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Achtung: Für Betreiber von journalistisch-redaktionellen Angeboten ändert sich das Impressum

17.11.2020, 09:05 Uhr | Lesezeit: 5 min
Achtung: Für Betreiber von journalistisch-redaktionellen Angeboten ändert sich das Impressum

Jeder Online-Händler weiß, wie wichtig die Darstellung eines korrekten Impressums ist. Die Ablösung des bisherigen Rundfunkstaatsvertrags (RStV) durch den neuen Medienstaatsvertrag (MStV) bringt eine Änderung des Impressums mit sich. Klassische Online-Händler werden von dieser Änderung - wenn überhaupt - nur am Rande betroffen sein. Vorrangig werden Betreiber von Blogs ihr Impressum anpassen müssen. Dennoch sollten auch Online-Händler die Neuerungen kennen. Wir stellen sie nachfolgend vor.

Worum geht es?

Wird ein Telemedium wie etwa eine Webseite betrieben, auf welchem (auch) journalistisch-redaktionelle Angebote vorgehalten werden, dann muss der Betreiber (zusätzlich zu den möglichen Impressumspflichten nach § 5 TMG) einen inhaltlich für diese Angebote Verantwortlichen benennen.

Diese Pflicht wurde bislang von der Norm des § 55 Abs. 2 RStV aufgestellt.

Demzufolge findet sich in zigtausenden Impressen aktuell ein Hinweis wie folgt:

„Verantwortlicher im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV:

Max Muster
Musterstraße 12
12345 Musterstadt“

Seit dem 07.11.2020 ist aufgrund einer gesetzlichen Änderung ein Hinweis wie dieser streng genommen falsch.

Der seit 1987 die Medienlandschaft regelnde RStV wurde zum 07.11.2020 durch den MStV ersetzt.

Während ursprünglich durch den RStV vertraglich unter den 16 Bundesländern bundeseinheitliche Regelungen für die Recht des klassischen Mediums des Rundfunks geschaffen werden sollten, wurde seit dem Jahr 2007 mit diesem Vertrag auch das Recht der Telemedien geregelt.

Damit erfasste der RStV grundsätzlich nun auch Webseiten als Teil der Telemedien. Sein Nachfolger, der MStV wurde nun auch vom Namen her neutraler gestaltet, da neue Medien wie Telemedien inzwischen mindestens genauso bedeutend sind wie das klassische Medium des Rundfunks.

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Was ändert sich?

Im Grunde ändert sich nicht wirklich etwas für die Betreiber von Webseiten mit journalistisch-redaktionellen Inhalten. Die Pflicht zur Angabe eines Verantwortlichen besteht inhaltlich auch im MStV unverändert weiter.

Lediglich die Rechtsquelle hat sich geändert. Es sollte daher darauf geachtet werden, dass der benannte Verantwortliche nicht länger als „Verantwortlicher im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV“ bezeichnet wird.

Es muss vielmehr nun auf die Vorschrift des § 18 Abs. 2 MStV Bezug genommen werden.

Korrekt wäre nun also der folgende Hinweis:

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mtl.

Wer ist betroffen?

Zunächst die gute Nachricht: Reine Onlinehops, bei denen es ausschließlich um den Verkauf von Waren geht und dabei rein die Produkte beschrieben werden, sind von der Änderung nicht erfasst. Dort richtet sich das Impressum rein nach § 5 TMG und es muss kein inhaltlich Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Angebote angegeben werden.

Betroffen sind aber in aller Regel Betreiber von Blogs und Betreiber von Webseiten, auf denen Nachrichten veröffentlicht werden. Die IT-Recht Kanzlei bietet bereits[abmahnsichere Rechtstexte](https://www.it-recht-kanzlei.de/Service/datenschutzerklaerung-fuer-webseiten.php?partner_id=84) speziell für Blogbetreiber an.

Detailliert stellen wir hier dar, was unter „journalistisch-redaktionellen Angeboten“ zu verstehen ist.

Aber auch Onlinehändler können mit der Pflicht zur Nennung eines Verantwortlichen im Sinne des MStV in Berührung kommen.

Während reguläre Angebote und Produktwerbung genau wie die Produktbeschreibungen regelmäßig nicht als journalistisch-redaktionelle Angebote zu werten sind, ebenso wenig bloße Berichte über das eigene Unternehmen etwa in einer Rubrik „Über uns“, kann die Grenze bei dem Betreiben eines Blogs auf der Verkaufspräsenz je nach dem inhaltlichen Thema schnell überschritten sein.

Auch in Bezug auf das Veröffentlichen von Kundenmeinungen und Rezensionen ist die Rechtslage nicht eindeutig.

Zum Thema journalistisch-redaktionelle Inhalte beim Betreiben von Onlineshops lesen Sie hier Details.

In Grenzfällen ist anzuraten, lieber einen Verantwortlichen zu benennen, als diese Angabe wegzulassen. Wird der Verantwortliche (überflüssigerweise) angegeben, ist dies unschädlich.

Auf Verkaufsplattformen wie Amazon und eBay regelmäßig nicht erforderlich

Auf Verkaufsplattformen wie Amazon, eBay, etsy, Hood, Kasuwa etc. können zwar in aller Regel Bewertungen durch die Kunden abgegeben werden und Rezensionen geschrieben werden. Da diese Möglichkeiten vom Plattformbetreiber gestellt werden und meist vom jeweiligen Verkäufer überhaupt nicht beeinflusst werden können, halten wir dort die Angabe eines Verantwortlichen im Sinne von § 18 Abs. 2 MStV wegen der Möglichkeit der Abgabe von Bewertungen / Rezensionen nicht für erforderlich.

Freilich ist die Benennung eines Verantwortlichen im Sinne von § 18 Abs. 2 MStV dort aber auch nicht schädlich.

Hinweis am Rande: Es muss sich um eine natürliche Person handeln

In der Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass Firmen sich selbst als Verantwortlichen angeben. Im Impressum steht dann z.B. die GmbH als Anbieter des Internetangebots und wird zudem auch als inhaltlich Verantwortlicher im Sinne des RStV (bzw. nun MStV) genannt.

Dies geht jedoch klar an der gesetzlichen Anforderung vorbei. Das Gesetz fordert, dass eine natürliche Person als Verantwortlicher benannt werden muss (richtigerweise also etwa der Geschäftsführer der GmbH, nicht die GmbH selbst).

Fazit

Der RStV wurde mit Wirkung zum 07.11.2020 durch den MStV ersetzt. Aus diesem Grund ist bei der Bezeichnung des inhaltlich Verantwortlichen für journalistisch-redaktionelle Angebote nun nicht mehr auf den RStV, sondern auf den MStV zu verweisen.

Diese Änderung betrifft in erster Linie Blogbetreiber und Betreiber von Webseiten klassischer Medien. Aber auch der klassische Onlinehändler, der neben bzw. auf seiner Shop-Seite einen Blog betreibt bzw. sonst journalistisch-redaktionelle Inhalte vorhält, sollte im Rahmen seines Impressums einen Verantwortlichen im Sinne des § 18 Abs. 2 MStV hinweisen.

Sollten Sie derzeit noch auf einen Verantwortlichen „im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV“ hinweisen, ist es ratsam, diesen Hinweis zeitnah anzupassen.

Sollten Sie trotz des Vorhaltens journalistisch-redaktioneller Angebote derzeit noch keinen Verantwortlichen benennen, müsste dies zeitnah nachgeholt werden.

Hinweis: Auf Verkaufsplattformen wie Amazon, eBay, etsy, Hood, Kasuwa etc. halten wir die Angabe eines Verantwortlichen im Sinne von § 18 Abs. 2 MStV wegen der Möglichkeit der Abgabe von Bewertungen / Rezensionen nicht für erforderlich.

Der konfigurierbare Hinweis für Update-Service-Mandanten der IT-Recht Kanzlei wurde selbstverständlich bereits angepasst. Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden in Ihrem Mandantenportal ein entsprechend aktualisiertes Impressum vor bzw. können dort den Hinweis auf den Verantwortlichen im Sinne des § 18 Abs. 2 MStV jederzeit konfigurieren.

Wenn Sie diesen Hinweis als Mandant der IT-Recht Kanzlei in Ihrem Impressum hinzukonfigurieren möchten, gehen Sie bitte wie folgt vor:

1. Loggen Sie sich in Ihr Mandantenportal ein
2. Klicken Sie rechts oben auf "Ihr Impressum"
3. Klicken Sie rechts unten auf "Konfigurieren"
4. Wählen Sie bei der Frage "Halten Sie auf Ihrer Internetpräsenz journalistisch-redaktionelle Angebote bereit?" als Antwort "Ja" aus
5. Geben Sie im Freitextfeld die entsprechenden Daten ein
6. Klicken Sie abschließend 2x auf "Weiter" und übernehmen das Impressum dann neu aus dem Mandantenportal

Andere Rechtstexte wie AGB, Datenschutzerklärung oder Widerrufsbelehrung sind von dieser Änderung jedoch nicht betroffen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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