verlangen werden.

2.2.5 Verjährung der Mängelansprüche

Alle oben aufgeführten Mängelansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren (§ 438 Abs.1 Nr. 3 BGB) . Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung der Hardware (§ 438 Abs.2 BGB) . Der Käufer hat die Möglichkeit, die Verjährung durch Klageerhebung oder durch Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens zu unterbrechen. Im B2B bzw. B2C Bereich kann der Verkäufer in AGB die Verjährung auf ein Jahr reduzieren und bei gebrauchter Hardware ausschließen. Verkauft ein Unternehmer an einen Verbraucher, kann er die Verjährung bei neuen Hardware nicht verkürzen und bei gebrauchter Hardware auf ein Jahr beschränken.

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Bildquelle:
PMM / PIXELIO

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