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Vorvertragliche Informationspflichten des deutschen Onlinehändlers bei Fernabsatzverträgen mit Schweizer Verbrauchern

23.11.2013, 15:56 Uhr | Lesezeit: 2 min
Vorvertragliche Informationspflichten des deutschen Onlinehändlers bei Fernabsatzverträgen mit Schweizer Verbrauchern

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Schweiz E-Commerce (AGB)" veröffentlicht.

Es gibt in der Schweiz kein Gesetz, das einheitlich das Fernabsatzrecht regelt. Früher hatte die Schweiz den Ruf, in der Frage von vorvertraglichen Informationspflichten den Onlinehändler keinerlei Regeln zu unterwerfen. Dies hat sich in den letzten Jahren wesentlich geändert. Heute kann dem deutschen Onlinehändler bei Verträgen mit Schweizer Verbraucher nur dazu geraten werden, dem ihm vom deutschen Recht vertrauten Standard anzuwenden. Lesen sie nachfolgend mehr dazu:

Frage: Welche vorvertraglichen Informationspflichten des deutschen Online-Händlers gibt es nach schweizer Recht?

Es gibt in der Schweiz kein mit dem deutschen Recht vergleichbares Schweizer, das umfassend den Verbraucher bei Onlineverträgen schützt. Allerdings hat sich die Schweiz in den letzten Jahren in vielen dem EU-Standard angenähert, so dass es ratsam erscheint, für den Onlinehandel mit der Schweiz hinsichtlich der vorvertraglichen Informationspflichten deutsche Standards anzuwenden.

Gem. Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist der Kunde über die Firma, die angebotenen Waren, Eigenschaft der Ware, Preise, vorrätige Menge richtig zu informieren (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b UWG9). Den Onlinehändler können darüber hinaus besondere Informationspflichten gemäß Produktsicherheitsgesetz treffen, was Angaben zum Gefährdungspotential eines Produkts angeht (Artikel 3 Buchstabe i UWG, Art. 3 Abs. 1 und 4 Produktesicherheitsgesetz. Der Onlinehändler kann als Importeur eigenständige Informationspflichten zum Gefährdungspotential von Waren (Art. 8 Produktesicherheitsgesetz) haben, zum Produktesicherheitsgesetz s. auch Kapitel „Gewährleistungs- und Haftungsrecht zugunsten des Schweizer Verbrauchers“.

Mit dem neu eingefügten Art. 3 Abs. 1 Buchstabe s UWG, der sich an der EU-E-Commerce- Richtlinie (2000/31/EG) und der Fernabsatzrichtlinie (97/7/EG) orientiert, nähert sich die Schweiz weiter an den EU-Standard an.

Art. 3 Abs. 1 Buchstabe s UWG Schweiz

Unlauter handelt insbesondere, wer: …
Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt:
1. klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschließlich derjenigen der elektronischen Post zu machen,
2. auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen,
3. angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können,
4. die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen;

Die in Art 3 Abs. 1 Buchstabe s, Ziffer 1 geregelte Impressumspflicht wird im Einzelnen im Kapitel „ Impressumspflicht in der Schweiz“ behandelt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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