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Irreführend: Werbung mit „Heilsteinen“

02.04.2009, 14:22 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Tobias Kuntze
Irreführend: Werbung mit „Heilsteinen“

Nach einem Urteil des LG Hamburg ist es irreführend und daher unzulässig sog. „Heilsteinen“ krankheitsvorbeugende oder krankheitslindernde Wirkung zuzumessen. Dies gilt selbst dann, wenn auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis bestimmter Heilwirkungen hingewiesen wird.

„Hilft bei Bluthochdruck, lindert Kopfschmerzen und fördert den Kreislauf“. Mit diesen Worten warb eine Händlerin im vorliegenden Fall (Urteil vom 21.08.2008; Az. 327 O 204/08) für die von ihr im Internet angebotenen „Heilsteine“. Hiergegen richtete sich der Kläger, der die Auffassung vertrat, dass es irreführend sei, bestimmten Steinen heilende Wirkung beizumessen, ohne auf einen bislang fehlenden wissenschaftlichen Nachweis bestimmter Heilwirkungen hinzuweisen.

Der Rechtsstreit wurde vom Hamburger LG zugunsten des Klägers entschieden. Nach Ansicht des LG sei es gem. §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und gem. §§ 1 I Nr. 2, 3 S. 2 Nr. 1 HWG (Heilmittelwerbegesetz) irreführend, bestimmten Steinen krankheitslindernde und/oder krankheitsheilende Wirkung zuzuschreiben, obwohl es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass die sog. „Heilsteine“ heilende Wirkung entfalten. Insbesondere sei es verboten, für krankheitsbezogen beworbene Mittel/Gegenstände in der Weise zu werben, dass der Käufer therapeutische Wirkungen erwartet, denen das Mittel in Wahrheit nicht gerecht wird oder deren Wirkung nicht hinreichend gesichert ist. Gleichgültig soll es dabei sein, ob mit konkreten Wirkungen der Steine geworben oder den Steinen in allgemeiner Weise heilende Wirkung zugesprochen wird.

Der Unterlassungsanspruch gegen die Klägerin umfasste aber nicht nur das Verbot, Steinen krank¬heitsheilende Wirkung beizulegen, sondern auch das Verbot, die Steine im konkreten Zusammenhang als „Heilsteine“ zu bezeichnen. Denn nach Ansicht des Gerichts stellt die Bezeichnung „Heilsteine“ im Kontext mit der Werbung für die angeblich krankheitslindernde Wirkung von Steinen eine unzulässige Werbeangabe i.S.d UWG und HWG dar.

Ausführlich erläutert wurde auch die Frage, ob ein entsprechender Hinweis auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis für die krankheitsbezogene Wirkung der Steine eine Haftung des Händlers ausschließen könne. Nach Ansicht des LG Hamburg könne selbst ein solcher Hinweis eine bei der Werbung mit „Heilsteinen“ auftauchende Irreführungsgefahr nicht ausräumen, da ein solcher Hinweis den unrichtigen Eindruck erwecken würde, dass die beworbenen Steine die heilende Wirkung auslösen könnten und es insoweit nur an einem wissenschaftlichen Nachweis fehle (ebenso LG Gießen, Az. 6 O 43/07). Dies widerspreche jedoch – so das Gericht –  in unvereinbarer Weise der unstreitigen Tatsache, dass es noch nicht einmal Anhaltspunkte für eine heilende Wirkung von „Heilsteinen“ gebe.

Aber auch wenn ein Händler einen wissenschaftlichen Nachweis über die Heilwirkung seiner Steine vorlegen könnte, ist eine Irreführung nicht von vorneherein ausgeschlossen. Denn nach Ansicht des LG Gießen sind an eine solche wissenschaftliche Absicherung hohe Anforderungen zu stellen. Die Werbeangaben müssen – so die Richter – gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen, die durch klinisch pharmakologische Untersuchungen mit klinischen Tests und klinische Erprobung gewonnen wurden. Dabei ist es Aufgabe des Werbenden, diese wissenschaftliche Absicherung glaubhaft zu machen, so dass dieser im Prozess die Beweislast trägt. Ist die gesundheitsfördernde Wirkung allerdings umstritten, wie es auch bei den „Heilsteinen“ der Fall ist, so verbietet sich nach Ansicht des Gerichts eine derartige Werbung.

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Fazit

Eine Werbung für krankheitslindernde „Heilsteine“ ist irreführend, da bisher kein wissen-schaftlicher Nachweis eine tatsächlich vorliegende Heilwirkung belegen kann. Nach Ansicht des LG Hamburg kann selbst ein Hinweis des Verkäufers auf die fehlende wissenschaftliche Absicherung der Heilwirkungen von „Heilsteinen“ eine Irreführung der Kunden nicht verhindern, da ein solcher Hinweis den unrichtigen Eindruck erwecken würde, dass die beworbenen Steine die heilende Wirkung auslösen könnten und es insoweit nur an einem wissenschaftlichen Nachweis fehle.

Hinweis: Der vorliegende Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres juristischen Mitarbeiters, Herrn Tobias Kuntze, erstellt.

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29 Kommentare

L
Lisa 11.06.2021, 23:38 Uhr
aktuell?
Ich würde gerne wissen, ob dieses Urteil noch aktuell ist?
Ich baue gerade ein online shop mit Edelsteinschmuck auf und bin nun sehr verunsichert!
würde mich über eine Rückmeldung freuen..
J
Jasmin 03.12.2020, 02:57 Uhr
Irreführendes Urteil
Es sind Mineralien. Wir trinken doch auch Mineralwasser. Soll ja sehr gesund sein und jede Firma, die vergiftetes Wasser mit Fluorid verkauft, wirbt natürlich auch mit deren so hohen Mineralgehalt. Außerdem frag ich mich, wieso mein Hausarzt einen Salzkristall für meinen Bruder, der Asthma hat, empfohlen hat.

Zum Auskurieren einer Erkältung habe ich bis jetzt nichts weiter gebraucht als drei Mal täglich frisches Bergkristallwasser. Dazu werfe ich meinen kleinen Bergkristall in ein Glas Wasser, lasse es eine Weile stehen, nehm den Kristall raus und trinke es. Und meistens bin ich damit schneller fit als jemand, der auf die Pharmaindustrie vertraut. Und das ganz ohne Nebenwirkungen. Natürlich spielt die Energie der Gedanken auch eine Rolle denn wer nicht geheilt werden will, wird es auch nicht. Ich war außerdem auch mal ein Skeptiker. Ich bilde mir keine Meinung wenn ich Dinge nicht ausprobiert habe wie manch ein Richter.

Erst probieren, dann reden. Ich werd ja auch nicht Richter ohne Studium ;-)
A
Anna 13.07.2019, 21:40 Uhr
Irreführend
Irreführend ist meiner Meinung nach, dass die sog. Wissenschaftler die Wirkung nicht nachweisen können und daraus schließen, dass sie keine haben.




Was ich aber nicht beweisen kann, kann dennoch iexistieren. Ich halte DIESE Behauptungen schlichtweg für Irreführend. Selbst, wenn es tatsächlich "nur" die Placebo-Wirkung ist, so ist es doch eine Wirkung. Die Wissenschaft ist nicht fähig zu erklären, wie sie funktioniert - hält sich aber für das Maß aller Dimge Wer ist dann jetzt hier der Scharlatan?
E
Esther Borer 13.03.2019, 17:36 Uhr
Alles ist Schwingung
Da jede Farbe und jeder Stein eine Eigenschwingung/Frequenz besitzt und nachgewiesen wurde zum Beispiel in der Farbtherapie, Klangmassage ,Stimmgabeln e.c.t das mit der richtigen Frequenz (Schwingung) am rechten Platz am Körper Heilung möglich ist ,oder auch eine Verbesserung des Gesundheitszustand möglich ist finde ich dieses Urteil des Gerichts eine Entscheidung die durch Unwissenheit der Richter völlig aus der Luft gegriffen ist.Ich meine das kann wohl nur wieder eine Pharmaindustrie dahinter stecken die seine Pillen verkaufen will und alles gegen Menschen tut die Menschen mit natürlichen Methoden helfen.Alles ist Schwingung -auch jeder Heilstein hat seine eigene Schwingung (durch Farbe und Aufbau)und kann auch von intuitiven Menschen wie mir wahrgenommen werden ohne das ich ein Professor brauche der mir sagt dies sei nur ein Placeboeffekt ,den übrigens auch die Schulmedizin nutzt oder wozu gibt es Placebo-Medikamente ? Ich denke das etwas das seit Tausenden von Jahren heilt gut ist .Wer heilt hat recht ! Da der Menschliche Körper zum grössten Teil aus Wasser besteht gehen wir automatisch in Resonanz mit der Schwingung die uns Umgibt .Was wohl auch bedeutet das der Menschliche Körper mit der Schwingung eines Steins in Resonanz geht!
N
Nina 21.08.2018, 11:39 Uhr
Heilsteine
Als Betreiberin eines Onlineshops für Naturkosmetik bin ich verunsichert. Wenn die gilt, müsste ich jetzt anfangen zu recherschieren, ob denn die Wirkungen von Lavendel, Kokosnussöl, Aloe Vera wirklich wissenschaftlich erwiesen ist, bevor ich auf deren positive Wirkungen auf unseren Körper in der Produktbeschreibung hinweise...
F
Frank Frei 24.11.2017, 13:23 Uhr
Was ist mit---
dem Begriff HeilPraktiker? :D

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