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Impressumpflicht in Großbritannien

23.09.2013, 15:47 Uhr | Lesezeit: 4 min
Impressumpflicht in Großbritannien

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "United Kingdom E-Commerce (AGB)" veröffentlicht.

Die britischen strafbewehrten Vorschriften zum Impressum können für den deutschen Onlinehändler eine abschreckende Wirkung haben, sich auf den britischen Markt zu wagen. Es mag deshalb erleichternd sein, dass die Mehrheit der deutschen Onlinehändler ihr vertrautes deutsches Impressum beim Onlinehandel in Großbritannien verwenden können. Warum das so ist und in welchen Fällen die britischen Vorschriften zum Impressum greifen, können Sie dem folgenden Beitrag entnehmen.

Frage: Müssen deutsche Onlinehändler, die ihren Onlinehandel über eine Niederlassung in Großbritannien abwickeln, die britischen Vorschriften zum Impressum beachten?

Ja, der deutsche Onlinehändler, der über eine Niederlassung in Großbritannien seinen Handel in Großbritannien abwickelt, ist verpflichtet, sein Impressum anzugeben. Die Impressumspflicht im Onlinehandel ist in Großbritannien in folgenden Gesetzen geregelt: Consumer Protection (Distance Selling) Regulations 2000, Electronic Commerce (EC Directive) Regulations 2002 „E-Commerce Regulations“, Companies (Trading Disclosures) Regulations 2008.

Frage: Welche Pflichtinformationen zum Impressum bestehen für den Onlinehändler mit Niederlassung in Großbritannien?

Gem. Section 6 (1) der E-Commerce Regulations müssen alle Onlinehändler mit Niederlassung in Großbritannien zum Impressum folgende Mindestangaben machen

  • Vollständiger Name ( also: Vor- und Nachname)
  • Vollständige postalische Adresse (Es reicht nicht aus, ein Postfach zu nennen)
  • Email-Adresse, Telefon- und Faxnummer, um eine schnelle Kommunikation sicherzustellen
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (VAT registration number), falls die Geschäfte mehrwertsteuerpflichtig sind.

Diese Pflichtangaben müssen für den Kunden „einfach, direkt, und ständig“ einsehbar sein. Es ist daher zweckmäßig, in der Internetpräsenz einen Link einzubauen, der auf die rechtlichen Informationen zum Anbieter („supplier identification“) hinweist.

Zusätzlich müssen Händler, deren Niederlassung in Großbritannien im britischen Handelsregister eingetragen ist, gem. Trading Disclosures Regulations 2008 folgende Angaben zum Impressum deutlich lesbar auf ihrer Webseite machen.

  • Der im Register eingetragene Name des Unternehmens
  • Die Registernummer des Unternehmens
  • Die im Register eingetragene Adresse mit dem Zusatz, in welchem Teil des Vereinigten Königreichs (z.B England oder Wales) das Unternehmen registriert ist
  • Falls es sich um eine „investment company“ gemäß dem Trading Disclosures Regulations (section 833) und dem Companies Act 2006, (section 266) handelt , ist dies anzugeben
  • Falls das Unternehmen von der Pflicht befreit ist, das Wort „limited“ als Teil seines registrierten Namens zu führen, ist dies anzugeben
  • Falls es sich um eine sog. „community interest company“ handelt, die kein staatliches Unternehmen ist, ist anzugeben „limited company“
  • Wenn die Höhe des Aktienkapitals auf der Website angegeben ist, muss das eingezahlte Grundkapital angegeben werden.
  • Falls sich das Unternehmen im Konkurs befindet, muss dies auf der Website des Unternehmens angegeben werden
Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Frage: Mit welchen Sanktionen wird eine Verletzung der Impressumsvorschriften geahndet?

Der Online Händler, der seine Geschäfte über eine Niederlassung in Großbritannien abwickelt, muss mit Sanktionen rechnen. Die britische Behörde „Fair Trading and Trading Standards Departments“ kann bei Gericht ein Unterlassungsurteil („stop enforcement order“) erwirken und eine Korrektur des Impressums erzwingen. Falls der Onlinehändler einem derartigen Urteil nicht Folge leistet, hat er mit Geldstrafen oder sogar mit Gefängnisstrafe zu rechnen.

Falls die Niederlassung im Handelsregister eingetragen ist, greifen härtere Sanktionen. Gemäß Sektion 10 der „Trading Disclosure Regulations“ können das Unternehmen und der Manager, der für die falschen Impressumsangaben verantwortlich ist, mit Geldbußen belangt werden. Für die Durchsetzung dieser Maßnahmen sind die britische Behörden „Companies House“ und die lokalen „Trading Standard Officers“ verantwortlich.

Frage: Müssen deutsche Onlinehändler, die ihren Onlinehandel mit Großbritannien direkt von Deutschland aus betreiben, das britische Impressumsrecht beachten?

Nein, ein deutscher Onlinehändler, der keine Niederlassung in Großbritannien hat und Waren von Deutschland direkt nach Großbritannien vertreibt, ist von den britischen Impressumsvorschriften entbunden. Er kann sein Impressum nach deutschem Recht einsetzen.

Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des Art. 3 Abs. 2 der EU-Richtlinie 2000/31/EG (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr).

Art. 3 Abs. 2 EURichtlinie 2000/31/EG

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen.

Gemäß der Legaldefinition des Art. 2, Buchstabe i EU-Richtlinie 2000/31/EG gehören die Impressumsangaben oder Angaben zur Person zum koordinierten Bereich.

i) Der koordinierte Bereich betrifft vom Diensteanbieter zu erfüllende Anforderungen in Bezug auf
- die Aufnahme der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend Qualifikationen, Genehmigung oder Anmeldung;
- die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend das Verhalten des Diensteanbieters, Anforderungen betreffend Qualität oder Inhalt des Dienstes, einschließlich der auf Werbung und Verträge anwendbaren Anforderungen, sowie Anforderungen betreffend die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters.

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 25. Oktober 2011 entschieden, dass es der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs grundsätzlich nicht zulässt, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs im Aufnahmemitgliedsstaat strengeren Anforderungen unterliegt, als die das Recht des Mitgliedsstaats vorsieht, in dem der Anbieter niedergelassen ist. Damit kann also auch nicht gefordert werden, dass der deutsche Onlinehändler, der von Deutschland aus Geschäfte in einem anderen EU-Mitgliedsstaat betreibt, die dortigen Impressumsvorschriften beachten muss.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© WoGi - Fotolia.com

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