IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

OLG Hamm zur Verwendung des Wortes „Institut“ durch ein Unternehmen

28.06.2017, 10:23 Uhr | Lesezeit: 2 min
author
von Anna-Lena Baur
OLG Hamm zur Verwendung des Wortes „Institut“ durch ein Unternehmen

Mit Beschluss vom 08.03.2017, Az. 27 W 179/16, hatte sich das OLG Hamm mit der Firmenbezeichnung „Deutsches Vorsorgeinstitut KG“ zu beschäftigen. Diese Bezeichnung wurde für ein Unternehmen verwendet, dessen Tätigkeitsfeld im Forderungseinzug liegt. Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass die Verwendung des Begriffs „Institut“ in diesem Fall gem. § 18 Abs. 2 HGB irreführend ist.

§ 18 HGB:

(1) Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

Banner Starter Paket

Privatbetriebe sind grundsätzlich keine Institute

Das OLG Hamm führte aus, dass die Bezeichnung „Institut“ häufig für Einrichtungen verwendet würde, die entweder öffentlich sind oder unter öffentlicher Aufsicht stehen, der Wissenschaft oder der Allgemeinheit dienen und mit wissenschaftlichem Personal arbeiten. Dies zeige sich insbesondere daran, dass diese Bezeichnung von wissenschaftlichen Betriebseinrichtungen der Hochschulen verwendet würde. Bei Privatbetrieben handele es sich demnach per se nicht um „Institute“.

Die Verwendung des Begriffs „Institut“ für die Firma eines Privatbetriebs sei demnach nur dann nicht irreführend, wenn die Firma einen kennzeichnenden Zusatz enthält.

Kennzeichnender Firmenzusatz ist erforderlich

Dazu das OLG Hamm:

"Die Firma eines Privatbetriebes darf das Wort „Institut“ nur dann enthalten, wenn durch einen Zusatz oder die weiteren Firmenbestandteile eindeutig klargestellt wird, dass es sich nicht um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung handelt. Wird etwa dem Wort „Institut“ eine Tätigkeitsangabe hinzugefügt, die auf eine gewerbliche Tätigkeit hinweist (z. B. Beerdigungsinstitut, Schönheitsinstitut, Heiratsinstitut, Kreditinstitut), so ist eine Täuschung ausgeschlossen, weil der Verkehr ohne Weiteres davon ausgehen wird, es handele sich um eine gewerbliche Einrichtung. Ebenso verhält es sich, wenn die Firma den Namen des Inhabers oder eines Gesellschafters enthält."

Im vorliegenden Fall bejahte das OLG eine Gefahr der Täuschung des Rechtsverkehrs durch die Firmenbezeichnung „Deutsches Vorsorgeinstitut KG“ sogar im besonderen Maße. Da nicht nur der klarstellende Firmenzusatz fehle, sondern darüber hinaus der beabsichtigte Zusatz „Vorsorge“ das tatsächliche Betätigungsfeld der Gesellschaft, den Einzug von Forderungen, verschleiere.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Zweifel an der Verkehrsfähigkeit Ihrer Produkte? Lieferantenbestätigung einholen!
(23.04.2024, 08:50 Uhr)
Zweifel an der Verkehrsfähigkeit Ihrer Produkte? Lieferantenbestätigung einholen!
Bestellbuttons "Abonnieren" und "Weiter zur Zahlung" unzulässig
(05.04.2024, 12:34 Uhr)
Bestellbuttons "Abonnieren" und "Weiter zur Zahlung" unzulässig
Kennzeichnungspflichten für KI-Inhalte nach aktueller und künftiger Rechtslage
(27.03.2024, 11:15 Uhr)
Kennzeichnungspflichten für KI-Inhalte nach aktueller und künftiger Rechtslage
Wertersatz für eine nicht (mehr) vorhandene oder kaputte Originalverpackung im Widerrufsfall?
(25.03.2024, 15:40 Uhr)
Wertersatz für eine nicht (mehr) vorhandene oder kaputte Originalverpackung im Widerrufsfall?
Shopifys neue native Cookie-Consent-Lösung: Rechtskonform oder nicht?
(19.03.2024, 15:55 Uhr)
Shopifys neue native Cookie-Consent-Lösung: Rechtskonform oder nicht?
EU-Verordnung über entwaldungsfreie Landwirtschaftsprodukte: Neue Rechtspflichten für alle Marktakteure ab Dezember 2024
(05.03.2024, 10:51 Uhr)
EU-Verordnung über entwaldungsfreie Landwirtschaftsprodukte: Neue Rechtspflichten für alle Marktakteure ab Dezember 2024
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei