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Abmahnfähig: "Inselzuschläge sind in unseren Versandkosten nicht enthalten."

15.07.2008, 16:39 Uhr | Lesezeit: 2 min
Abmahnfähig: "Inselzuschläge sind in unseren Versandkosten nicht enthalten."

Das Landgericht Oldenburg entschied durch Urteil (Az. 15 I 656/08), dass es wettbewerbswidrig sei, die Versandkosten für den Versand nach Deutschland anzugeben und gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass "die angegebenen Versandkosten nur für Deutschland (ohne Inseln) gelten".

Der Tenor des Urteils ist eher schlampig formuliert:

"Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrages mit Verbrauchern über das Internet vor Einleitung des Bestellvorganges auf Seite 1 ihres Angebotes die Versandkosten für den Versand nach Deutschland mit 5,90 € anzugeben und auf Seite 3 unter dem Stichpunkt Versand anzugeben "Die angegebenen Versandkosten gelten nur für Deutschland (ohne Inseln)" ohne die konkret entstehenden Versandkosten auszuweisen.

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Fazit

Sie meinen dies sei ein eher kleinlicher Verstoß? Mag sein. Nur berufen sich bereits die ersten Abmahner auf die oben genannte Entscheidung des LG Oldenburg. So heißt es in einer der IT-Recht Kanzlei aktuell vorliegenden Abmahnung:
"Dem Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 6 PAngV kommen Sie nicht nach, wenn Sie schreiben: "Achtung! Inselzuschläge sind in unseren Versandkosten nicht enthalten. Evt. anfallende Zuschläge sind vorab zu erfragen." Denn der Verbraucher muss sich vor dem Kauf im Rahmen des Bestellvorganges genau über die Versandkosten informieren können. Dieses ist bei Ihnen nicht möglich und somit liegt ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor."

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
dumman / PIXELIO

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2 Kommentare

P
Peggy_Berisha 03.02.2014, 10:39 Uhr
Inselzuschlag
Selbst unsere Schriften haben es in eine DIN-Norm geschafft und sind klassifiziert, und es ist nicht möglich, einen konkreten Versandpreis anzugeben, nur weil die Ware auf eine Insel geht??? Wie lächerlich
d
dh 23.09.2008, 17:42 Uhr
Dann sollte der gesetzgeber....
Dann sollte der gesetzgeber und hier auch gleich dser für das o.g. urteil die logistik-anbieter zur rechenschaft ziehen.

es ist teilweise schlichtweg unmöglich die versandkosten auf eine insel oder unter besonderen bedingungen zu errechnen.

ich finde es durchaus auch dem kunden zuzumuten, dass er bei dem bestellvorgang im bereich versandkosten erfährt, dass die kosten für den versand nicht automatisch berechnet werden können, und eine rücksprache erforderlich ist.

es ist einfach NICHT möglich jeden fall mit einem automatismus abzuhandel.

der gesetzgeber und die gerichte öffnen dem wegelagerern (abmahnanwälte) hier tor und tür, damit auf legalem wege betrogen und abgezockt wird.

betrogen, weil u.U. die abmahnung und die UE nach dem nächsten urteil gar nicht mehr gültig ist.
aber wer macht sich als abgemahnter die arbeit jeden tag zu schauen, ob das noch rechtens ist...und holt sich sein sauer verdientes von verbrechern mit richterlicher zustimmung erbeutetes geld wieder.


HAAAAALLLLLLOOO DEUTSCHLAND aufwachen.... wo sind wir denn?

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