IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Werben Sie nicht mit der Indizierung von Medien: Andernfalls droht eine Abmahnung!

19.11.2009, 11:47 Uhr | Lesezeit: 2 min
Werben Sie nicht mit der Indizierung von Medien: Andernfalls droht eine Abmahnung!

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Computerspielen" veröffentlicht.

Werden Trägermedien (z.B. CD, DVD, Blu-Ray, etc.) von der Bundesprüfungsstelle auf die Liste jugendgefährdende Schriften aufgenommen, sog. indizierte Medien, unterliegen diese Medien gewissen Abgabe-, Präsentations-, Verbreitungs-, und vor allem Werbebeschränkungen.

Indizierte Medien dürfen im stationären Handel nur noch „unter dem Ladentisch“ oder im Internet auf speziellen Plattformen angeboten und verkauft werden. „Speziell“ ist eine Plattform dann, wenn durch die Installierung eines Alterverifikationssystems sichergestellt ist, dass der Inhalt der Seiten ausschließlich Erwachsenen zugänglich gemacht wird. Darüber hinaus muss der Verkäufer durch geeignete Mittel sicherstellen, dass die verkaufte indizierte Ware nur an den volljährigen Käufer versendet und übergeben wird.

Wie aber sieht es mit der Möglichkeit der Bewerbung indizierter Medien im Online-Angbeot auf vorgenannten Plattformen aus?

Das Jugendschutzgesetz spricht in § 15 I Nr.6, IV, V JuSchG klare Worte und untersagt sowohl die öffentliche Bewerbung indizierter Medien, als auch Werbung, die selbst nicht jugendgefährdend ist. Auf speziellen Internetplattformen, die sicherstellen, dass der Inhalt indizierter Medien nur Erwachsenen zugänglich gemacht und angeboten wird, darf ein indiziertes Medium beworben werden. Unzulässig ist hingegen die Werbung mit der Indizierung selbst. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf eine Werbung mit einem Indizierungsverfahren, unabhängig davon, wie dieses Verfahren ausgeht oder ausgegangen ist. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 15 JuSchG stellt eine Straftat dar, § 27 I, III JuSchG und kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.

Darüber hinaus stellen die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes Marktverhaltensregelungen zum Schutze der Verbraucher gemäß § 4 Nr.11 UWG dar. Ein Zuwiderhandeln nach § 15 JuSchG ist unlauter und stellt bei wettbewerbsrechtlicher Erheblichkeit (§ 3 I UWG) einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Fazit

Es sollte beim Verkauf indizierter Medien unbedingt darauf geachtet werden, dass keinerlei Werbung mit der Indizierung oder einem Indizierungsverfahren des Mediums erfolgt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Mykola Velychko - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei