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Ab dem 01.02.2017: Den Verbraucher nach Streitentstehung informieren? Kein Problem mit der Handlungsanleitung der IT-Recht Kanzlei!

31.01.2017, 15:27 Uhr | Lesezeit: 3 min
Ab dem 01.02.2017: Den Verbraucher nach Streitentstehung informieren? Kein Problem mit der Handlungsanleitung der IT-Recht Kanzlei!

Ab dem 01.02.2017 müssen Online-Händler ihre Kunden im Falle einer Streitigkeit mit bestimmten Pflichtinformationen zur alternativen Streitbeilegung versorgen. Jeder Online-Händler ist von dieser neuen Informationspflicht betroffen es spielt hierbei keine Rolle, ob sie an einem alternativen Streitbeilegungsverfahren teilnehmen möchten oder nicht. Mit der neuen Handlungsanleitung der IT-Recht Kanzlei bieten wir all unseren Mandanten eine leichte und sichere Lösung für die Einhaltung dieser neu eingeführten gesetzlichen Informaionspflicht!

1. Neue Informationspflicht - auf den Punkt gebracht:

Sie müssen dem Verbraucher nach Entstehung eines Streits eine E-Mail übersenden und Informationen zum alternativen Streitbeilegungsverfahren zur Verfügung stellen.

Die zugrunde liegende Vorschrift des § 37 VSBG lautet hierbei wie folgt:

"(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.
(2) Der Hinweis muss in Textform gegeben werden."

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2. Ab wann gilt die neue Informationspflicht?

Ab dem 01.02.2017 (Achtung: Es gibt keine Übergangsfrist!) trifft alle (!) Online-Händler, die Geschäfte mit Verbrauchern machen, eine weitere neue Informationspflicht zur alternativen Streitbeilegung – diese ergibt sich aus §37 VSBG.

ACHTUNG: Es gibt keine Übergangsfrist!

3. Worüber müssen Sie informieren?

Nach Entstehen einer Streitigkeit mit dem Verbraucher müssen Sie diesen in Textform (z.B. per E-Mail)

  • unter Angabe von Anschrift und Webseite über eine zuständige Schlichtungsstelle informieren sowie
  • aufklären, ob Sie an alternativen Streitbeilegungsverfahren teilnehmen oder nicht.

Wichtig: Dieser Hinweis muss bei jedem Verbraucher übersendet werden, unabhängig davon, ob Sie bereit oder verpflichtet sind, an einem alternativen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen!

4. Wie kann man diese Informationspflicht einfach erfüllen?

Die IT-Recht Kanzlei stellt allen Mandanten eine kurze und verständliche Handlungsanleitung zur Verfügung, die eine passende Formulierung zur Übersendung an den Verbraucher vorsieht. Hierbei hat die IT-Recht Kanzlei für jeden Fall die passende Musterformulierung erstellt und zwar für den Fall

  • dass Sie die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren ablehen oder
  • dass Sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit sind oder
  • dass Sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vertraglich verpflichtet sind.

Die anstehenden Änderungen zum Thema Streitbeilegung zeigen ein weiteres Mal auf, wie sinnvoll eind dauerhafte rechtliche Betreuung. In regelmäßigen Abständen lässt sich der Gesetzgeber etwas Neues einfallen – mit teilweise erheblichen Folgen für die Händler. Da diese jedoch meist besseres zu tun haben, als die Rechtsentwicklung zu überwachen, bedarf es sinnvollerweise einer rechtlichen Unterstützung.

Der Service der IT-Recht Kanzlei bringt maximale Sicherheit für Online-Händler - mit minimalem Aufwand.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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1 Kommentar

R
Rudolf Gmöhling 31.01.2017, 16:13 Uhr
Wann ist es ein "Streit"?
Hallo,
was genau meint der Gesetzgeber mit "Streitentstehung"? Wenn mir z.B. der Kunde mitteilt, dass er mit der Qualität der Ware nicht zufrieden ist, und ich ihm gleich anbiete, den Artikel zurückzunehmen und sein Geld zu erstatten, fällt das auch unter die Info-Pflicht? Kann man den Text zusammen mit der anderen Kommunikation schicken oder muss es eine Extra-Mail sein?
Danke und Gruß,
Rudi Gmöhling

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