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„Institut für ..." Wahl der Vereinsbezeichnung darf nicht zur Täuschung über akademische Trägerschaft führen

17.02.2012, 15:45 Uhr | Lesezeit: 4 min
von Mag. iur Christoph Engel
„Institut für ..." Wahl der Vereinsbezeichnung darf nicht zur Täuschung über akademische Trägerschaft führen

Nicht jeder Verein, der halbwegs wissenschaftliche Zwecke verfolgt, darf sich deshalb auch direkt mit der Bezeichnung „Institut“ schmücken. Das musste erst kürzlich ein in Berlin gegründeter Verein erkennen, der sich selbst als „Deutsches Institut für Iranische Politik- und Wirtschaftswissenschaften e.V.“ im Vereinsregister eintragen lassen wollte. Nach Ansicht des Kammergerichts Berlin ist der Verein unter dieser Bezeichnung nicht eintragungsfähig, da sich eine Verwechslung mit Instituten der Berliner Universitäten geradezu aufdrängt (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 26.10.2011, Az. 25 W 23/11).

Gegründet wurde besagter Verein am 08.01.2011 unter anderem, um sich der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit der iranischen und der deutsch-iranischen Politik und der Förderung des politischen und wirtschaftlichen Austauschs zwischen Deutschland und dem Iran zu widmen. Problematisch blieb allein die Wahl der Vereinsbezeichnung: Das zuständige Amtsgericht Charlottenburg lehnte eine Eintragung unter der Bezeichnung „Deutsches Institut für Iranische Politik- und Wirtschaftswissenschaften e.V.“ ab, da diese eine Täuschungsgefahr in sich berge und somit nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 HGB entspreche: Zu groß sei die Gefahr, dass das „Institut“ für ein akademisches Institut einer der Berliner Universitäten gehalten werde.

Der Verein zog hiergegen vor Gericht, da nach seiner Ansicht eine solche Täuschungsgefahr nicht vorliege; insbesondere werde von Instituten nicht mehr erwartet, dass sie öffentlich-rechtlicher Natur seien. Einer deutlichen Abhebung von akademischen Instituten bedürfe es zudem schon deshalb nicht, weil die Iranische Wirtschaft und Außenpolitik ganz ersichtlich nicht Gegenstand ganzer öffentlicher Einrichtungen sein können.

Das sah das Kammergericht Berlin jedoch anders: Nach § 18 Abs. 2 HGB, der auch im Vereinsrecht anzuwenden ist, darf der Vereinsname keine Angaben enthalten, die die angesprochenen Verkehrskreise über die Vereinsverhältnisse irreführen könnten. Dazu zählen neben der eigentlichen Vereinsbezeichnung z.B. auch Angaben über die Vereinsverhältnisse, zu Art, Größe und Tätigkeit des Vereins oder zu seinem Alter. Genau diese Grundsätze sah das KG Berlin jedoch verletzt, da die Bezeichnung „Institut“ falsche Erwartungen bezüglich der Qualität des Vereins wecken kann (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 26.10.2011, Az. 25 W 23/11; mit weiteren Nachweisen):

„Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das Registergericht zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass der verwendete Namensbestandteil ‚Institut‘ geeignet ist, über wesentliche Verhältnisse des angemeldeten Vereins irrezuführen. Das Amtsgericht Charlottenburg hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung ‚Institut‘ schon für sich betrachtet Anlass zu der Vorstellung der angesprochenen Verkehrsteilnehmer geben kann, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Institution mit entsprechend geschultem Personal, nicht aber um eine private Vereinigung. ‚Institut‘ ist nämlich nach allgemeiner Auffassung ein Begriff des deutschen Hochschulrechts […]. Mit der Verwendung des Begriffs ‚Institut‘ in Verbindung mit der Angabe von Tätigkeitsbereichen wie z.B. ‚Institut für Radiologie‘, ‚Institut für steuerwissenschaftliche Informationen‘, ‚Institut für Logopädie‘ oder ‚Institut für Legasthenie‘ wird allgemein die Vorstellung in den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, dass es sich hierbei um wissenschaftliche Einrichtungen unter dem Dach des Staates handelt […], nicht aber um einen privaten Verein.“

Ausnahmen gelten nur dann, wenn entsprechende Zusätze in der Vereinsbezeichnung die private Trägerschaft deutlich hervorheben oder in sonstiger Weise eine Verwechslungsgefahr mit öffentlich-rechtlichen Instituten ausgeschlossen ist. Im Falle der streitigen Vereinsbezeichnung kam jedoch noch das Problem hinzu,

„[…] dass der Namenszusatz ‚Politik- und Wirtschaftswissenschaften‘ identisch mit universitären Studiengängen ist, wodurch die Vorstellung einer wissenschaftlichen Einrichtung noch verstärkt wird. Dadurch wird gerade am Hochschulstandort Berlin mit seinen diversen Universitäten der Eindruck einer öffentlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden wissenschaftlichen Einrichtung erweckt, während es sich tatsächlich nur um den privatrechtlich organisierten Zusammenschluss von bisher sieben Privatpersonen handelt, die nach ihrem Vereinszweck zumindest auch politische Ziele verfolgen.“

Nach eigenem Bekunden vor Gericht zog der Verein übrigens eine alternative Eintragung als „Deutsches Institut für Iranische Politik- und Wirtschaftsforschung“ in Erwägung. Ein Verein dieses Namens wurde nach eigenem Bekunden am 08.01.2011 in Berlin gegründet.

Deutsch-iranische Vereinsmeierei? Hierzulande gehört es durchaus zum guten Ton, gesellschaftliche Ambitionen per Vereinsgründung in geordnete Bahnen zu lenken. Dass hierbei von Seiten des Gesetzgebers gewisse Hürden gesetzt werden, hat nichts mehr mit dem Misstrauen der Obrigkeit gegenüber bürgerlichen Zusammenschlüssen zu tun; vielmehr soll gerade der Bürger vor Missverständnissen geschützt werden, da ja allein aus der Bezeichnung „e.V.“ nicht ersichtlich ist, was sich dahinter verbirgt. Das Spektrum reicht hier mittlerweile vom örtlichen Zusammenschluss von Schrebergärtnern über politische Parteien bis hin zu bundesweit operierenden Rettungsdiensten. Folglich könnte sich hinter einer als „e.V.“ gegründeten Formation auch durchaus ein akademisches Institut verbergen – zumal dann, wenn dieses in seiner Bezeichnung noch akademische Fachrichtungen führt. Es war also nur konsequent, diese Eintragung abzulehnen; wie der Verlauf der Dinge gezeigt hat, fand der Verein am Ende trotz dieses Rückschlags auch noch eine wohlklingende Alternativbezeichnung.

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