IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

The World’s Lightest? Irreführende Werbung für Gepäckstücke

05.04.2019, 11:14 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Mag. iur Christoph Engel
The World’s Lightest? Irreführende Werbung für Gepäckstücke

Gepäckstücke sind, gerade für Vielreisende, ein Vertrauensthema – müssen sie doch das ihnen anvertraute Gepäck kompakt, sauber und sicher aufbewahren und dabei noch beweglich und gut handhabbar sein. Entsprechend groß ist die Auswahl an besonders robusten, besonders geräumigen, besonders praktischen oder besonders leichten Koffern. Ein Hersteller kam nun auf die Idee, einfach „The World’s Lightest“ auf alle Koffer einer Serie zu schreiben – nicht weil das den Tatsachen entsprach, sondern eher als „mission statement“ bzw. als Markenbezeichnung für die Serie. Dass das eine eher schlechte Idee war, erklärte ihm das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Urt. v. 14.02.2019, Az. 6 U 3/18).

Das Gewicht spielt bei der Kaufentscheidung für den einen oder anderen Koffer natürlich eine gewichtige Rolle: Gerade für Vielflieger bedeutet ein möglichst leichter Koffer mehr Gewichtsreserve für die Dinge des täglichen Lebens. Zudem lässt sich ein leichter Koffer auch einfacher heben und leichter durch Flughäfen, Bahnhöfe und Hotels ziehen. Insofern durchaus verständlich, wenn ein Hersteller das geringe Gewicht seiner Produkte in den Vordergrund rückt. Das Problem an der Sache: Die Bezeichnung „The World’s Lightest“ für eine ganze Serie ist, als Sachangabe verstanden, auch ein Alleinstellungsmerkmal – es dürfte also weltweit nicht ein einziges Gepäckstück zu finden sein, das leichter als das vergleichbare Teil der besagten Serie ist. Wer mit solchen Aussagen wirbt, sollte sich seiner Sache daher schon enorm sicher sein.

Ein anderer Hersteller von Gepäckstücken mahnte nun den findigen Hersteller der besagten Serie ab und nahm ihn später gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Die Richter folgten den Anträgen des Klägers: Nach Ihrer Auffassung ist die Bezeichnung „The World’s Lightest“ eine irreführende Werbeaussage, die vom Verbraucher als die sachliche Angabe verstanden wird, dass keine leichteren Gepäckstücke existieren (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.02.2019, Az. 6 U 3/18):

"Die so verstandene Angabe der Beklagten ist irreführend, da unstreitig nicht alle dort ausgestellten Koffer die leichtesten ihrer Klasse sind. Die Irreführung ist auch geeignet, im Sinne von § 5 I UWG den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Aufgrund der großen Bedeutung des Gewichts eines Koffers im Hinblick auf Handhabbarkeit und Beschränkungen im Flugverkehr kann dies nicht grundsätzlich in Frage stehen."

Auch das Argument des Herstellers, die Angabe sei eher als „mission statement“ bzw. als Markenbezeichnung für die Serie zu verstehen, überzeugt die Richter nicht:

"Entgegen der Auffassung der Beklagten wird der Verkehr der Bezeichnung "Worlds Lightest" auch eine Sachangabe entnehmen. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. Insbesondere wird der Verkehr […] keine Veranlassung haben, der Angabe keine Sachaussage zu entnehmen. Das Argument, der Verkehr werde dies als Marke wahrnehmen, überzeugt schon deshalb nicht, weil der Verkehr auch einer derartigen Marke – so sie trotz ihres beschreibenden Inhalts überhaupt eingetragen wäre – eine Sachaussage entnehmen würde."

Unabhängig von der Frage, ob hinter der Aufschrift das Kalkül stand, potenzielle Kunden von der „Leichtigkeit“ dieser Gepäckstücke zu überzeugen, oder bloß ein reines mission statement abgegeben werden sollte, ist das Urteil überzeugend: Wer eine in ihrem sachlichen Gehalt so konkret fassbare Aussage auf seinen Gepäckstücken abringt, sollte dann natürlich auch das leichteste Gepäckstück der Welt abliefern können.

Hinter dem Urteil steht die Grundannahme, dass Verbraucher den Werbetreibenden durchaus beim Wort nehmen dürfen, wenn die Werbeaussage auch eine konkrete Sachaussage enthält. Wer also rekordverdächtige Angaben auf seine Produkte schreibt, sollte den Rekord auch halten können – oder sich etwas neutralere Texte und Bezeichnungen überlegen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

BGH klärt Frage zum Zugang einer E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr
(03.04.2024, 15:44 Uhr)
BGH klärt Frage zum Zugang einer E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr
Praxisratgeber Affiliate Marketing: Rechtliche Hürden meistern und durchstarten!
(21.03.2024, 15:35 Uhr)
Praxisratgeber Affiliate Marketing: Rechtliche Hürden meistern und durchstarten!
Abmahnung droht - wenn die Teilnahmebedingungen für Gewinnspiele nicht klar und eindeutig sind!
(14.03.2024, 07:41 Uhr)
Abmahnung droht - wenn die Teilnahmebedingungen für Gewinnspiele nicht klar und eindeutig sind!
Irreführende Werbung durch Angabe der Herstelleradresse?
(13.02.2024, 11:33 Uhr)
Irreführende Werbung durch Angabe der Herstelleradresse?
LG Darmstadt: Aktuell beworbenes Produkt muss lieferbar sein
(18.01.2024, 07:49 Uhr)
LG Darmstadt: Aktuell beworbenes Produkt muss lieferbar sein
OLG Köln: UVP-Werbung bei Alleinvertrieb unzulässig
(10.01.2024, 11:20 Uhr)
OLG Köln: UVP-Werbung bei Alleinvertrieb unzulässig
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei