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Rückmeldung von Instagram: Liken, Teilen, Kommentieren bei Gewinnspielen doch gestattet?

26.01.2021, 09:23 Uhr | Lesezeit: 3 min
Rückmeldung von Instagram: Liken, Teilen, Kommentieren bei Gewinnspielen doch gestattet?

In den Gemeinschaftsrichtlinien von Instagram ist das Verbot aufgeführt, Gegenleistungen für Nutzerinteraktionen wie das Liken, Teilen oder Kommentieren zu gewähren. Nach dem Wortlaut der Bestimmungen berührt die neue Bestimmung auch die Durchführungsvorschriften von Gewinnspielen. Nun liegt der IT-Recht Kanzlei aber eine Stellungnahme Instagrams mit für Unternehmer erfreulichen Informationen vor.

I. Grundlegende Richtlinien für Instagram-Gewinnspiele

Gewinnspiele auf Instagram unterliegen bestimmten Voraussetzungen, die sich einerseits aus dem geltenden Recht und andererseits aus den Bedingungen Instagram ergeben, zu deren Einhaltung es seine Nutzer verpflichtet.

Für die Durchführung von Gewinnspielen gelten primär die Instagram-Promotionsrichtlinien.

Diese Richtlinien gestatten (auch weiterhin) die Durchführung von Instagram-Gewinnspielen, sofern sichergestellt ist, dass

  • rechtskonforme Teilnahmebedingungen vorgehalten und sonstige rechtliche Erfordernisse eingehalten werden
  • Inhalte nicht falsch markiert und Nutzer nicht dazu veranlasst werden, Inhalte falsch zu markieren (etwa die Markierung des Nutzers auf einem Bild, auf dem er tatsächlich nicht zu sehen ist)
  • eine vollständige Freistellung Instagrams durch jede/n Teilnehmer/in erfolgt
  • der Hinweis ergeht, dass die Promotion in keiner Verbindung zu Instagram steht und in keiner Weise von Instagram gesponsert, unterstützt oder organisiert wird
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II. Instagram meint: Liken, Teilen, Folgen, Kommentieren für Gewinnspielteilnahme nicht verboten

In den Instagram-Gemeinschaftsrichtlinien ist darüber hinaus folgende Regelung aufgeführt:

Biete kein Geld oder keine geldwerten Geschenke als Gegenleistung für „Gefällt mir“-Angaben, Abonnenten, Kommentare oder sonstige Interaktionen an.

Diese Vorschrift berührt augenscheinlich unmittelbar auch die Möglichkeiten von Unternehmern bei der Ausgestaltung von Gewinnspielteilnahmen.

Sie legt nahe, dass die Voraussetzung des Likens, Teilens bzw. Kommentierens von Beiträgen oder das Folgen eines Accounts nicht zur Teilnahmebedingung erhoben werden dürfen.

Nach einer inoffiziellen Stellungnahme Instagrams, die an die IT-Recht Kanzlei adressiert wurde, sind derartig weite Einschränkungen der Teilnahmebedingungen für Gewinnspiele aber nicht intendiert.

In seiner Stellungnahme lässt Instagram insoweit ausführen:

In den [Gemeinschafts-] Richtlinien wird nur im Allgemeinen darauf eingegangen, dass wir nicht authentische Interaktion auf unserer Plattform nicht erlauben. Dazu zählt auch dieser Absatz: „Biete kein Geld oder keine geldwerten Geschenke als Gegenleistung für „Gefällt mir“-Angaben, Abonnenten, Kommentare oder sonstige Interaktionen an.“

Hiermit meinen wir konkrete Gegenleistungen, die sich direkt auf die Interaktion beziehen ("jeder, der meine Beiträge liked/kommentiert etc. bekommt dafür etwas").

Bei Gewinnspielen erhält der einzelne Teilnehmer wegen der dort sehr unsicheren Gewinnchance keine vergleichbar konkrete Gegenleistung. Sie sind von der Regelung daher regelmäßig nicht erfasst.

Nach Intention von Instagram sollten mit der neuen Verbotsbestimmung ausschließlich direkte Gegenleistungen für konkrete Nutzeraktionen unterbunden werden. Maßgeblich soll es also auf ein direktes Leistungs- und Gegenleistungsverhältnis ankommen.

Nicht erfasst werden soll von dem Verbot aber das reine Inaussichtstellen einer Gegenleistung im Wege eines Gewinnspiels.

Hier fehle es laut Instagram nämlich an dem unmittelbaren Leistungsaustausch, weil der Teilnehmer nur eine Gewinnchance für seine Interaktion, aber kein unmittelbares geldwertes Äquivalent erhält.

III. Fazit: Gewinnspielteilnahme durch Liken, Kommentieren, Teilen, Folgen weiterhin zulässig

Daraus ergibt sich das für Unternehmer erfreuliche Fazit, dass das neue Gegenleistungsverbot für Nutzerinteraktionen auf Instagram nicht für Gewinnspiele gilt.

Veranstaltern soll es also weiterhin wie gehabt möglich sein, die Teilnahme von einem Liken, Kommentieren, Teilen oder Folgen abhängig zu machen.

Ausschließlich verboten ist gemäß den Promotionsrichtlinien, die Teilnahme von einer falschen Markierung von Nutzern abhängig zu machen. Diese dürfen also im Rahmen des Gewinnspiels nicht dazu veranlasst werden, sich oder andere auf Bildern zu etikettieren, auf denen sie tatsächlich nicht abgebildet sind.

Welche plattformbezogenen und rechtlichen Vorgaben speziell bei der Durchführung von Gewinnspielen auf Facebook und Instagram zu beachten sind, zeigen wir in dieser Anleitung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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