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Nackte Tatsachen – Jugendschutz im Internet

04.12.2012, 17:04 Uhr | Lesezeit: 15 min
von Sebastian Segmiller
Nackte Tatsachen – Jugendschutz im Internet

Sex sells – das ist in Internetkreisen hinlänglich bekannt. Zahlreich sind die Anbieter pornografischer Internetseiten. Aber auch Online-Händler greifen bisweilen auf erotisches Bildmaterial zurück, um ihre Ware an den Mann zu bringen.

Dabei wird oft eines nicht bedacht: Die Seiten sind nicht nur für Erwachsene zugänglich. Im Gegenteil: Das Internet ist längst zur Spielwiese Nummer 1 von Kindern und Jugendlichen geworden. Diese zu schützen ist oberste Pflicht des Staates, so folgt es aus dem Grundgesetz, Art. 5 und 6. Daher gibt es zahlreiche Jugendschutzbestimmungen. Gefährdungen und Beeinträchtigung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen durch solche Inhalte sollen ausgeschlossen werden.

So einfach das klingt, so unklar sind aber häufig die rechtlichen Regelungen und die Beurteilung bestimmter Inhalte. Dieser Beitrag soll Aufschluss über die für Internetseitenbetreiber maßgeblichen Regelungen des Jugendschutzes bieten. Anhand einiger Beispiele sollen diese Regeln zudem anschaulich gemacht werden.

I. Der Regelungsrahmen

Regelungen zum Jugendschutz finden sich in verschiedenen Gesetzen, insbesondere im Jugendschutzgesetz (JuSchG), im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und in Form von Straftatbeständen im Strafgesetzbuch (StGB).

Für körperliche Trägermedien wie etwa DVDs, Zeitschriften oder Bücher ist das JuSchG maßgeblich. Demgegenüber enthält der JMStV die wesentlichen Bestimmungen für Telemedien, also insbesondere für Internetseiten/-angebote. Der JMStV nimmt aber teilweise auf die Indexliste nach § 18 JuSchG (Liste jugendgefährdender Medien) Bezug.

Der JMStV teilt Telemedien-Angebote in drei Kategorien ein: Absolut unzulässige Angebote, § 4 Abs. 1 JMStV, (einfach) unzulässige Angebote, § 4 Abs. 2 JMStV und entwicklungsbeeinträchtigende Angebote, § 5 JMStV.

1. Absolut unzulässige Angebote, § 4 Abs. 1 JMStV

Absolute unzulässige Angebote sind in jedem Fall unzulässig und dürfen nicht dargestellt werden (meist sind solche Angebote zudem auch strafbar nach dem StGB, hinsichtlich Pornografie v.a. §§ 184 ff. StGB) . Sie dürfen auch nicht an Erwachsene verbreitet werden. Dazu zählen insbesondere Angebote,

  • die Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen (auch bei virtuellen Darstellungen), § 4 Abs.  1 Satz 1 Nr. 9 JMStV
  • die pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben (auch bei virtuellen Darstellungen), § 4 Abs.  1 Satz 1 Nr. 10 JMStV
  • die (in den Teilen B und D) der Indexliste nach § 18 JuSchG aufgenommen sind oder mit solchen Werken ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 JMStV

Exkurs: Strafbarkeit der Verbreitung pornografischer Schriften nach dem StGB

Das StGB verbietet in §§ 184 ff. die Verbreitung pornografischer Schriften verschiedener Art und in unterschiedlichen Verbreitungsweisen. Teilweise steht auch der Besitz unter Strafe.

Zunächst verbietet § 184 StGB allgemein die Verbreitung pornografischer Schriften (insb.) in der Öffentlichkeit, in bestimmten Geschäften und an Minderjährige (zum strafrechtlichen Pornografiebegriff siehe unten III 2. a)). Sinn der Regelung ist es vor allem, den Handel mit pornografischem Material auf bestimmte, leicht kontrollierbare Ladengeschäfte zu beschränken (vgl. Münchener Kommentar zum StGB, 2. Auflage 2012, § 184 Rn. 55) und eine Verbreitung an Minderjährige zu verhindern. Mit Schriften sind dabei auch Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen gemeint, § 184 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 3 StGB (dies gilt auch für die §§ 184a-c StGB, die jeweils auf § 11 Abs. 3 StGB verweisen). Zu beachten ist ferner, dass der Versandhandelbegriff in § 184 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend der Definition des JuSchG (§ 1 Abs. 4) auszulegen ist, sodass ein Versandhandel dann zulässig ist, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen für Kinder und/oder Jugendliche kein Zugang besteht (vgl. Münchener Kommentar zum StGB, 2. Auflage 2012, § 184 Rn. 56).

§ 184a StGB verbietet die Verbreitung von gewalt- und tierpornografischen Schriften. Hinsichtlich GewaltPornografie ist zu beachten, dass die Gewalt eine gewisse Intensität erreichen muss. Umstritten ist, ob und inwieweit sadomasochistische Darstellungen, bei denen das Opfer von Beginn der sexuellen Handlung an einverstanden ist mit der Gewaltanwendungen, erfasst sind. Jedenfalls bei nur leichter Gewalt (ohne ernsthafte Verletzungen der körperlichen oder seelischen Integrität) im Rahmen sadomasochistischer Praktiken kommt eine einschränkende Auslegung in Betracht (vgl. Münchener Kommentar zum StGB, 2. Auflage 2012, § 184a Rn. 8).

§ 184b und c StGB stellen die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften unter Strafe.

§ 184d StGB stellt die Verbreitung von gewalt-, tier-, kinder- oder jugendpornografischen Schriften via Rundfunk, Medien- oder Teledienste unter Strafe. Auch die Verbreitung (einfach) pornografischer Schriften über diese Medien ist strafbar, wenn nicht durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die pornografische Darbietung Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist, § 184d Satz 2 StGB.

In jedem Fall strafbar sind damit die Verbreitung von gewalt- und tierpornografischen Material sowie die Verbreitung und der Besitz von kinder- und jungendpornografischem Material. Derartige Angebote sind auch stets unzulässig nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 und 10 JMStV.

2. (Einfach) unzulässige Angebote, § 4 Abs. 2 JMStV

(Einfach) unzulässige Angebote sind grundsätzlich unzulässig. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Anbieter sicherstellt, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe). Dies kann insbesondere durch Altersverifikationssysteme (AVS) erfolgen, bei denen der Nutzer zunächst durch persönlichen Kontakt identifiziert wird und sich anschließend bei  jeder Nutzung ausweisen muss. Zu diesen Angeboten zählen

  • in sonstiger Weise pornografische Angebote, § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV
  • Angebote, die (in den Teilen A und C) der Indexliste nach § 18 JuSchG aufgenommen sind oder mit solchen Werken ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JMStV
  • Angebote, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden, § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JMStV
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3. Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote, § 5 JMStV

Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote sind Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, § 5 Abs. 1 JMStV. Eine solche Eignung wird nach § 5 Abs. 2 JMStV vermutet, wenn keine Freigabe nach dem JuSchG für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe besteht (Anmerkung: Mit der Einteilung in jugendgefährdende Angebote, die absolut oder einfach unzulässig sind, und entwicklungsbeeinträchtigende Angebote, die nicht grundsätzlich unzulässig sind, folgt der JMStV der Einteilung des JuSchG, vgl. §§ 14 und 15 JuSchG. Daher sind Angebote, die indiziert sind, d.h. auf der Liste jugendgefährdender Medien nach § 15 JuSchG stehen, grundsätzlich unzulässig, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 JMStV). Für lediglich nach JuSchG altersbeschränkte Angebote besteht eben jene Vermutungsreglung des § 5 Abs. 2 JMStV, sie sind aber nicht grundsätzlich unzulässig).

Der Anbieter entwicklungsbeeinträchtigender Angebote muss sicherstellen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen. Dies kann er etwa durch Altersverifikationssysteme oder (programmieren der Angebote für) Jugendschutzprogramme, vgl. § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV, oder durch Beschränkung auf Nachtzeiten, vgl. § 5 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 JMStV. Wenn Auswirkungen nur auf Kinder (also Personen unter 14 Jahren, § 3 Abs. 1 JMStV) zu befürchten sind, genügt es, wenn das Angebot getrennt von für Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist.

4. Ahndung von Verstößen

Verstöße gegen absolut unzulässige Angebote stellen meist Straftaten nach dem StGB, v.a. §§ 184 ff. dar (siehe oben den Exkurs). Daneben sind es Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 JMStV.

Auch Verstöße gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3  und Satz 2 JMStV stellen gemäß § 23 JMStV eine Straftat dar (und sind überdies ggf. auch nach StGB strafbar), bestrafbar mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Im Übrigen handelt es sich wiederum um Ordnungswidrigkeiten, § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 JMStV.

Verstöße gegen § 5 JMStV (entwicklungsbeeinträchtigende Angebote) sind Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 JMStV.

Die Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße bis 500.000 Euro geahndet werden, § 24 Abs. 3 JMStV.

II. Die staatlichen und privaten Akteure

Für die Indizierung jugendgefährdender Inhalte ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) zuständig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 17 ff. JuSchG.

Die Überwachung der Anforderungen des JMStV erfolgt gemäß §§ 14 ff. JMStV durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Sie ist ein Organ der Landesmedienanstalten und führt zentral die Aufsicht über Angebote im Internet. Sie legt gegebenenfalls die Sanktionen fest (die dann von der jeweiligen Landesmedienanstalt vollzogen werden, etwa Seitensperrung und/oder Bußgeld).

Unterstützt wird die KJM von jugendschutz.net (vgl. § 18 JMStV), einer von den Ländern eingerichteten Stelle zur Überwachung des Internets hinsichtlich jugendgefährdender Inhalte.
Schließlich gibt es noch die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter, eine Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne des § 19 JMStV. Dieser privatrechtliche Verein hilft seinen Mitgliedern bei der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen und kontrolliert diese. Er ist eine von der BPjM anerkannte Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle.

III. Kriterien und Beispiele

Der JMStV beinhaltet in seinen für die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit maßgeblichen §§ 4 und 5 einige unbestimmte Rechtsbegriffe. Ob ein Inhalt zulässig ist oder nicht und unter welche Kategorie er fällt, ist nicht einfach zu bestimmen.

Die KJM stellt auf ihrer Internetseite einen 58 Seiten starken Kriterienkatalog zur Verfügung (http://www.kjm-online.de/de/pub/aktuelles/publikationen/prfkriterien.cfm), nach dem sie die Zulässigkeit von Angeboten überprüft.

Nachfolgend sollen diese Kriterien kompakt dargestellt werden (Anmerkung: Um Unklarheiten zu vermeiden, wird bei den einzelnen Kriterien der Katalog teilweise wörtlich wiedergegeben. Der Übersichtlichkeit halber wird aber auf eine Kennzeichnung als Zitat durch Anführungszeichen verzichtet).

Ergänzend soll – soweit vorhanden – auf aktuelle Rechtsprechung hingewiesen werden, um die Regelungen des JMStV mit (weiteren) Beispielen zu veranschaulichen. Zunächst werden die beurteilungsrelevanten Elemente eines Angebots dargelegt und anschließend die Entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte nach § 5 JMStV behandelt. Sodann wird auf die Regelungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 (Kinder und Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung) und § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV (sonstige pornografische Darstellungen) eingegangen (Anmerkung: Die Generalklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JMStV, die eine offensichtliche schwere Gefährdung der Entwicklung fordert und wohl eher selten, jedenfalls nur nachrangig nach den anderen Tatbeständen Anwendung findet, soll hier nicht näher behandelt werden (vgl. vertiefend dazu Hahn/Vesting, Rundfunktrecht, 3. Auflage 2012, Rn. 78-80); ebenso sollen die vergleichsweise klaren Regelungen in § 4 Abs. 1 Nr. 10 und 11 sowie Abs. 2 Nr. 2 JMStV nicht näher behandelt werden).

1. Analyserelevante Elemente des Angebots

Das jeweilige Angebot wird laut KJM-Katalog nach seinen einzelnen Elementen (Bild, Text, Animation, Ton) sowie nach seiner Gesamtwirkung (Wirkung der Internetseite als Ganzes) beurteilt. Dabei werden auch auf erster Verlinkungsebene erreichbare Links und Popups berücksichtigt. Gegebenenfalls werden zudem weitere Ebenen miteinbezogen, z.B. im Falle eindimensionaler Klickpfade.

2. Entwicklungsbeeinträchtigungen nach § 5 JMStV

Bei der Untersuchung des Angebots auf Entwicklungsbeeinträchtigungen spielen laut KJM-Katalog folgende Wirkungsfaktoren eine Rolle:

  • Realitätsgrad
  • Alltagsnähe
  • Identifikationsanreize und lebensweltliche Orientierungsmuster
  • Interaktivität

Im Bereich der Sexualität können unter § 5 JMStV solche Angebote fallen, die zwar noch nicht pornografisch sind (diese sind nach § 4 Abs. 1 oder 2 zu beurteilen, s.u.), aber dennoch Sexualität visuell oder verbal bzw. akustisch darstellen.

Entwicklungsbeeinträchtigend kann ein solches Angebot sein, wenn es Kindern und/oder Jugendlichen problematische sexuelle Verhaltensweisen, Einstellungen und Rollenbilder nahe legt, sie überfordert, verunsichert oder ängstigt (und dadurch die psychosoziale und psychosexuelle Entwicklung beeinträchtigt, vgl. S. 15 des Katalogs).

Beurteilungsrelevant sind:

1. Der Kontext der Sexualdarstellung
2. Die Intention der Darstellung (aufklärend/Informationsvermittlung oder sexuelle Stimulation, …)
3. Die inhaltliche Ausgestaltung

a. Perspektive, aus der Sexualität behandelt wird (insbesondere Darstellungen aus Erwachsenenperspektive, die sexuelle Erfahrung voraussetzen, etwa aggressive Sexualakte, bizarre Sexualpraktiken, Verwendung von Hilfsmitteln, Gruppensex)
b. Verharmlosung von Promiskuität und Prostitution (v.a., wenn in einseitig positivem Kontext gezeigt oder propagiert)
c. Verbindung von Sexualität und Gewalt; im Bereich der Entwicklungsbeeinträchtigung vor allem

  • Spanking-Angebote wie gespielte Rohrstockzüchtigungen von Schülerinnen/Schülern durch Lehrer/-innen
  • Angebote in den Rubriken „Teen“ oder „Lolitas“ mit Darstellerinnen mit i.d.R. mehreren männlichen Partnern (die sexuellen Aktivitäten mit angedeuteten Gewaltansätzen vollziehen)
  • SM-Angebote, die bizarre sexuelle Praktiken enthalten (etwa Umsetzung und Erwerbsmöglichkeiten für „Cutting“ oder „Atemreduktionen“)

d. Darstellung von Vergewaltigung als vom Opfer gewollt/provoziert oder gar als lustvoll empfunden    
e. Darstellung stereotyper Geschlechterrollen (etwa einseitig dominante oder unterwürfige Sexualität bzw. willige Sexualpartner ohne eigenen Charakter)
f. Sprache des Angebots (sexualisierte Vulgärsprache, v.a. auch bei direkter Anrede des Nutzers)
g. Sonstige objekthafte Darstellungen von sexuellen Vorgängen ohne nachvollziehbaren Handlungskontext (v.a. bei Entschärfung pornografischer Inhalte durch Retuschierungen wie Leuchtsterne, schwarze Balken oder Verpixelungen)

4. Die formale Gestaltung

  • direkte Abbildung von Sexualität oder indirekte Erschließbarkeit
  • Hervorhebung von Sexualdarstellungen innerhalb des Angebots (durch hohe Schnittfrequenz, Zeitlupe, Detail- bzw. Nahaufnahmen, Geräuschkulisse, Farb- und Lichtgestaltung; auch durch automatisches Aufpoppen großformatiger Werbefenster oder rotierendes Öffnen neuer Seiten bei Anklicken des Schließkreuzes; ebenso eingebettete flashanimierte Werbebanner mit verpixelten Sexualverkehrssequenzen („Rüttelbilder“)
  • Darstellungsperspektive (aus Akteurssicht oder Schlüssellochperpektive)

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung zu § 5 JMStV verdeutlicht, dass eine Entwicklungsbeeinträchtigung schnell erreicht sein kann. So hat beispielsweise der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Urteil vom 23.03.2011 (Az.: 7 BV 09.2512 und 7 BV 09.2513) zwei Folgen der MTV-Serie „MTV I want a famous face“ als entwicklungsbeeinträchtigend gesehen und die Einschätzung der KJM, die besagten Folgen seien für Jugendliche unter 16 Jahren nicht geeignet, bestätigt. In den Folgen ging es nicht (einmal) um sexuelle oder pornografische Darstellungen, sondern um zwei junge Frauen (21 und 19 Jahre), die durch Schönheitsoperationen ihren Idolen ähnlich sehen wollten.

2. Unzulässige Angebote nach § 4 JMStV

a) In sonstiger Weise pornografische Angebote nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV

Der KJM-Katalog greift auf die strafrechtliche Pornografiedefinition zurück. Dem Katalog zufolge ist Pornografie eine

Darstellung, die unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückt und die in ihrer Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf sexuelle Stimulation angelegt ist, sowie dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen eindeutig überschreitet.

Maßgeblich ist dem Katalog zufolge (s. S. 27 ff.)

1. Inhaltlich:

  • Verabsolutierung sexuellen Lustgewinns
  • Reduzierung auf eine apersonale Sexualität
  • Degradierung des Menschen zum bloßen auswechselbaren Objekt
  • Fiktion unerschöpflicher Potenz und unermüdlicher Hingabebereitschaft
  • Austauschbarkeit und Anonymität der Sexualpartner
  • Ausrichtung auf sexuelle Stimulation des Betrachters
  • Verknüpfung von Sexualität und Gewalt

2. Formal

  • überdeutliche und detaillierte Darstellung sexueller Vorgänge und deren aufdringliche und unverfremdete Vermittlung
  • (hoher) Anteil von Sequenzen mit genitaler Stimulation und des Geschlechtsverkehrs (Überwiegen gemessen an Gesamtdauer)
  • Kontextlose Verknüpfung sexueller Darstellungen (kein bzw. geringer narrativer Kontext, d.h. Aneinanderreihung einzelner Episoden, unzusammenhängende Handlung, …)
  • Kameraführung, überdeutliche und detaillierte Darstellung der sexuellen Handlung (extreme Fokussierung, Slowmotion, voyeuristische Kameraführung; Fokussierung auf Genitalien soll aber allein kein hinreichendes Kriterium sein)
  • Grob-anreißerischer und derb-zotiger Wortschatz sowie Dominanz von Stöhnlauten

Bloße Nacktdarstellungen oder auch künstlerische Aktinszenierungen ohne primäre Intention sexueller Stimulation stellen daher beispielsweise keine Pornografie dar. Sie können aber natürlich entwicklungsbeeinträchtigend im Sinne von § 5 JMStV sein.

b) Darstellung von Kindern oder Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9

Erfasst sind insbesondere Darstellungen, die die Grenze zur strafbaren Kinder- bzw. Jugendpornografie noch nicht überschreiten.

Ausreichend ist der Eindruck von Minderjährigkeit, tatsächliche Minderjährigkeit muss nicht vorliegen (jedoch muss die dargestellte Person offensichtlich minderjährig erscheinen; ist sie tatsächlich volljährig und wird darauf auch deutlich hingewiesen, liegt kein Verstoß vor, vgl. BayVGH vom 23.03.2011, Az.: 7 BV 09.2517). Zur Beurteilung ist insbesondere das Gesicht des Darstellers/der Darstellerin maßgeblich. Aber auch die Präsentation (Kleidung, Accessoires, …) sowie die Anpreisung auf der Seite (Beispiel im KJM-Katalog, S. 31: „16 year old nude teenmodel“) können beim Nutzer den Eindruck von Minderjährigkeit hervorrufen.

Geschlechtsbetont ist die Darstellung, wenn die sexuelle Anmutung des Menschen in den Vordergrund gestellt wird. Unnatürlichkeit ist anzunehmen, wenn die Person in einer sexuell anbietenden, nicht altersgerechten Weise dargestellt wird. Insbesondere liegt ein Verstoß vor, wenn der Blick des Betrachters unweigerlich auf Körperteile wie Brust, Po oder Genitalbereich gelenkt wird. Auch Gestik und Mimik sind zu berücksichtigen (vgl. insgesamt S. 31 f. des KJM-Katalogs).

Maßgeblich ist ferner auch die Inszenierung. Der gewählte Kamerawinkel, Fokus oder Bildausschnitt kann den entscheidenden Ausschlag geben, etwa Darstellung der Person von unten oder von hinten, um Verfügbarkeit zu signalisieren. Auch Auswahl und Zusammenstellung der Bilder (Sequenz, bei der sich Person immer weiter auszieht) oder deren Zuschnitt (Abschneiden des Bildes knapp unterhalb des Genitalbereichs) können maßgeblich sein.

Die dargestellten Personen müssen nicht zwangsläufig nackt oder teilweise entkleidet sein. Auch eine Darstellung in Reizwäsche, übermäßige Schminke oder sonstige aufreizende Bekleidungen können ausreichen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2007, Az.: 322 Ss 24/07).

Insbesondere kann § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 dem KJM-Katalog zufolge bei scheinbar seriösen Angeboten erfüllt sein, v.a. bei vermeintlichen Model-Agenturen, wenn (vgl. S. 33 des Katalogs)

  • keine oder nur rudimentäre Buchungsformen für die Models vorhanden sind
  • Links zu Drittangeboten mit deutlich sexuellem Bezug (z.B. Toplisten von Teen-Sex-Angeboten) vorhanden sind
  • ein kostenpflichtiger Member-Bereich mit zahlreichen weiteren Fotos des Models besteht, die i.d.R. im Monatsabonnement bezogen werden können.

Nicht erfasst sind laut Katalog typische Alltagsdarstellungen wie etwa Modefotos für Unterwäsche auf den Seiten seriöser Shops, sofern das Angebot insgesamt neutral ist und keinen Aufforderungscharakter für pädosexuell geneigte Nutzer erkennen lässt.

Ein anschauliches Beispiel für einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 JMStV liefert das VG Neustadt in seinem Urteil vom  23. April 2007 (Az.:6 K 1243/06.NW). Im zugrunde liegenden Fall wurden Mädchen zwischen 15 und 17 Jahren in aus dem Erotik-Business für Erwachsene bekannten Posen dargestellt. So wurden Mädchen gezeigt, die

  • ihr kurzes Minikleid über den Po hochziehen und keine Unterwäsche tragen
  • ohne Oberbekleidung in Unterhose und Stiefeln auf einem Motorrad sitzen
  • in Bikini bzw. nackt mit einem Autoreifen posieren
  • nackt auf einem Barhocker posieren
  • mit halb heruntergezogenem Rock ohne Unterhose auf einer Gartenbank stehen
  • mit entblößtem Busen und halb herabgezogenem String-Tanga posieren
  • liegend, teilweise entkleidet mit mehr oder weniger gespreizten Beinen posieren
  • auf einer Luftmatratze nackt liegen oder nur mit String-Tanga bekleidet auf dem Bauch liegen
  • im Bikini für die Kamera posieren und dabei mit den Händen die Bikinihose halb herunterziehen und durch vorgebeugte Körperhaltung ihren Busen hervorheben

Das Aussehen der Mädchen entsprach dabei ihrem Alter und die Angebotsbezeichnungen wie „judy…“, „daniela…“ und „teen…“ sowie die verbalen Darstellungen auf den Internetseiten wiesen zusätzlich auf die Jugendlichkeit der Darstellerinnen hin.

IV. Zusammenfassung und Fazit

Noch einmal kurz zusammengefasst die wesentlichen Regelungen:

1. Absolut unzulässig nach § 4 Abs. 1 JMStV (also nicht einmal im geschlossenen Erwachsenenbereich erlaubt) und meist auch strafbar nach §§ 184 ff. StGB sind

  • Kinder-, jugend-, gewalt- und tierpornografische Angebote
  • Angebote, die Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen
  • indizierte Inhalte (Liste jugendgefährdender Medien Teile B und D)

2. Unzulässig nach § 4 Abs. 2 JMStV (und damit nur in für Minderjährige unzugänglichen Bereichen erlaubt) und ggf. strafbar nach §§ 184 ff. StGB sind

  • in sonstiger Weise pornografische Inhalte (v.a. dann gegeben, wenn die sexuelle Darstellung im Vordergrund steht und primäres Ziel die sexuelle Stimulation des Betrachters ist)
  • schwer entwicklungsgefährdende Angebote
  • indizierte Inhalte (Liste jugendgefährdender Medien Teile A und C)

3. Zulässig, sofern für bestimmte Altersgruppen nicht erreichbar (durch Altersverifikationssysteme, Jugendschutzprogramme, Zeitbeschränkungen, …) sind entwicklungsbeeinträchtigende Angebote nach § 5 JMStV (v.a. Angebote, die zwar noch nicht pornografisch sind, aber dennoch Sexualität visuelle und/oder akustisch darstellen)

Aufpassen müssen also nicht nur Anbieter pornografischer Seiten. Auch Händler, die getreu dem eingangs erwähnte Motto ihren Umsatz steigern wollen, sollten bei Werbung mit leicht bekleideten Damen und Herren an den Jugendschutz denken.

Im Zweifel gilt: Holen Sie sich kompetenten Rat! Gerne beraten wir Sie zum Thema Jugendschutz auf Ihrer Webseite.

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